Geschäftsmann knöpft sich das Sakko zu

Wie funktioniert eine D&O-Versicherung? 

Ein Schreiben des Insolvenzverwalters, ein Vorwurf der Gesellschafter oder eine persönliche Inanspruchnahme nach einer unternehmerischen Entscheidung: Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte kann eine behauptete Pflichtverletzung schnell existenzbedrohend werden. Denn Organe haften für Fehler in ihrem Amt persönlich, unbeschränkt und mit dem gesamten Privatvermögen. Grundsätzlich schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Eine D&O-Versicherung soll diesen Personenkreis genau vor solchen Risiken schützen. 

Viele Betroffene stellen erst im Schadensfall fest: Der Versicherer prüft nicht nur die Haftung, sondern beruft sich häufig auf zahlreiche Ausschlüsse. Eine Ablehnung sollten Sie deshalb nie vorschnell hinnehmen. Dieser Beitrag erklärt, wie eine D&O-Versicherung funktioniert, warum Versicherer ablehnen – und was Sie dann machen können. 

Was ist eine D&O-Versicherung und wen schützt sie? 

D&O steht für „Directors and Officers“ und meint eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Führungskräfte, im Deutschen auch Managerhaftpflicht oder Organhaftpflicht genannt. 

Das Besondere: Versicherungsnehmer ist in der Regel das Unternehmen, das auch die Prämie zahlt. Geschützt sind aber vor allem die versicherten Personen, d.h. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichts- und Beiräte sowie teilweise leitende Angestellte. Juristen sprechen von einer „Versicherung für fremde Rechnung“ (§§ 43 ff. VVG): Die Firma schließt den Vertrag, profitieren tun im Schadensfall die Organe. 

Der rechtliche Hintergrund ist die persönliche Organhaftung. Geschäftsführer haften gegenüber ihrer Gesellschaft nach § 43 GmbHG, Vorstände nach § 93 AktG. Dort ist auch die Business Judgment Rule verankert: Wer auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft handelt, haftet nicht schon deshalb, weil sich eine Entscheidung später als falsch erweist. Die D&O schützt also nicht gegen jeden unternehmerischen Misserfolg, sondern gegen den Vorwurf einer Pflichtverletzung. 

Man unterscheidet zwei Konstellationen: Bei der Innenhaftung nimmt das eigene Unternehmen die Führungskraft in Anspruch, das ist der häufigste Fall. Bei der Außenhaftung fordern Dritte Schadensersatz, etwa Gläubiger, Finanzbehörden oder, in der Krise, der Insolvenzverwalter. Bei AG-Vorständen schreibt das Gesetz zudem einen Pflichtselbstbehalt vor (§ 93 Abs. 2 AktG). 

D&O-Deckungsablehnung? Wir setzen Ihre Ansprüche durch

Persönlich in der Haftung?
Eine Ablehnung ist nicht das letzte Wort – wir prüfen Ihren Fall und wehren persönliche Haftungsansprüche ab.

Abwehren und freistellen: die zwei Aufgaben der D&O 

Eine gute D&O-Versicherung leistet zweierlei: Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab (Abwehrfunktion, der passive Rechtsschutz) und stellt die versicherte Person von berechtigten Forderungen frei (Freistellungsfunktion). Besonders die Abwehrfunktion ist bares Geld wert: Der Großteil der Versicherungsleistungen fließt erfahrungsgemäß nicht in Schadensersatz, sondern in Anwalts-, Gutachter- und Verfahrenskosten. 

Wichtig ist außerdem, wann die Deckung greift. Die meisten Policen folgen dem Claims-made-Prinzip: Versichert ist der Moment, in dem der Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht wird, nicht der Zeitpunkt des Fehlers. Damit gewinnen Rückwärtsdeckung (für frühere, noch unbekannte Pflichtverletzungen) und Nachmeldefrist (für Ansprüche nach Vertragsende) entscheidende Bedeutung. Kurz: Bei der D&O entscheiden oft nicht nur Haftung und Schaden, sondern auch Zeitpunkt, Kenntnis und die richtige Meldung. 

Warum die D&O-Versicherung nicht zahlt: die häufigsten Ablehnungsgründe 

Hier liegt der eigentliche Streit und der für Sie wichtigste Teil. Versicherer lehnen mit wiederkehrenden Argumenten ab: 

  • Wissentliche Pflichtverletzung. Der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. Vorsätzlich oder „wissentlich“ verursachte Schäden sind nicht versichert (§ 103 VVG). Entscheidend für Sie: Die Beweislast trägt der Versicherer. Diesen Vorwurf erheben Versicherer dennoch oft vorschnell und zu weitgehend. 
  • Bekannte Umstände bei Vertragsschluss. Für bereits bekannte oder im Antrag verschwiegene Risiken gibt es keinen Schutz; bei falschen Angaben drohen Rücktritt, Kündigung oder bei Arglist die Anfechtung (§§ 19 ff., 22 VVG). 
  • Zahlungen nach Insolvenzreife. Die praktisch wichtigste Fallgruppe. Geschäftsführer haften, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leisten (früher § 64 GmbHG, seit dem 1. Januar 2021 § 15b InsO). Solche Forderungen erreichen schnell sechs- oder siebenstellige Beträge. 
  • Verspätete Schadensmeldung oder Verletzung von Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten), erschöpfte Versicherungssumme sowie Sonderausschlüsse (Eigenschäden, Konzern- und Großgesellschafter-Klauseln, Bußgelder). 

Maßgeblich sind dabei stets die konkreten Versicherungsbedingungen, das Anspruchsschreiben und Ihr tatsächlicher Pflichtenkreis. Eine Deckungsablehnung ist nicht das letzte Wort. 

Aktuelle BGH-Rechtsprechung stärkt Ihre Position 

Die gute Nachricht: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Rechte versicherter Manager in den vergangenen Jahren deutlich gestärkt. Drei Entwicklungen sollten Sie kennen. 

Eine Insolvenz beendet den Schutz nicht automatisch. Viele Bedingungswerke ließen den D&O-Vertrag bei einem Insolvenzantrag automatisch enden, also ausgerechnet dann, wenn Ansprüche typischerweise erhoben werden. Der BGH hat eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil sie die gesetzliche Mindestkündigungsfrist unterläuft; auch der damit verknüpfte Ausschluss der Nachmeldefrist fiel weg (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23). 

Der Wissentlichkeitsvorwurf hat enge Grenzen. In einer hochaktuellen Entscheidung hat der BGH ein beliebtes Manöver der Versicherer untersagt: Aus einer verspäteten Insolvenzantragstellung darf nicht automatisch geschlossen werden, dass jede danach geleistete Zahlung eine wissentliche Pflichtverletzung war (BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25). Der Versicherer muss für jede beanstandete Zahlung gesondert nachweisen, dass Sie sie bewusst pflichtwidrig veranlasst haben. Ein bloßes „sich der Erkenntnis verschließen“ genügt nicht. 

Haftung und Deckung in einem Verfahren. Früher mussten Geschädigte erst die Haftung des Managers einklagen und dann separat gegen den Versicherer vorgehen. Der BGH erlaubt nun, dass die Führungskraft ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtritt und beides gebündelt durchgesetzt wird (BGH, Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13). Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam. 

Ein Wort der Vorsicht bleibt dennoch angebracht: Hat bei Vertragsschluss ein Organmitglied bewusst falsche Angaben gemacht, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten – mit Folgen auch für redliche Mitversicherte. Das OLG Köln hat jüngst entschieden, dass übliche Schutzklauseln diese Folge nicht immer auffangen (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 – 9 U 49/25; Revision zugelassen). Umso wichtiger ist die sorgfältige Prüfung im Einzelfall. 

Warum anwaltliche Prüfung im D&O-Schadensfall entscheidend ist 

D&O-Fälle sind selten einfache Versicherungsschäden. Es geht zugleich um Gesellschafts-, Insolvenz-, Organhaftungs- und Versicherungsvertragsrecht und um Interessenkonflikte zwischen Unternehmen, Organmitgliedern, Insolvenzverwaltern und Versicherern. Lassen Sie sich von einer Ablehnung deshalb nicht entmutigen: Versicherer prüfen im eigenen Interesse und liegen dabei häufig falsch. Eine fundierte rechtliche Prüfung lohnt sich fast immer – es geht um Ihr Privatvermögen. 

Wir als Wirth Rechtsanwälte aus Berlin sind auf das Versicherungsrecht spezialisiert. Wir prüfen D&O-Policen und Deckungsablehnungen, begleiten die Schadensanzeige, wehren persönliche Haftungsansprüche ab und setzen Ihre Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer durch – außergerichtlich wie vor Gericht. Auch Versicherungsvermittler profitieren, wenn ihre Kunden im Schadensfall eine fachlich belastbare Einschätzung benötigen – an der Schnittstelle von Versicherungsrecht, Vermittlerhaftung und Vertriebsrecht. 

Sie haben eine Deckungsablehnung erhalten oder werden persönlich in Anspruch genommen? Je früher wir eingebunden sind, desto besser lassen sich Haftungsabwehr und Deckungsdurchsetzung aufeinander abstimmen. Vereinbaren Sie eine erste Einschätzung mit unseren Fachanwälten für Versicherungsrecht. 

D&O-Deckungsablehnung? Wir setzen Ihre Ansprüche durch

Persönlich in der Haftung?
Eine Ablehnung ist nicht das letzte Wort – wir prüfen Ihren Fall und wehren persönliche Haftungsansprüche ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt von Ihrem konkreten Vertrag und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. 

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing