Holzfiguren sind aufeinander gestapelt

Vergleichende Werbung: Wann Kundenabwerbung nach UWG unlauter wird

Vergleichende Werbung ist im Versicherungsvertrieb nicht per se verboten. Sie ist aber schnell rechtlich angreifbar. Wer „günstiger als Anbieter X“ oder „mehr Leistung zum gleichen Preis“ behauptet, muss Vergleichsmaßstab, Datenbasis und Darstellung sehr sauber gestalten.

In diesem Ratgeber erklären wir, wann Werbevergleiche zulässig sind und wo typische UWG-Fallen lauern.

Unlautere Kundenabwerbung im Versicherungsvertrieb


Kunden abzuwerben ist wettbewerblich grundsätzlich erlaubt. Unlauter wird es, wenn die Abwerbung über irreführende, herabsetzende oder sonst wettbewerbswidrige Aussagen läuft. Vor allem im Wettbewerbsrecht zum Versicherungsvertrieb ist das Risiko hoch, da Versicherungsprodukte komplex sind und Vergleiche selten „1:1“ funktionieren.

Wer im Marketing einen scheinbar einfachen Vorteil kommuniziert („20 % günstiger“, „beste Alternative“, „mehr Leistung“), muss trotzdem sicherstellen, dass die Aussage wahr, verständlich und auf einer passenden Vergleichsbasis gemacht wird. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und im Eilfall sehr schnelle gerichtliche Verfahren.

Wichtig ist zudem: Falls eine Werbung Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar macht, greifen besondere Regeln der vergleichenden Werbung. Diese sind stark europarechtlich geprägt und verlangen vor allem Objektivität und Nachprüfbarkeit.

Was ist vergleichende Werbung

„Vergleichende Werbung“ ist nach deutschem Recht jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren/Dienstleistungen erkennbar macht. Das kann eine klare Namensnennung sein („Anbieter X“), aber auch eine erkennbare Anspielung, wenn die Zielgruppe den Mitbewerber identifizieren kann.

Auch unionsrechtlich ist der Begriff weit: Die Werbe-Richtlinie definiert vergleichende Werbung ebenfalls als Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkte/Dienstleistungen erkennbar macht.

In der Praxis bedeutet das: Schon Aussagen wie „Unser Tarif ist günstiger als der von Anbieter X“ oder „Mehr Leistung als Anbieter X“ sind typischerweise vergleichende Werbung Versicherung und müssen die besonderen Zulässigkeitskriterien erfüllen.

Vergleichende Werbung Versicherungsvertrieb: Wann sie zulässig ist

Vergleichende Werbung ist nicht grundsätzlich verboten. Zulässig ist sie, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen einhält. Kernpunkte sind:

  • Der Vergleich darf nicht irreführen, d. h., keine falschen oder missverständlichen Eindrücke erzeugen.
  • Verglichen werden dürfen Leistungen/Produkte nur, wenn sie für denselben Bedarf bzw. dieselbe Zweckbestimmung gedacht sind („gleiche Kategorie“).
  • Der Vergleich muss objektiv sein und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Merkmale beziehen (Preis darf dazugehören).
  • Keine Herabsetzung/Verunglimpfung, keine unlautere Ausnutzung des Rufs, keine Verwechslungsgefahr und keine Darstellung als „Imitation/Nachahmung“.

Ein hilfreicher Merksatz für Nichtjuristen:

Zulässig ist der Vergleich, wenn er nachvollziehbar „auf derselben Messlatte“ basiert und sachlich bleibt.

Wann wird vergleichende Werbung wettbewerbswidrig

In der Praxis kippt ein Werbevergleich meist nicht wegen „des Vergleichs an sich“, sondern wegen der Art, wie er dargestellt wird, insbesondere an fünf Stellen:

  1. Irreführung (falscher Gesamteindruck)
    Irreführend ist Werbung, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält oder wenn der Gesamteindruck beim angesprochenen Publikum falsch ist. Bei Vergleichen betrifft das häufig Preis- und Leistungsversprechen („günstiger“, „besser“, „mehr Leistung“), wenn die Aussage so pauschal ist, dass sie objektiv nicht stimmt oder nicht belegt werden kann.
  2. Unvollständige Vergleichsgrundlage (Weglassen entscheidender Parameter)
    Ein Vergleich darf sich zwar auf bestimmte Aspekte beschränken. Problematisch wird es, wenn dadurch beim Publikum der Eindruck entsteht, der Vergleich sei „vollständig“ oder allgemein gültig, obwohl wichtige Parameter fehlen.
    Das wird in der Rechtsprechung besonders bei Preisvergleichen deutlich: Der Vergleich kann zulässig sein, aber die Grenze zur Irreführung ist überschritten, wenn Vollständigkeit suggeriert wird oder die Vergleichsgrundlagen wesentlich auseinanderlaufen.
  3. Herabsetzung oder Verunglimpfung
    Vergleichende Werbung darf nicht darauf hinauslaufen, einen Mitbewerber „schlechtzureden“ („unseriös“, „Abzocker-Tarif“, „leistet im Schadenfall nicht“), wenn das nicht objektiv belegbar ist oder die Darstellung unnötig abwertend ist.
  4. Rufausbeutung und Verwechslungsgefahr
    Die Nutzung bekannter Marken/Logos ist in vergleichender Werbung nicht automatisch verboten, aber an Bedingungen geknüpft: keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung (Ruf) und keine Verwechslungsgefahr zwischen Anbietern/Produkten.
  5. Nicht nachprüfbare „Wertungen“ als scheinbar objektiver Vergleich
    Sobald ein Vergleich als objektiv dargestellt wird, muss er faktisch nachvollziehbar sein. Reine Werturteile („besser“, „beste Alternative“) sind rechtlich besonders heikel, wenn sie wie ein messbarer Vergleich wirken. Maßgeblich ist auch, ob die Kriterien offengelegt werden und ob der Vergleich für die Zielgruppe überprüfbar ist.

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Besonderheiten bei Preis-, Tarif- und Leistungsvergleichen im Versicherungsvertrieb

Im Versicherungsvertrieb sind Vergleiche besonders fehleranfällig, weil „Preis“ und „Leistung“ selten isoliert betrachtet werden können. Schon die europäische Systematik rund um Produktinformation (IDD) zeigt, welche Merkmale für Kunden typischerweise relevant sind: Deckungsumfang, Haupt- und Ausschlussrisiken, Versicherungssumme, Prämienzahlung und Laufzeit sowie vertragliche Pflichten und Kündigungsmöglichkeiten.

Genau an diesen Punkten scheitern Werbevergleiche häufig, etwa weil Tarife nur scheinbar vergleichbar sind. Typische Vergleichsparameter, die in der Praxis zu Abweichungen führen (und deshalb in der Werbung nicht „unter den Tisch“ fallen sollten), sind beispielsweise:

  • unterschiedliche Deckungssummen und Entschädigungsgrenzen,
  • Leistungsausschlüsse und Deckungsbeschränkungen,
  • Selbstbehalte und Wartezeiten,
  • Laufzeiten/Kündigungsfenster,
  • Alters- oder Gesundheitskriterien (z. B. in der Kalkulation/Annahme),
  • Tarifdetails (Bausteine, Obliegenheiten, Sublimits),
  • Beratungs- und Serviceleistungen (Erreichbarkeit, Schadenservice, Bestandsbetreuung).

Ein juristisch typisches „Kipp“-Beispiel:


„Unser Tarif ist günstiger als der von Anbieter X.“
Das klingt nach einem reinen Preisvergleich. Dann muss klar sein: Preis wofür genau? Gleiche Deckung? Gleicher Selbstbehalt? Gleiche Laufzeit? Gleiche Risikomerkmale? Ohne diese Vergleichsbasis droht schnell eine unlautere Werbung durch Irreführung oder fehlende Objektivität.

Gerade Online-Vergleiche zeigen die Risiken: In einem bekannten Streit um Kfz-Versicherungsvergleiche hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein als Preisvergleich verstandener Vergleich unlauter sein kann: wenn Tarife ohne Preisangabe in eine Trefferliste mit Preisen eingestellt werden, weil der Vergleich dann nicht objektiv auf den Preis bezogen ist und ein Produkt faktisch „vom Vergleich ausgeschlossen“ wird.

Die Vorinstanz (Landgericht Köln) hatte zuvor noch stärker darauf abgestellt, dass Nutzer neben dem Preis auch Leistungsmerkmale filtern können und deshalb nicht zwingend ein reiner Preisvergleich vorliege; das zeigt, wie sehr die Bewertung von der konkreten Gestaltung und Nutzerwahrnehmung abhängt.

Risiken bei Online-Vergleichsrechnern, Landingpages, Social Ads, Rankings und Testsiegeln


Viele Risiken entstehen heute nicht im klassischen Flyer, sondern im digitalen Funnel. Oft verteilt über mehrere „Touchpoints“. Typische Problembereiche:

Online-Vergleichsrechner & Landingpages:
Wenn ein Rechner nur bestimmte Anbieter/Tarife abbildet, sind Aussagen wie „Marktvergleich“, „unabhängig verglichen“ oder „beste Alternative“ riskant, wenn die Einschränkungen nicht klar kommuniziert werden (Stichwort: irreführende Vorstellung über Neutralität oder Marktbreite).

Rankings/Noten/Scorings:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2025 in einem Verfahren rund um Versicherungs-Tarifnoten klargestellt, dass die Regeln der Werbe-Richtlinie zur vergleichenden Werbung voraussetzen, dass die Werbung von einem „Mitbewerber“ stammt; im konkreten Fall war u. a. die Mitbewerbereigenschaft eines Vergleichsportals zentral. Für Vermittler-Werbung hilft das nur begrenzt: Wer als Marktteilnehmer wirbt, bleibt an Irreführungsverbote und Transparenzanforderungen gebunden und muss bei Rankings/Scorings besonders sauber erklären, wie Bewertungen entstehen.

Testsiegel & „Testsieger“-Werbung:
Wer mit Testsiegeln, Rankings oder Auszeichnungen wirbt, muss in der Regel die Fundstelle so angeben, dass Verbraucher das Testergebnis zuordnen und prüfen können. Der Bundesgerichtshof hat dies für „Testsieger“-Siegel hervorgehoben und die Fundstelle als wesentliche Information eingeordnet.

„Unabhängig“ / „unabhängig verglichen“:
Besonders sensibel sind Neutralitätsbehauptungen. Jüngere obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte den Begriff „unabhängig“ im Vermittlungskontext unter Umständen als irreführend ansehen, insbesondere wenn eine Provisions-/Courtagevergütung besteht. Wer solche Begriffe im Marketing nutzt, sollte Formulierung, Kontext und Aufklärung sehr genau prüfen.

Typische Fehler in der Praxis

Die meisten Abmahnungen entstehen nicht aus „böser Absicht“, sondern aus Standardprozessen zwischen Vertrieb, Marketing und Agentur. Häufige Fehler sind:

  1. Es wird ein Claim beschlossen, bevor die Datenbasis geklärt ist („günstiger als …“, „mehr Leistung …“). Das rächt sich, weil objektive Nachprüfbarkeit ein Kernkriterium ist.
  2. Es werden Parameter gemischt („Preis“ wird prominent beworben, Leistungsdetails stehen nur im Kleingedruckten). Gerade bei einer Preisvergleichswerbung ist das riskant, weil der Gesamteindruck zählt.
  3. Es wird mit Testsiegeln/Rankings geworben, ohne Fundstelle oder ohne klare Einordnung („Testsieger“, „Platz 1“), obwohl das im Einzelfall als wesentliche Information gelten kann.
  4. Eine Kampagne nutzt „Anbieter X“ oder dessen Marke/Logo, ohne die Anforderungen an Rufausbeutung/Verwechslungsgefahr mitzudenken.
  5. Social Ads und Landingpage widersprechen sich: In der Anzeige steht „beste Alternative“, auf der Landingpage wird der Vergleich relativiert – das kann trotzdem irreführend sein, weil die geschäftliche Entscheidung schon vorher beeinflusst wird.

Welche Folgen drohen und wann anwaltlicher Rat sinnvoll ist


Bei unzulässiger vergleichender Werbung drohen vor allem zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Anspruchsberechtigt sind u. a. Mitbewerber und bestimmte Verbände; häufig beginnt es mit einer Abmahnung.

Kommt es zum Streit, sind im Wettbewerbsrecht auch Eilverfahren typisch (einstweilige Verfügung), wenn schnelle Unterbindung verlangt wird.
Dazu kommen Kostenrisiken (wer verliert, trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits) und – bei Verstößen gegen Unterlassungstitel – Ordnungsmittel.
Unter Umständen können außerdem Schadensersatz- oder Gewinnabschöpfungsansprüche relevant werden (je nach Anspruchsgrundlage und Verschulden).

Wann ist eine anwaltliche Vorabprüfung sinnvoll? Besonders dann, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie planen einen vergleichenden Claim („günstiger als“, „mehr Leistung als Anbieter X“, „beste Alternative“).
  • Ihr Vergleich basiert auf vielen Parametern (Tarifdetails, Ausschlüsse, Selbstbehalt etc.) und Sie möchten trotzdem eine kurze Werbebotschaft.
  • Sie arbeiten mit Vergleichsrechnern, Rankings oder Testsiegeln.
  • Die Kampagne hat Reichweite (Google/Meta Ads, Landingpages, Kooperationen) und ein schnelles Eilverfahren wäre geschäftskritisch.

Vergleichende Werbung als legitimes Instrument

Die vergleichende Werbung ist ein legitimes Instrument, aber nur dann, wenn sie objektiv, nachprüfbar und auf einer sauberen Vergleichsgrundlage aufgebaut ist. Gerade bei Preis-, Tarif- und Leistungsvergleichen sind Versicherungsprodukte oft nur eingeschränkt vergleichbar; deshalb lohnt sich ein kurzer juristischer „Reality-Check“ vor Veröffentlichung.

Wer im Versicherungsvertrieb mit Preis-, Tarif- oder Leistungsversprechen wirbt, sollte Kampagnen, Landingpages, Vergleichsaussagen und den Einsatz von Rankings/Testsiegeln vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen, um Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und teure Eilverfahren zu vermeiden. Für eine solche Vorabprüfung und eine pragmatische Risikoeinschätzung unterstützen Sie Wirth Rechtsanwälte in passenden Konstellationen.

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Häufige Fragen zu vergleichender Werbung

Häufig kommt zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Reagiert man falsch oder zu spät, kann der Streit schnell vor Gericht landen – auch im Eilverfahren.

Nein. Vergleichende Werbung ist gesetzlich nicht pauschal untersagt, aber nur unter klaren Bedingungen zulässig (u. a. keine Irreführung, objektiver Vergleich relevanter und nachprüfbarer Merkmale).

Das kann zulässig sein, ist aber riskant: Sie brauchen eine belastbare Vergleichsbasis (gleiche Bedarfslage, gleiche Leistungsparameter) und dürfen keinen falschen Gesamteindruck erzeugen. Fehlen entscheidende Tarifdetails, droht Irreführung.

Der Vergleich wird „zu grob“ gemacht: Preis wird verglichen, ohne Leistungsausschlüsse, Selbstbehalt, Deckungssummen, Laufzeit oder weitere Bedingungen offenzulegen – obwohl diese Parameter für die Entscheidung wesentlich sein können.

Sie sind nicht automatisch verboten, aber oft angreifbar, wenn Kriterien und Einschränkungen nicht transparent sind oder Neutralität suggeriert wird, die faktisch nicht besteht. Gerade „unabhängig“ ist nach aktueller Rechtsprechung im Vermittlungskontext besonders heikel.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing