Titelbild Wann zahlt die Risikolebensversicherung nicht?

Wann zahlt die Risikolebensversicherung nicht?

Eine Risikolebensversicherung soll genau dann einspringen, wenn es am schlimmsten kommt: Sie sichert die Hinterbliebenen finanziell ab, wenn die versicherte Person stirbt. In den allermeisten Fällen zahlt sie dafür zuverlässig. Es gibt aber bestimmte Konstellationen, in denen der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern darf, die sogenannte Leistungsfreiheit.

Wichtig zu wissen: Eine Ablehnung ist nicht automatisch rechtmäßig. Der Versicherer muss seine Leistungsfreiheit nachvollziehbar begründen und im Streitfall auch beweisen. Wir zeigen die häufigsten Gründe, warum eine Risikolebensversicherung nicht zahlt, und was Hinterbliebene dann machen können.

Die Risikolebensversicherung leistet nicht?

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1. Falsche oder unvollständige Angaben bei den Gesundheitsfragen

Der mit Abstand häufigste Grund für eine verweigerte Auszahlung ist die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG). Wer beim Abschluss die Gesundheitsfragen falsch, unvollständig oder gar nicht beantwortet, gibt dem Versicherer ein Einfallstor.

Je nach Schwere des Verschuldens stehen dem Versicherer unterschiedliche Rechte zu: vom Rücktritt über die Vertragsanpassung bis hin zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG, § 123 BGB). Besonders die Anfechtung wiegt schwer, weil der Vertrag dann von Anfang an als nichtig gilt.

Für Hinterbliebene wichtig sind die Grenzen dieses Rechts:

  • Der Versicherer muss konkret gefragt haben. Maßgeblich sind nur Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde.
  • Belehrung ist Pflicht. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte regelmäßig nur berufen, wenn er bei Vertragsschluss gesondert auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
  • Es gelten Fristen. Die Rechte des Versicherers erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Die Beweislast liegt beim Versicherer. Er muss darlegen und beweisen, dass eine relevante Anzeigepflichtverletzung vorliegt, insbesondere bei dem Vorwurf der Arglist.

2. Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre

Anders als oft angenommen, zahlt die Risikolebensversicherung bei Suizid. Es gibt jedoch eine gesetzliche Karenzzeit: Tötet sich die versicherte Person vorsätzlich vor Ablauf von drei Jahren nach Vertragsabschluss selbst, ist der Versicherer von der Leistung frei (§ 161 VVG). Maßgeblich ist dabei der Vertragsabschluss, nicht der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn.

Zwei Punkte sind entscheidend:

  • Nach Ablauf der drei Jahre besteht voller Versicherungsschutz, auch bei Suizid.
  • Auch innerhalb der drei Jahre muss der Versicherer leisten, wenn der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgte. Den Nachweis dafür müssen allerdings die Anspruchsteller führen.

Bei einer reinen Risikolebensversicherung gibt es in diesen Fällen meist keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert, der ausgezahlt werden könnte.

3. Nicht gezahlte Beiträge

Eine Versicherung schützt nur, solange sie in Kraft ist. Bleiben Beiträge aus, kann der Versicherer leistungsfrei werden:

  • Wird der erste Beitrag nicht gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist im Versicherungsfall unter Umständen nicht zur Leistung verpflichtet (§ 37 VVG).
  • Bei Folgebeiträgen muss der Versicherer zunächst eine qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung und Belehrung schicken. Tritt der Versicherungsfall danach während des Zahlungsverzugs ein, kann die Leistung entfallen (§ 38 VVG).

Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte daher frühzeitig mit dem Versicherer sprechen, statt den Vertrag einfach auslaufen zu lassen.

4. Ausgeschlossene Todesursachen

Die meisten modernen Tarife decken nahezu jede Todesursache ab. In den Versicherungsbedingungen können aber einzelne Risiken ausgeschlossen sein, etwa der Tod durch aktive Teilnahme an kriegerischen Ereignissen oder bestimmte ausdrücklich genannte Gefahren. Ein Blick in die konkreten Bedingungen lohnt sich.

Gesetzlich ausgeschlossen ist außerdem die Auszahlung an eine bezugsberechtigte Person, die den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 162 VVG).

5. Weitere Stolperfallen

  • Unklares oder fehlendes Bezugsrecht: Ist nicht eindeutig geregelt, wer die Leistung erhalten soll, fällt sie in den Nachlass. Das kann zu Verzögerungen und Streit führen.
  • Falsche Altersangabe: Wurde das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben, wird die Leistung entsprechend angepasst (§ 157 VVG).
  • Vertrag nicht mehr in Kraft: Gekündigte, abgelaufene oder beitragsfrei gestellte Verträge bieten keinen oder nur eingeschränkten Schutz.

Was Hinterbliebene machen können, wenn die Versicherung nicht zahlt

Eine Ablehnung ist oft nicht das letzte Wort. Diese Schritte sind sinnvoll:

  • Begründung schriftlich anfordern: Lassen Sie sich genau erklären, auf welche Rechtsgrundlage sich der Versicherer stützt.
  • Unterlagen sammeln: Versicherungsschein, Antrag mit den Gesundheitsfragen, Schriftverkehr und ärztliche Unterlagen sind entscheidend.
  • Beweislast im Blick behalten: In vielen Fällen – etwa beim Vorwurf der arglistigen Täuschung oder des Suizids – muss der Versicherer die Voraussetzungen seiner Leistungsfreiheit beweisen.
  • Fristen beachten: Ansprüche können verjähren; warten Sie mit der Prüfung nicht zu lange.
  • Beschwerde- und Schlichtungswege nutzen: Kostenfrei können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
  • Rechtliche Prüfung einholen: Gerade bei hohen Versicherungssummen lohnt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Fazit

Die Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall in aller Regel zuverlässig. Verweigert der Versicherer die Leistung, beruft er sich meist auf eine Anzeigepflichtverletzung, die Suizid-Karenzzeit oder ausstehende Beiträge. Keiner dieser Gründe trägt automatisch, häufig steht der Versicherer in der Beweispflicht. Eine Ablehnung sollten Hinterbliebene daher nicht ungeprüft hinnehmen.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte