Ein Brand in der Produktionshalle, ein Wasserschaden im Lager und der Betrieb steht für Monate still. Die laufenden Kosten aber bleiben: Löhne, Miete, Leasingraten. Genau für dieses Szenario gibt es die Betriebsunterbrechungsversicherung. Im Allianz Risk Barometer 2026 rangiert die Betriebsunterbrechung auf Platz 2 der größten Geschäftsrisiken in Deutschland, direkt hinter Cyberangriffen. Im Ernstfall wird die Regulierung oftmals zäh: Der Versicherer bestreitet den Versicherungsfall, kürzt die Entschädigung oder zahlt schlicht zu spät. Dann wird aus dem Sachschaden schnell eine Existenzfrage.
Wir beraten Sie zur Betriebsunterbrechungsversicherung.
Wie die Betriebsunterbrechungsversicherung funktioniert
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfallschaden: den entgehenden Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, die während der Unterbrechung nicht erwirtschaftet werden – begrenzt auf die vereinbarte Haftzeit (häufig 12, teils 24 oder 36 Monate) und die Versicherungssumme. Kleinere Betriebe haben den Baustein oft als „kleine BU“ in ihrer Inhaltsversicherung, größere Unternehmen als eigenständige Police, etwa nach den Feuer-Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (FBUB). Entscheidend und oft übersehen: Die Versicherung zahlt grundsätzlich nur, wenn ein versicherter Sachschaden am Versicherungsort den Betrieb unterbricht.
Ablehnungsgrund 1: Es fehlt am versicherten Sachschaden
Häufigster Streitpunkt ist das Sachschaden-Erfordernis. Fällt der Betrieb aus anderen Gründen aus – Pandemie, behördliche Schließung, Stromausfall im Netz, Ausfall eines Zulieferers –, greift die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig nicht. Für die Corona-Betriebsschließungen hat das der Bundesgerichtshof deutlich gemacht (Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21): Bei einem abschließenden Katalog versicherter Krankheiten bestand für Corona-Schließungen keine Deckung – bei dynamischer Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz kann es anders liegen (BGH, Urteil vom 18.01.2023, Az. IV ZR 465/21). Es zählt allein der Wortlaut des Bedingungswerks. Auch der Cyberangriff verursacht meist keinen Sachschaden; die Unterbrechung nach einer Ransomware-Attacke ist deshalb ein Fall für die Cyberversicherung mit eigenem Ertragsausfall-Baustein, dazu unser Ratgeber „Cyberversicherung im Ernstfall“.
Vorschnell akzeptieren sollte man eine Ablehnung nie: All-Risk-Policen und Rückwirkungsschaden-Klauseln reichen oft weiter, als der Versicherer einräumt.
Ablehnungsgrund 2: Der Schadenort steht nicht in der Police
Versichert ist nur der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsort. Wie teuer das wird, zeigt das OLG Nürnberg (Endurteil vom 09.02.2026, Az. 8 U 910/25): Ein Wasserschaden traf ausgelagerte Praxisräume, die nicht in der Police nachgetragen waren – Sachschaden und Ertragsausfall von über 900.000 Euro blieben unversichert; Erklärungen der Maklerin ließen sich dem Versicherer nicht zu rechnen. Umzüge, Erweiterungen und neue Standorte gehören deshalb unverzüglich per Nachtrag in den Vertrag.
Ablehnungsgrund 3: Streit um die Schadenhöhe
Steht der Versicherungsfall fest, beginnt das Ringen um die Höhe. Der Unterbrechungsschaden ist eine Rechnung mit vielen Stellschrauben: entgangener Gewinn, fortlaufende Fixkosten, ersparte Aufwendungen und die hypothetische Frage, wie sich der Betrieb ohne den Schaden entwickelt hätte.
Versicherer rechnen gern mit den schwächsten Vergleichsperioden und ziehen großzügig „Ersparnisse“ ab. Dabei ist die Rechtsprechung versicherungsnehmerfreundlich: Der Bundesgerichtshof hat etwa entschieden, dass auch Lohnkosten ersatzfähig sein können, die zunächst von dritter Seite wie der Arbeitsagentur getragen wurden (BGH, NJW-RR 2010, 1540). Wichtig ist eine belastbare eigene Berechnung auf Basis von BWA, Jahresabschlüssen und Auftragslage und das vertraglich vorgesehene Sachverständigenverfahren sollte nicht ohne rechtliche Begleitung eingeleitet werden, denn seine Feststellungen sind später nur schwer zu korrigieren.
Ablehnungsgrund 4: Haftzeit abgelaufen, Summe zu niedrig
Unterschätzt wird regelmäßig der Faktor Zeit: Mit Ablauf der Haftzeit endet die Entschädigung. Auch dann, wenn der Wiederaufbau wegen Genehmigungen, Lieferzeiten oder Fachkräftemangel länger dauert. Ist zudem die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, droht neben der Deckungslücke der Unterversicherungseinwand mit anteiliger Kürzung. Beides gehört nicht erst im Schadenfall, sondern bei jeder Vertragsverlängerung auf den Prüfstand.
Ablehnungsgrund 5: Obliegenheiten als Hebel des Versicherers
Schließlich stützen Versicherer Kürzungen oftmals auf Obliegenheitsverletzungen: verspätete Anzeige, unzureichende Auskünfte und Belege oder Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG). Dabei gilt das gestufte System des § 28 VVG: Vollständige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit lediglich eine quotale Kürzung und ohne Ursächlichkeit für den Schaden bleibt der Anspruch regelmäßig ganz bestehen. Eine behauptete Obliegenheitsverletzung ist auch hier ein Einwand des Versicherers, kein Urteil.
Was betroffene Unternehmen machen sollten
Melden Sie den Schaden unverzüglich und dokumentieren Sie lückenlos: Fotos, Gutachten, Stillstandszeiten, Behördenkontakte. Sichern Sie die Zahlenbasis – BWA, Jahresabschlüsse, Auftragsbestand – und erstellen Sie eine eigene Ertragsausfallberechnung, statt die Zahlen des Versicherers ungeprüft zu übernehmen. Ziehen sich die Erhebungen hin, können Sie Abschlagszahlungen nach § 14 Abs. 2 VVG verlangen, um die Liquidität zu sichern. Nehmen Sie pauschale Abfindungsangebote nicht unter Zeitdruck an – sie liegen erfahrungsgemäß deutlich unter dem tatsächlichen Schaden. Und behalten Sie die Verjährung im Blick: Die Anmeldung des Anspruchs hemmt sie zwar bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform (§ 15 VVG); wer aber erst kurz vor Fristablauf klagt, kann wie im Fall des LG Duisburg (Urteil vom 22.07.2025, Az. 6 O 103/25) allein an der verspäteten Zustellung scheitern.
Was bedeutet das für Versicherungsvermittler?
Für Vermittler ist die Betriebsunterbrechung ein Beratungsschwerpunkt mit Haftungspotenzial: Haftzeit, Versicherungssumme, Versicherungsorte und die Lücke zwischen Sach-BU und Cyber-Ertragsausfall müssen zum konkreten Betrieb passen und die Beratung dazu muss dokumentiert sein (§§ 60 ff. VVG). Die Rechtsprechung ist streng: Bei pflichtwidrig fehlendem Schutz haftet der Makler auf die sogenannte Quasideckung (BGH, Az. IV ZR 422/12), und Dokumentationslücken führen zu beweisrechtlichen Nachteilen bis hin zur Beweislastumkehr (BGH, Az. III ZR 544/13). Typische Fallstricke zeigt unser Beitrag zu Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungsvermittler.
Leistung gekürzt oder abgelehnt? Wir setzen Ihre Ansprüche durch
Ob der Versicherer zu Recht kürzt, entscheidet sich am Bedingungswerk, an der Kausalität, an der Berechnungsmethode und an Fristen – ein Zusammenspiel aus Versicherungsrecht und Betriebswirtschaft. Wirth Rechtsanwälte aus Berlin sind auf das Versicherungsrecht spezialisiert und begleiten Unternehmen bundesweit von der Schadenmeldung über das Sachverständigenverfahren bis zur Deckungsklage; Vermittler, Pools und Vertriebe beraten wir zu Deckungskonzepten und Haftungsabwehr – mehr dazu auf unserer Seite zur Betriebsunterbrechungsversicherung. Je früher die Weichen richtig gestellt werden, desto schneller fließt wieder Liquidität.
Fazit
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist Existenzsicherung – aber kein Selbstläufer. Wer Deckungsumfang, Haftzeit und Zahlenbasis im Griff hat und Ablehnungen nicht ungeprüft hinnimmt, macht aus einer zähen Regulierung einen durchsetzbaren Anspruch.
Wir beraten Sie zur Betriebsunterbrechungsversicherung.
Häufige Fragen (FAQ)
Die klassische Sach-BU regelmäßig nicht, weil es am Sachschaden fehlt. Der Ertragsausfall nach einer Ransomware-Attacke ist ein Fall für die Cyberversicherung mit eigenem Betriebsunterbrechungs-Baustein – diese Lücke sollte im Deckungskonzept geschlossen sein.
Nur für die vereinbarte Haftzeit, häufig 12, teils 24 oder 36 Monate – und der Höhe nach begrenzt auf die Versicherungssumme. Dauert der Wiederaufbau länger, geht der weitere Ausfall zulasten des Unternehmens.
Ersetzt werden entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen. Streit entsteht meist über Vergleichszeiträume, hypothetische Geschäftsentwicklung und einzelne Abzugsposten – eine eigene, belegte Berechnung ist entscheidend.
Nicht ohne Prüfung. Solche Angebote kommen oft früh und liegen unter dem realen Schaden. Erst eigene Berechnung und rechtliche Prüfung, dann verhandeln – Abschlagszahlungen nach § 14 Abs. 2 VVG sichern zwischenzeitlich die Liquidität.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des konkreten Versicherungsvertrags im Einzelfall.






