Hochhäuser

Vermittlerhaftung

Ihr Anwalt für Versicherungsrecht

Wirth Rechtsanwälte sind ihr kompetenter Ansprechpartner für das Vertriebs-, Handelsvertreter- und Versicherungsrecht.

Haftungsrisiken minimieren

Starke Rechtsberatung

Die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, ob Makler oder Vertreter, ist mit zahlreichen rechtlichen Verpflichtungen verbunden. Beratungsfehler können schnell zu Haftungsansprüchen mit erheblichen Folgen führen.

Wir beleuchten die zentralen Haftungsrisiken für Versicherungsvermittler, geben praktische Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Schadenersatzforderungen und zeigen präventive Maßnahmen auf, um Haftungsrisiken effektiv zu minimieren. Besondere Beachtung finden dabei die Unterschiede zwischen Versicherungsvertretern und -maklern sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, die ihre jeweiligen Pflichten definieren.

Wir helfen Ihnen!

  • Geprüfte Fachanwälte für Versicherungsrecht und Rechtsanwälte für das Handelsvertreterrecht

  • Erfahrung und Expertise seit mehr als 25 Jahren

  • umfassende Betreuung und Beratung von Anfang an

  • hohe Kompetenz vor allen Dingen bei komplexen rechtlichen Fragestellungen

  • Mehr als 10.000 Mandanten

So helfen wir Ihnen zu Ihrem Recht

AUF DER SICHEREN SEITE - MIT WIRTH RECHTSANWÄLTE

Kennenlernen und Ersteinschätzung

In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern und wir werden erste Fragen beantworten. Bei Bedarf können wir Ihnen so auch eine erste Einschätzung geben.

Einschätzen Ihrer Möglichkeiten und erste Handlungsempfehlung

Nachfolgend betrachten wir Ihre Situation konkreter und durchleuchten die rechtlichen Grundlagen. So können wir Ihnen ggf. eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten sowie der Kosten geben.

Vertretung und Beratung

Sie können nach unserem Gespräch in Ruhe eine Entscheidung treffen. Sollen wir Ihre Vertretung übernehmen, werden wir nicht zögern, Ihr Recht für Sie durchzusetzen.

Haftung von Versicherungsvermittlern

Machen Kunden Schadenersatz geltend, dann verlangen sie häufig eine sogenannte Quasideckung. Sie fordern dann von den Versicherungsvermittlern, so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn der Fehler nicht unterlaufen wäre. In diesem Fall - so die Versicherungsnehmer - hätte ein bestimmter Versicherungsschutz bestanden und wäre dann auch von einer Versicherung gedeckt worden.

Allerdings sollten Versicherungsmakler im Schadenfall immer zunächst einmal die Ruhe bewahren. Wir bei Wirth Rechtsanwälte haben die Erfahrung gemacht, dass an den Forderungen ganz überwiegend nichts dran ist und/oder doch diverse Einwendungen erhoben werden können, um die Forderung zu Fall zu bringen. Neben der reinen Pflichtverletzung, die in der Regel der Kunde beweisen muss, muss dieser aber auch beweisen, dass ihm ein sogenannter kausaler Schaden entstanden ist. Allein daran scheitert es häufig, weil Kunden bzw. die sie vertretenen Rechtsanwälte nicht klar darlegen können, dass beispielsweise ein Kunde mit erheblichen Vorerkrankungen bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherungsschutz erhalten hätte.

Macht ein Kunde bei Ihnen Schadenersatz geltend, sollten Sie folgendes berücksichtigen:
  • Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.

  • Melden Sie unverzüglich den Schaden zunächst einmal ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

  • Unterlassen Sie jegliche Kommunikation mit Ihrem Kunden oder dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Fangen Sie insbesondere nicht an, sich für ein wie auch immer geartetes Verhalten zu rechtfertigen.

  • Beenden Sie das Versicherungsmaklerverhältnis, in dem sie eine Kündigung aussprechen.

Wir finden kreative Lösungen!
KreATIV. kÄMPFERISCH. kOMPETENT

Gewinnen Sie dank unserer Kompetenz

Entscheiden Sie sich heute für erstklassige Rechtsberatung und strategische Partnerschaft. Unser hochqualifiziertes Team steht Ihnen zur Seite, um in den Bereichen Versicherungen, Kapitalanlagen und Vertrieb Ihren Erfolg zu sichern. Kontaktieren Sie uns jetzt und gestalten Sie Ihre Zukunft mit den führenden Köpfen unserer Kanzlei.
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Präventive Maßnahmen

Um dem Haftungsfall soweit möglich die Haftung zu reduzieren, empfehlen wir dringend einen schriftlichen von einem spezialisierten Fachanwalt entworfenen Maklervertrag zu vereinbaren. In den Maklervertrag sollte nicht nur klar vereinbart sein, zu welchen Risiko Sie den Kunden beraten sollen, sondern auch die Haftung idealerweise auf die Summe der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt werden.

Beratungsdokumentation

Die Dokumentation der Vermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, Ihre Empfehlung sowie deren Gründe in einer Beratungsdokumentation festhalten und dem Kunden vor Vertragsabschluss übermitteln – mindestens in Textform. Fehlt diese Dokumentation oder ist sie unzureichend, kehrt sich die Beweislast um, wie der BGH 2014 entschieden hat.

Normalerweise muss der Kunde eine Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden nachweisen. Ohne Dokumentation muss jedoch der Versicherungsvermittler beweisen, dass er korrekt beraten hat. Bestehen Zweifel, entscheidet das Gericht zulasten des Vermittlers. Dokumentieren Sie daher jede Beratung ordnungsgemäß.
Unsere Leistungen umfassen die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Korrespondenz mit dem VSH.
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Besondere Streitfälle

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen sind eine häufige Ursache für Haftungsfälle. Oft liegt der Vorwurf auf der Hand: Der Kunde behauptet, Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben, und macht den Vermittler dafür verantwortlich. Daraus leitet er Schadenersatzforderungen ab. Doch so einfach ist es meist nicht. Tatsächlich entsteht den Kunden oft kein tatsächlicher Schaden – auch wenn dies auf den ersten Blick paradox erscheinen mag. In solchen Fällen vertreten wir Sie kompetent und setzen Ihre Interessen durch.


Ein weiteres häufiges Haftungsrisiko sind umgedeckte Verträge und daraus resultierende Deckungslücken. Bei der Umdeckung von Versicherungen besteht ein erhöhtes Fehlerrisiko, da die Rechtsprechung hier besonders strenge Maßstäbe an die Beratungspflichten von Vermittlern anlegt. Ein kleiner Fehler kann schnell zu erheblichen Konsequenzen führen.


Auch in Fällen, in denen kein Versicherungsschutz empfohlen wurde, können Vermittler haftbar gemacht werden. Vermittler sind verpflichtet, anlassbezogen zu beraten. Wenn eine Versicherungslücke erkennbar ist, muss der Kunde darauf hingewiesen werden. Allerdings gibt es hierbei Grenzen. Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Urteil (26.04.2004, Geschäftszeichen 3 U 79/23) klar, dass diese Pflicht nicht uneingeschränkt gilt. Weitere Informationen zu diesem Fall finden Sie hier.


Ein weiteres Risiko ergibt sich bei der Schadenregulierung, insbesondere bei der Unfallversicherung. Versäumen Vermittler Fristen, haften sie möglicherweise auf Schadenersatz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hätte. Hier ist höchste Sorgfalt gefragt, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gut zu Wissen

Rechtlicher Backround

  • Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, die Versicherer vertreten, und Versicherungsmaklern, die im Interesse ihrer Kunden handeln. Beide haften grundsätzlich für Fehler bei der Versicherungsvermittlung.

  • Versicherungsvertreter haften meist nur für Fehler beim Versicherungsabschluss, während Versicherungsmakler auch bei Betreuungsfehlern, etwa im Schadenfall, haftbar gemacht werden können.

tobias struebing fachanwalt fuer versicherungsrecht

Versicherungsmakler

Der Bundesgerichtshof hat 1985 entschieden, dass Versicherungsmakler als treuhänderische Sachwalter der Kundeninteressen handeln und ausschließlich deren Interessen vertreten. Diese Rechtsprechung wurde in den §§ 59 ff VVG gesetzlich verankert und legt fest, wie die Beratung durch den Versicherungsmakler zu erfolgen hat.

Die Haftung eines Versicherungsmaklers basiert auf dem Maklervertrag, der auch ohne schriftliche Vereinbarung durch konkludentes Handeln entstehen kann. Das bedeutet, dass Sie als Versicherungsmakler auch dann haften, wenn ein Kunde bei Ihnen eine bestimmte Risikoabsicherung wünscht und Sie sich auf die Beratung einlassen und gegenüber den Kunden bestimmte Empfehlungen aussprechen. Auch die maßgebliche EU-Richtlinie spricht davon, dass eine Vermittlungstätigkeit bereits dann beginnt, wenn ein Versicherungsvermittler Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages unternimmt.

Ein schriftlicher Versicherungsmaklervertrag ermöglicht es, den Auftrag und die Haftungshöchstgrenze rechtlich zu definieren, während bei konkludentem Handeln die Haftung uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben gilt. Zudem kann in Ausnahmefällen eine Haftung für Dritte entstehen, wie das OLG Brandenburg 2019 entschied. Ein Maklervertrag kann unter bestimmten Umständen auch Schutzwirkung für Dritte entfalten, etwa wenn ein Makler bei der Beratung eines Kunden wusste, dass dessen Ehepartner ebenfalls abgesichert werden sollte.

Versicherungsmakler sind verpflichtet, aus der Breite des Marktes zu vermitteln und sämtliche verfügbaren Versicherungen zu berücksichtigen. Laut OLG Karlsruhe (2022) müssen sie auch solche Angebote einbeziehen, zu denen sie keinen Zugang haben, etwa Direktversicherungen. Dies erschwert die Beratung und erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung, um Risiken zu minimieren.
Unsere Fachanwälte zeigen Ihnen mögliche Fallstricke auf.

Beratungspflichten bei Abschluss der Versicherung

Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sind unabhängig davon, ob ein schriftlicher Maklervertrag besteht, inhaltlich identisch und gesetzlich vorgegeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Makler die spezifischen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ermitteln und auf dieser Basis eine passende Versicherung empfehlen. Diese Beratung muss auch im Verhältnis zu den Prämienkosten stehen, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Der Makler ist verpflichtet, die Gründe für jede Empfehlung klar und nachvollziehbar darzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus seiner Rolle als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers, vergleichbar mit Berufen wie Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.

Eine Frau und ein Mann besiegeln ein Business mit einem Handschlag

Die korrekte Beratung ist individuell

Die korrekte Beratung hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt die Fachkenntnisse des Kunden. Der Makler muss die Situation des Versicherungsnehmers analysieren, den Versicherungsbedarf ermitteln und eine passende Lösung finden, die den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden entspricht. Richtig ist aber, dass ein Versicherungsmakler niemals verpflichtet ist, den besten und höchstmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen, sondern immer und ausschließlich dafür die Verantwortung hat, für den Kunden in der konkreten Situation den passendsten Versicherungsschutz zu besorgen. Das kann eben mitunter auch bedeuten, dass vielleicht aus Kostengründen oder aus gesundheitlichen Gründen der Kunde nicht den besten Versicherungsschutz, sondern eben eine Alternative vermittelt bekommt.

Ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt

Urteil des BGH zur Maklerhaftung

Der BGH entschied 2016, dass ein Versicherungsmakler haftbar gemacht werden kann, selbst wenn er den höchstmöglichen Versicherungsschutz angeboten hat. Denn in diesem Fall des BGH lehnte der Kunde diesen Versicherungsschutz aus Kostengründen ab und der Versicherungsmakler hatte es dann versäumt, auf Grundlage der Wünsche des Kunden (kostengünstiger Versicherungsschutz) eine passende Risikoabsicherung zu besorgen. Dabei wurde eine Lücke für das Risiko Feuer übersehen und der Versicherungsmakler wurde dafür verantwortlich gemacht.

Anschließend ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu beraten und ihn über den Versicherungsschutz aufzuklären, den er benötigt. Er muss den Kunden über alle relevanten Aspekte informieren, die für seine Entscheidung wichtig sein könnten. 

versicherungsbescheid abgelehnt

Betreuung nach Abschluss des Versicherungsantrages

Versicherungsmakler betreuen ihre Kunden oft auch nach Abschluss einer Versicherung, insbesondere im Schadenfall. Dabei besteht das Risiko, gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen, wenn die Betreuung zu einer rechtlichen Beratung im Schadenfall wird. Zwar ist eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungen oft unvermeidbar, jedoch endet die Ausnahme, wenn der Makler individuell im Schadenfall berät, insbesondere wenn er den ursprünglichen Vertrag nicht vermittelt hat und vom Kunden für die Schadenregulierung beauftragt wird.

Versicherungsmakler müssen selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Kunden bei der Schadenregulierung unterstützen. Besonders in komplexen Fällen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung, wo Fristen und rechtliche Regelungen beachtet werden müssen, kann dies eine Herausforderung darstellen. Fehler in der Schadenregulierung können haftungsrechtliche Konsequenzen für den Makler haben.

Mitunter können aber auch Beratungspflichten entstehen, wenn dem Versicherungsmakler Umstände bekannt werden, die Einfluss auf die Risikoabsicherung haben. Entscheidend ist auch hier wieder, ob nach Vermittlung einer Versicherung ein Anlass besteht, den Kunden zu kontaktieren und auf die Änderung eines Versicherungsvertrages oder möglicherweise sogar den Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrages hinzuweisen.

Das OLG Hamburg und das OLG Frankfurt entschieden zugunsten der Versicherungsmakler, dass diese nicht ohne Anlass tätig werden müssen. Das Gerücht, dass Makler regelmäßig das Risiko untersuchen oder Jahresgespräche führen müssen, ist unzutreffend. Beratungspflichten entstehen nur, wenn dem Makler Tatsachen bekannt werden, die die Risikoabsicherung des Kunden beeinflussen könnten.

Gut zu Wissen

Versicherungsvertreter

  • Versicherungsvertreter müssen ebenso wie Makler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und darauf basierend den passenden Versicherungsschutz empfehlen. Im Gegensatz zu Maklern vertreten sie jedoch die Interessen einer oder mehrerer Versicherungen und nicht die des Kunden.

  • Das Risiko eines Versicherungsvertreters, für Lücken im Versicherungsschutz zu haften, ist geringer, da er nur die von ihm vertretenen Tarife berücksichtigen muss. Dennoch haften Versicherungsvertreter aufgrund einer gerichtlichen Sonderregelung auch persönlich für Fehler, die ihnen dabei unterlaufen.

  • Zwischen einem Versicherungsvertreter und dem Kunden besteht in der Regel keine vertragliche Verbindung, außer bei speziellen Fällen wie der Vermittlung von Nettopolicen. Haftet ein Vertreter aufgrund eines Fehlers im Schadenfall, übernimmt die vertretene Versicherung die Verantwortung und kann im Innenverhältnis Schadenersatz vom Vermittler verlangen. Dies führt häufig zu Streitigkeiten, wenn eine Versicherung oder ein Strukturvertrieb im Innenverhältnis Schadenersatz geltend macht, nachdem der Vertreter einen Schaden direkt gegenüber dem Kunden erstattet hat.

tobias struebing fachanwalt fuer versicherungsrecht
Wir kämpfen für Ihr Recht

Wirth-Rechtsanwälte: Wir stehen für Sie ein

Im Handelsvertreterrecht und Versicherungsrecht gibt es zahlreiche Fragestellungen rund um die Themen Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbote, Beendigung- und Aufhebung von Handelsvertreterverträgen, Ausgleichsansprüche, Provisionsforderungen oder -rückforderungen. An dieser Stelle ist gut beraten, wer professionelle, rechtliche Hilfe hinzuzieht.

Unsere Fachanwälte von Wirth Rechtsanwälte blicken auf mehr als 20 Jahre Berufserfahrung zurück.
Mehr als 10.000 Mandanten vertrauen Wirth Rechtsanwälte. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für das Handelsvertreterrecht. Erfahrung und Expertise seit 1998. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre rechtlichen Herausforderungen effizient zu meistern.

Wirth-Rechtsanwälte sind für Sie da - und das regelmäßig mit großem Erfolg!
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Die häufigsten Fragen zur Vermittlerhaftung

Ein Versicherungsmaklervertrag ist ein sogenanntes höchstpersönliches Geschäft. Sie können daher einen Versicherungsmaklervertrag jederzeit und ohne eine bestimmte Frist kündigen. Ausnahmen bestehen natürlich nur, wenn sie mit den Kunden Kündigungsfristen vereinbart haben. Grundsätzlich können Sie sich aber jederzeit von einem Versicherungsmaklervertrag lösen, was wir im Schadenfall auch regelmäßig empfehlen.
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte jedenfalls dann informiert werden, wenn der Kunde oder ein von ihnen beauftragte Rechtsanwalt konkrete Ansprüche geltend macht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird ausdrücklich Schadenersatz verlangt, sodass dieser Schadenersatzanspruch auch der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mitgeteilt werden muss.
Auch Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungen haben das Recht den Sachverhalt umfassend zu prüfen und beispielsweise auch zu prüfen, ob Einwendungen erhoben werden können. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet etwaige Fragen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vollständig und umfassend zu beantworten. Um hier keine unbedachten Äußerungen zu machen, empfehlen wir jedoch bereits in diesem Stadium einen erfahrenen Fachanwalt hinzuzuziehen, der sie zu einem möglichst reibungslosen Ablauf des Haftungsfalle berät.
Bei allem Ärger sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren. Kommunizieren Sie mit den Kunden nicht mehr zu dem vermeintlichen Haftungsfall. Machen Sie bitte auch nicht den Fehler, sich gegenüber dem Kunden zu rechtfertigen und zu versuchen, die Dinge aus ihrer Sicht in das richtige Licht zu rücken. Häufig werden dabei unbedachte Äußerungen getätigt, die nachteilig für Sie sein können.
Nicht alle aber doch einige Versicherer wenden häufig ein, dass Versicherungsvermittler wissentlich gegen Pflichten verstoßen haben. Ist das der Fall, dann ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung leistungsfrei. In den überwiegenden Fällen ist an dem Einwand jedoch nichts dran, da diese häufig voraussetzt, dass sie absichtlich gegen eine bestimmte Pflicht verstoßen haben. In der Regel ist allerdings dafür kein Raum.
Bei der Vermittlung von biometrischen Risiken entstehen Haftungsfälle häufig im Zusammenhang mit sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen. Kunden haben Gesundheitsfragen in den Versicherungsanträge nicht richtig beantwortet und Leistungsfall haben aus diesem Grund Versicherungen die Verträge beendet. Besonderheiten stehen insoweit, als es in diesen Fällen Kunden häufig schon nicht gelingt den sogenannten kausalen Schaden darzulegen. Denn in diesem Fall gelingt es den Kunden häufig nicht darzulegen und im Zweifel vor einem Gericht auch zu beweisen, dass sie trotz der erheblichen Vorerkrankungen einen Versicherungsschutz bekommen hätten.
Ein Versicherungsmaklervertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Ihrem Kunden und Ihnen als Versicherungsvermittler. Ihre Kämpfe immer, sich diesen Vertrag durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. In jedem Fall sollten darin wirksame Regelungen enthalten sein, welches Risiko sie beraten sollen und bis heute eine wirksame Haftungsbegrenzungsklausel enthalten sein. Verlassen Sie sich nicht auf irgendwelche Muster, erst recht nicht auf Muster aus Quellen, deren Qualität sie nicht beurteilen können. Das kann teuer werden.
Haben Sie in dem vorgeworfenen Haftungsfall keine Beratungsdokumentation erstellt, dann kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr. Wirft Ihnen der Kunde vor, dass sie das Risiko nur unzureichend abgedeckt haben und dadurch Schäden entstanden sind, dann sind Sie verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass sie den Kunden korrekt beraten haben und/oder dass dieser beispielsweise einem bestimmten Versicherungsschutz nicht wollte.

Wirft Ihnen allerdings der Kunde vor, beispielsweise Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben, dann bleibt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung Beweislast. Das bedeutet, dass der Kunde hier alles beweisen muss.
Die ständige höchstrichterliche und obergerichtlicher Rechtsprechung geht davon aus, dass bei der Umdeckung von Versicherung besonders hohe Beratungspflichten bestehen. Dies gilt insbesondere bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen, wenn biometrische Risiken sollen.

Die besonderen Beratungspflichten bestehen darin, dass dem Kunden einerseits genau die vor und Nachteile des Versicherungswechsel erläutert werden müssen und der Kunde bei biometrischen Risiken vor allen Dingen auf das im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen hingewiesen werden muss. Für eine Umdeckung einer Versicherung können natürlich verschiedene gute Gründe vorhanden sein. Sie müssen aber dann darauf achten, dass sie besonders intensiv den Kunden beraten und vor allen Dingen gut dokumentieren.
Unsere Erfahrung nach dienen solche grundsätzlich zulässigen und auch berechtigten datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche häufig dem Zweck Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft innerhalb bestimmter Fristen (spätestens nach einem Monat) erteilt werden muss, bestimmen Sie sich aber dazu mit einem Rechtsanwalt ab. Denn auch die datenschutzrechtliche Auskunft geht nicht grenzenlos, insbesondere dann nicht, wenn sie zweckwidrig verwendet wird.
Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt. Häufig dienen derartige Auskünfte der Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen und mit einem erfahrenen Rechtsanwalt sollten Sie in Ruhe besprechen, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen an den Kunden herausgegeben werden müssen. So haben wir es beispielsweise schon oft erlebt, dass Versicherungsmakler und Herausgabe des vollständigen Versicherungsvertrages gebeten werden, obwohl dieser auch bei der Versicherungsgesellschaft abgefragt werden kann.