Zerstörte Wohnung und Wohnungseinrichtung

Was zahlt die Hausratversicherung und was nicht?  

Die Hausratversicherung gilt als selbstverständlicher Schutz – bis zum Schadenfall. Dann zeigt sich, dass „versichert“ und „erstattet“ zwei verschiedene Dinge sind. Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass jeder Schaden im Haushalt automatisch ersetzt wird. Tatsächlich entscheidet sich besonders bei hohen Schadenssummen häufig erst vor Gericht, ob und in welcher Höhe der Versicherer leisten muss. 

Als Kanzlei für Versicherungsrecht sehen wir täglich, an welchen Punkten Versicherer ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern. In diesem Beitrag zeigen wir, was die Hausratversicherung typischerweise abdeckt, wo die größten Fallstricke liegen und welche Streitpunkte regelmäßig erhebliche Streitwerte erreichen. 

Was die Hausratversicherung grundsätzlich abdeckt 

Versichert ist der bewegliche Hausrat, also alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen würden: Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Hausrat im weiteren Sinne. Die klassische Hausratversicherung leistet bei einem festen Katalog versicherter Gefahren: 

  • Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion 
  • Leitungswasser (austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungen) 
  • Sturm und Hagel (in der Regel ab Windstärke 8) 
  • Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch 

Ersetzt wird üblicherweise der Neuwert (Wiederbeschaffungswert), nicht der Zeitwert. Das ist für Versicherungsnehmer günstig und zugleich ein häufiger Streitpunkt bei der Schadenhöhe. 

Entscheidend ist: Nicht jeder Schaden, der im Haushalt entsteht, fällt unter diesen Katalog. Und wenngleich er es tut, kann die Leistung gekürzt werden. Die folgenden sechs Konstellationen sind die praktisch wichtigsten – und streitträchtigsten. 

Ihre Hausratversicherung zahlt nicht?

Wirth Rechtsanwälte – Ihr Partner für Versicherungsrecht
Ob Kürzung oder komplette Ablehnung – die Begründung des Versicherers ist häufig pauschal und angreifbar. Aber mit dem Ablehnungsschreiben laufen Fristen.

1. Grobe Fahrlässigkeit: Wenn der Brand teuer wird 

Der mit Abstand häufigste Hebel zur Leistungskürzung ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.  

Seit der VVG-Reform gilt kein „Alles-oder-nichts“-Prinzip mehr: Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsatz (§ 81 Abs. 1 VVG) führt dagegen zur vollständigen Leistungsfreiheit. 

Bei Bränden geht es schnell um fünf- bis sechsstellige Beträge und genau hier setzen Versicherer regelmäßig an. Typische Konstellationen aus der Rechtsprechung: 

  • Unbeaufsichtigtes Kochfeld / heißes Fett: Wer einen Öltopf auf der eingeschalteten Herdplatte lässt und die Küche verlässt, riskiert eine Kürzung um 50 %. So entschieden unter anderem das LG Köln (Az. 24 O 360/19) und – für einen vergleichbaren Wohngebäudefall – das OLG Bremen (Az. 3 U 37/21). 
  • Offene Kerzen: Das OLG Karlsruhe (Az. 12 U 111/17) hielt eine Kürzung um 50 % für gerechtfertigt, als brennende Kerzen unbeaufsichtigt blieben. 
  • Zugängliches Feuerzeug: Das OLG Nürnberg (Az. 8 U 1668/15) bestätigte eine Kürzung um 25 %, nachdem ein Kind an ein unverschlossen aufbewahrtes Feuerzeug gelangt war. 

Der wichtige Punkt für die Praxis: Die Höhe der Quote ist Verhandlungs- und Streitsache. Versicherer setzen die Kürzung oft hoch an; ob sie im Einzelfall berechtigt ist, hängt von einer umfassenden Abwägung aller Umstände ab. Die Beweislast für die objektiv schwere Pflichtverletzung und deren Kausalität liegt beim Versicherer. Die jüngere BGH-Rechtsprechung tendiert dazu, den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht zu überdehnen. Das stärkt die Position der Versicherungsnehmer. 

Praxistipp: Tarife mit der Klausel „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit“ schließen genau dieses Risiko aus. Bei Bestandsverträgen lohnt der Blick in die Bedingungen: fehlt die Klausel, ist eine Kürzung im Schadenfall vorprogrammiert. 

2. Einbruchdiebstahl: Der Nachweis ist die halbe Miete 

Beim Einbruchdiebstahl scheitert die Regulierung selten an der Deckung selbst, sondern am Nachweis. Hier hilft Versicherungsnehmern eine gefestigte und zuletzt ausdrücklich bestätigte Rechtsprechung. 

Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch nicht lückenlos beweisen. Es genügt das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls, d.h. ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lassen. Dazu gehören typischerweise Einbruchspuren sowie der Nachweis, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und danach verschwunden waren. 

Der BGH hat diese Beweiserleichterung mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. IV ZR 91/23) erneut bekräftigt und klargestellt, dass die Anforderungen an das äußere Bild nicht überspannt werden dürfen: Die Spuren müssen weder vollständig „stimmig“ sein noch zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Damit bestätigte das Gericht seine Linie aus früheren Entscheidungen (u. a. Az. IV ZR 171/13). 

Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis des äußeren Bildes, kehrt sich die Beweislast um: Will der Versicherer wegen einer vorgetäuschten Tat nicht zahlen, muss er die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung beweisen. 

Vorsicht ist dennoch geboten: Auffällige Konstellationen – etwa ein erst kurz zuvor angeschaffter, nicht verankerter Tresor, der aus einem chaotischen Keller verschwindet – können die sogenannte Redlichkeitsvermutung erschüttern. In solchen Fällen weisen Gerichte Klagen durchaus ab. Eine saubere, plausible und widerspruchsfreie Schadensschilderung ist deshalb entscheidend. 

3. Einfacher Diebstahl – die wohl häufigste böse Überraschung 

Hier liegt das größte Missverständnis der Versicherungsnehmer. Versichert ist der Einbruchdiebstahl, also die Wegnahme nach gewaltsamem Eindringen. Der einfache Diebstahl ist im Standardtarif dagegen regelmäßig nicht gedeckt. 

Konkret bedeutet das: 

  • Aus der unverschlossenen Wohnung entwendete Gegenstände sind in der Regel nicht ersetzbar. 
  • Ein gekipptes Fenster zählt rechtlich als offenes Fenster. Wer so einsteigt, „bricht“ nicht ein. Das kann den Versicherungsschutz kosten oder als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. 
  • Auf der Straße entrissene Gegenstände sind nur als Raub versichert, nicht als einfacher Diebstahl. 

Einzelne Risiken wie der Fahrraddiebstahl sind nur über einen ausdrücklichen Zusatzbaustein – und meist mit eigener Entschädigungsgrenze – versichert. 

4. Wertsachen-Sublimits: Wenn die Versicherungssumme nichts nützt 

Selbst bei klar gedecktem Einbruch erleben Mandanten regelmäßig, dass nur ein Bruchteil des Schadens ersetzt wird. Grund sind die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen (Sublimits). 

Typisch sind: 

  • Eine Begrenzung aller Wertsachen (Schmuck, Edelmetalle, Sammlungen) auf häufig 20 bis 30 % der Versicherungssumme
  • Eine absolute Obergrenze für Bargeld, oft im Bereich von 1.500 €, sofern es nicht in einem anerkannten Wertschutzschrank aufbewahrt wird. 

Wie hart das wirkt, zeigt ein Fall, in dem ein Versicherungsnehmer 19.000 € Bargeld aus einem entwendeten Tresor geltend machte. Der Versicherer regulierte unter Verweis auf die Bargeldgrenze nur 1.500 €. Gerichte halten solche Klauseln grundsätzlich für wirksam (vgl. etwa LG Baden-Baden zu § 19 VHB). Maßgeblich ist im Streitfall die genaue Auslegung der Bedingungen und die Frage, ob eine abweichende Individualvereinbarung (§ 305b BGB) Vorrang hat. 

Praxistipp: Wer Schmuck, Bargeld oder Sammlungen in nennenswertem Umfang besitzt, sollte die Sublimits prüfen, einen Wertschutzschrank vorhalten oder eine separate Wertsachen-/Kunstversicherung abschließen. 

5. Unterversicherung: Die stille Kürzung bei Großschäden 

Ein unterschätztes Risiko, das vorwiegend bei Total- und Großschäden durchschlägt. Liegt die vereinbarte Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Versicherungswert des Hausrats, darf der Versicherer anteilig kürzen (§ 75 VVG). Beispiel: Ist der Hausrat nur zur Hälfte des tatsächlichen Werts versichert, wird auch ein Teilschaden nur zur Hälfte ersetzt. 

Besonders ältere Verträge sind betroffen, deren Versicherungssumme über Jahre nie an gestiegene Hausratwerte angepasst wurde. Schutz bietet ein Unterversicherungsverzicht, den die meisten Versicherer bei korrekter Berechnung der Versicherungssumme nach Quadratmetern gewähren. 

6. Elementarschäden: Naturgewalten sind nicht automatisch dabei 

Viele Versicherungsnehmer setzen voraus, dass Schäden durch Naturereignisse mitversichert sind. Das ist ein Irrtum. Sturm und Hagel zählen zwar zum Standard – Überschwemmung, Rückstau, Starkregen, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck oder Erdbeben dagegen sind nur über den Zusatzbaustein „erweiterte Elementarschäden“ gedeckt. 

Hinzu kommt eine juristische Feinheit: Gefordert ist häufig die Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und Schaden. Folgeschäden – etwa wenn nach einem Wassereintritt erst später Schimmel eingelagerte Gegenstände beschädigt – fallen nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden) nicht zwingend darunter. Angesichts zunehmender Starkregenereignisse ist das einer der Punkte, an denen künftig vermehrt gestritten werden dürfte. 

Was tun, wenn die Versicherung kürzt oder die Zahlung verweigert? 

Eine Ablehnung oder Kürzung ist nicht das letzte Wort, aber sie markiert einen rechtlich kritischen Wendepunkt. Mit dem Ablehnungsschreiben beginnen Fristen zu laufen, und die Verjährung von Ansprüchen schreitet voran. 

Was Sie tun sollten: 

  1. Schadendokumentation sichern: Fotos, Kaufbelege, Seriennummern, Wertgutachten – idealerweise digital und extern gespeichert, damit Beweise einen Einbruch oder Brand „überleben“. 
  2. Ablehnungsschreiben prüfen lassen: Die Begründung des Versicherers ist häufig pauschal und rechtlich angreifbar. Insbesondere bei der Quote der groben Fahrlässigkeit und beim Einbruchnachweis. 
  3. Fristen wahren: Reagieren Sie nicht überstürzt, aber auch nicht zu spät. Eine anwaltliche Prüfung verschafft Klarheit über die Erfolgsaussichten. 

Bei hohen Streitwerten lohnt sich die genaue rechtliche Prüfung fast immer. Die Quote bei grober Fahrlässigkeit, die Auslegung von Entschädigungsgrenzen und die Beweisanforderungen beim Einbruch bieten regelmäßig Spielraum zugunsten der Versicherten. 

Ihre Hausratversicherung zahlt nicht?

Wirth Rechtsanwälte – Ihr Partner für Versicherungsrecht
Ob Kürzung oder komplette Ablehnung – die Begründung des Versicherers ist häufig pauschal und angreifbar. Aber mit dem Ablehnungsschreiben laufen Fristen.
Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing