Wann zahlt eine D&O-Versicherung nicht?

Die häufigsten Ablehnungsgründe, die aktuelle Rechtsprechung – und was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Die D&O-Versicherung gilt als Sicherheitsnetz für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und ggf. leitende Führungskräfte. Doch zwischen „versichert“ und „der Versicherer zahlt“ liegt im Schadenfall oft eine anspruchsvolle rechtliche Prüfung.

Die gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der versicherten Personen zuletzt mehrfach gestärkt.

Die schlechte: Es gibt klar umrissene Konstellationen, in denen die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Brisant ist das gerade jetzt – die Zahl der gemeldeten D&O-Schäden stieg 2024 laut Zahlen des GDV auf rund 2.500 Fälle, und die Unternehmensinsolvenzen erreichten 2025 ein Zehn-Jahres-Hoch. Wir zeigen, wann eine D&O-Versicherung nicht zahlt und wann eine Ablehnung angreifbar ist.

Was eine D&O-Versicherung überhaupt leistet

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Managerhaftpflicht) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versicherte Personen sind seine Organe – Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und ggf. leitende Mitarbeitende. Abgesichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen, die ein Organ bei seiner Tätigkeit begeht und die zu einem Vermögensschaden führen. Gedeckt sind dabei zwei Konstellationen: die Außenhaftung, bei der ein Dritter das Organ in Anspruch nimmt, und – in Deutschland der praktische Hauptfall – die Innenhaftung, bei der das Unternehmen selbst Schadensersatz verlangt, häufig vertreten durch einen Insolvenzverwalter. Die Versicherung übernimmt zweierlei: die Abwehr unberechtigter Forderungen samt Anwalts- und Gerichtskosten und die Freistellung von berechtigten Ansprüchen.

Ihre D&O-Versicherung leistet nicht?

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Grund 1: Die wissentliche Pflichtverletzung

Der mit Abstand wichtigste Ablehnungsgrund ist die wissentliche Pflichtverletzung. Nahezu jede D&O-Police enthält einen entsprechenden Ausschluss: Wer eine Pflicht bewusst verletzt, verliert den Schutz. Entscheidend ist das Wort „wissentlich“ – es bedeutet mehr als bloße Nachlässigkeit. Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sich bewusst ist, pflichtwidrig zu handeln. Fahrlässigkeit oder ein bloßes „Für-möglich-Halten“ (bedingter Vorsatz) genügen nicht. Wichtig ist die Beweislast: Sie liegt grundsätzlich beim Versicherer. Er muss konkrete Anhaltspunkte vortragen; erst danach trifft das Organ eine sekundäre Darlegungslast, plausibel zu erklären, warum es nicht wissentlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13).

Wie weit der Ausschluss reicht, hat der BGH gerade erst präzisiert. In seinem Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25 stellte er klar: Die Wissentlichkeit muss sich gerade auf diejenige Pflichtverletzung beziehen, wegen der das Organ konkret in Anspruch genommen wird. Versicherer dürfen also nicht pauschal aus einem verspäteten Insolvenzantrag schließen, dass auch jede spätere Zahlung wissentlich verboten erfolgte. Und wer sich der Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur „bewusst verschließt“, handelt nach dem BGH lediglich mit bedingtem Vorsatz – das reicht für den Ausschluss nicht. Ein Freibrief ist das aber nicht: Eine Grundsatzentscheidung zu den sogenannten Kardinalpflichten hat der BGH ausdrücklich nicht getroffen. Wer bei Krisenanzeichen untätig bleibt, riskiert weiterhin den Verlust des Schutzes. Es kommt auf den Einzelfall an – und auf eine saubere Dokumentation.

Grund 2: Streit um Zahlungen nach Insolvenzreife

Veranlasst ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet er dem Unternehmen persönlich auf Erstattung (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG). Solche Forderungen erreichen schnell Millionenhöhe – und genau hier verweigerten Versicherer jahrelang die Deckung mit dem Argument, es handle sich nicht um einen „echten“ Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener Art“. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben: Mit Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 entschied er, dass Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife sehr wohl gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz sind – und damit grundsätzlich gedeckt. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher, geschäftserfahrener Versicherungsnehmer die Bedingungen versteht; die feinsinnige juristische Einordnung muss er nicht kennen. Diese Wertung lässt sich auf das heutige Recht (§ 15b InsO) übertragen. Für Geschäftsführer in der Krise ist das eine erhebliche Stärkung.

D&O-Ablehnung erhalten?

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Ein Ablehnungsschreiben sollte nicht vorschnell akzeptiert werden. Wirth Rechtsanwälte prüfen Police, Anspruchsschreiben, Schadenmeldung, Ausschlüsse und Fristen – und setzen berechtigte Deckungsansprüche gegenüber D&O-Versicherern durch.

Grund 3: Fristen, Formalien – und die Höhe der Deckung

Selbst bei einwandfreiem Verhalten kann der Schutz an formalen Hürden scheitern. Die meisten D&O-Policen folgen dem Claims-made-Prinzip: Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs während der Vertragslaufzeit. Wird ein Anspruch erst nach Vertragsende erhoben und fehlt eine ausreichende Nachhaftungsfrist, besteht kein Schutz; auch eine verspätete oder zu unbestimmte Schadenmeldung kann die Deckung gefährden. Ebenso kritisch sind bei Vertragsschluss bereits bekannte Pflichtverletzungen (Vorkenntnisausschluss).

Oft unterschätzt wird die Höhe der Versicherungssumme. Ist sie zu niedrig bemessen, bleibt das Organ auf dem überschießenden Teil sitzen. Hinzu kommt: Abwehr- und PR-Kosten werden vielfach auf die Versicherungssumme angerechnet und können sie aufzehren, bevor der eigentliche Schaden reguliert ist. Das OLG Frankfurt am Main hat im Wirecard-Komplex bestätigt, dass solche Kostenanrechnungsklauseln wirksam sein können und eine knappe Deckungssumme nach dem Prioritätsprinzip verteilt werden darf (Urteil vom 29.11.2024 – 7 U 82/22, nicht rechtskräftig). So kann selbst ein „eigentlich gedeckter“ Fall am Ende leer ausgehen – ein Grund, die Höhe der Deckung regelmäßig zu überprüfen.

Nicht jede Ablehnung hält stand

Versicherer berufen sich gern auf Ausschlüsse oder versuchen, den Vertrag bei Insolvenz vorzeitig zu beenden – doch viele dieser Strategien sind angreifbar. So hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die D&O automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode endet, in der ein Insolvenzantrag gestellt wird; sie verstößt gegen die gesetzliche Mindestkündigungsfrist (Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23). Eine Insolvenz bedeutet also nicht automatisch das Ende des Versicherungsschutzes – und eine Deckungsablehnung ist oft kein Schlusspunkt, sondern erst der Anfang.

Wirth Rechtsanwälte aus Berlin ist auf Versicherungs-, Vermittler- und Vertriebsrecht spezialisiert und berät Unternehmen, Organmitglieder und Versicherungsvermittler. Wir prüfen Ablehnungsschreiben und Versicherungsbedingungen, begleiten Schadenmeldungen und setzen berechtigte Deckungsansprüche gegenüber D&O-Versicherern durch – außergerichtlich wie gerichtlich. Wer eine D&O-Ablehnung erhält, sollte frühzeitig klären lassen, ob der Versicherer tatsächlich leistungsfrei ist oder die Versicherung doch zahlen muss. Eine fundierte Einschätzung kann hier über sechs- oder siebenstellige Beträge entscheiden.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte