Vermittlerhaftung
Ihr Anwalt für Versicherungsrecht
Wirth Rechtsanwälte sind ihr kompetenter Ansprechpartner für das Vertriebs-, Handelsvertreter- und Versicherungsrecht.
Haftungsrisiken minimieren
Starke Rechtsberatung
Die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, ob Makler oder Vertreter, ist mit zahlreichen rechtlichen Verpflichtungen verbunden. Beratungsfehler können schnell zu Haftungsansprüchen mit erheblichen Folgen führen.
Wir beleuchten die zentralen Haftungsrisiken für Versicherungsvermittler, geben praktische Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Schadenersatzforderungen und zeigen präventive Maßnahmen auf, um Haftungsrisiken effektiv zu minimieren. Besondere Beachtung finden dabei die Unterschiede zwischen Versicherungsvertretern und -maklern sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, die ihre jeweiligen Pflichten definieren.
Wir helfen Ihnen!
Geprüfte Fachanwälte für Versicherungsrecht und Rechtsanwälte für das Handelsvertreterrecht
Erfahrung und Expertise seit mehr als 25 Jahren
umfassende Betreuung und Beratung von Anfang an
hohe Kompetenz vor allen Dingen bei komplexen rechtlichen Fragestellungen
Mehr als 10.000 Mandanten
So helfen wir Ihnen zu Ihrem Recht
AUF DER SICHEREN SEITE - MIT WIRTH RECHTSANWÄLTE
Kennenlernen und Ersteinschätzung
In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern und wir werden erste Fragen beantworten. Bei Bedarf können wir Ihnen so auch eine erste Einschätzung geben.
Einschätzen Ihrer Möglichkeiten und erste Handlungsempfehlung
Nachfolgend betrachten wir Ihre Situation konkreter und durchleuchten die rechtlichen Grundlagen. So können wir Ihnen ggf. eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten sowie der Kosten geben.
Vertretung und Beratung
Sie können nach unserem Gespräch in Ruhe eine Entscheidung treffen. Sollen wir Ihre Vertretung übernehmen, werden wir nicht zögern, Ihr Recht für Sie durchzusetzen.
Haftung von Versicherungsvermittlern
Allerdings sollten Versicherungsmakler im Schadenfall immer zunächst einmal die Ruhe bewahren. Wir bei Wirth Rechtsanwälte haben die Erfahrung gemacht, dass an den Forderungen ganz überwiegend nichts dran ist und/oder doch diverse Einwendungen erhoben werden können, um die Forderung zu Fall zu bringen. Neben der reinen Pflichtverletzung, die in der Regel der Kunde beweisen muss, muss dieser aber auch beweisen, dass ihm ein sogenannter kausaler Schaden entstanden ist. Allein daran scheitert es häufig, weil Kunden bzw. die sie vertretenen Rechtsanwälte nicht klar darlegen können, dass beispielsweise ein Kunde mit erheblichen Vorerkrankungen bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherungsschutz erhalten hätte.
Macht ein Kunde bei Ihnen Schadenersatz geltend, sollten Sie folgendes berücksichtigen:
Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Melden Sie unverzüglich den Schaden zunächst einmal ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Unterlassen Sie jegliche Kommunikation mit Ihrem Kunden oder dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Fangen Sie insbesondere nicht an, sich für ein wie auch immer geartetes Verhalten zu rechtfertigen.
Beenden Sie das Versicherungsmaklerverhältnis, in dem sie eine Kündigung aussprechen.
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Präventive Maßnahmen
Beratungsdokumentation
Normalerweise muss der Kunde eine Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden nachweisen. Ohne Dokumentation muss jedoch der Versicherungsvermittler beweisen, dass er korrekt beraten hat. Bestehen Zweifel, entscheidet das Gericht zulasten des Vermittlers. Dokumentieren Sie daher jede Beratung ordnungsgemäß.
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Besondere Streitfälle
Ein weiteres häufiges Haftungsrisiko sind umgedeckte Verträge und daraus resultierende Deckungslücken. Bei der Umdeckung von Versicherungen besteht ein erhöhtes Fehlerrisiko, da die Rechtsprechung hier besonders strenge Maßstäbe an die Beratungspflichten von Vermittlern anlegt. Ein kleiner Fehler kann schnell zu erheblichen Konsequenzen führen.
Auch in Fällen, in denen kein Versicherungsschutz empfohlen wurde, können Vermittler haftbar gemacht werden. Vermittler sind verpflichtet, anlassbezogen zu beraten. Wenn eine Versicherungslücke erkennbar ist, muss der Kunde darauf hingewiesen werden. Allerdings gibt es hierbei Grenzen. Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Urteil (26.04.2004, Geschäftszeichen 3 U 79/23) klar, dass diese Pflicht nicht uneingeschränkt gilt. Weitere Informationen zu diesem Fall finden Sie hier.
Ein weiteres Risiko ergibt sich bei der Schadenregulierung, insbesondere bei der Unfallversicherung. Versäumen Vermittler Fristen, haften sie möglicherweise auf Schadenersatz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hätte. Hier ist höchste Sorgfalt gefragt, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.
Gut zu Wissen
Rechtlicher Backround
Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, die Versicherer vertreten, und Versicherungsmaklern, die im Interesse ihrer Kunden handeln. Beide haften grundsätzlich für Fehler bei der Versicherungsvermittlung.
Versicherungsvertreter haften meist nur für Fehler beim Versicherungsabschluss, während Versicherungsmakler auch bei Betreuungsfehlern, etwa im Schadenfall, haftbar gemacht werden können.
Versicherungsmakler
Die Haftung eines Versicherungsmaklers basiert auf dem Maklervertrag, der auch ohne schriftliche Vereinbarung durch konkludentes Handeln entstehen kann. Das bedeutet, dass Sie als Versicherungsmakler auch dann haften, wenn ein Kunde bei Ihnen eine bestimmte Risikoabsicherung wünscht und Sie sich auf die Beratung einlassen und gegenüber den Kunden bestimmte Empfehlungen aussprechen. Auch die maßgebliche EU-Richtlinie spricht davon, dass eine Vermittlungstätigkeit bereits dann beginnt, wenn ein Versicherungsvermittler Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages unternimmt.
Ein schriftlicher Versicherungsmaklervertrag ermöglicht es, den Auftrag und die Haftungshöchstgrenze rechtlich zu definieren, während bei konkludentem Handeln die Haftung uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben gilt. Zudem kann in Ausnahmefällen eine Haftung für Dritte entstehen, wie das OLG Brandenburg 2019 entschied. Ein Maklervertrag kann unter bestimmten Umständen auch Schutzwirkung für Dritte entfalten, etwa wenn ein Makler bei der Beratung eines Kunden wusste, dass dessen Ehepartner ebenfalls abgesichert werden sollte.
Versicherungsmakler sind verpflichtet, aus der Breite des Marktes zu vermitteln und sämtliche verfügbaren Versicherungen zu berücksichtigen. Laut OLG Karlsruhe (2022) müssen sie auch solche Angebote einbeziehen, zu denen sie keinen Zugang haben, etwa Direktversicherungen. Dies erschwert die Beratung und erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung, um Risiken zu minimieren.
Beratungspflichten bei Abschluss der Versicherung
Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sind unabhängig davon, ob ein schriftlicher Maklervertrag besteht, inhaltlich identisch und gesetzlich vorgegeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Makler die spezifischen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ermitteln und auf dieser Basis eine passende Versicherung empfehlen. Diese Beratung muss auch im Verhältnis zu den Prämienkosten stehen, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Der Makler ist verpflichtet, die Gründe für jede Empfehlung klar und nachvollziehbar darzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus seiner Rolle als „Sachwalter“ des Versicherungsnehmers, vergleichbar mit Berufen wie Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.
Die korrekte Beratung ist individuell
Die korrekte Beratung hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt die Fachkenntnisse des Kunden. Der Makler muss die Situation des Versicherungsnehmers analysieren, den Versicherungsbedarf ermitteln und eine passende Lösung finden, die den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden entspricht. Richtig ist aber, dass ein Versicherungsmakler niemals verpflichtet ist, den besten und höchstmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen, sondern immer und ausschließlich dafür die Verantwortung hat, für den Kunden in der konkreten Situation den passendsten Versicherungsschutz zu besorgen. Das kann eben mitunter auch bedeuten, dass vielleicht aus Kostengründen oder aus gesundheitlichen Gründen der Kunde nicht den besten Versicherungsschutz, sondern eben eine Alternative vermittelt bekommt.
Urteil des BGH zur Maklerhaftung
Der BGH entschied 2016, dass ein Versicherungsmakler haftbar gemacht werden kann, selbst wenn er den höchstmöglichen Versicherungsschutz angeboten hat. Denn in diesem Fall des BGH lehnte der Kunde diesen Versicherungsschutz aus Kostengründen ab und der Versicherungsmakler hatte es dann versäumt, auf Grundlage der Wünsche des Kunden (kostengünstiger Versicherungsschutz) eine passende Risikoabsicherung zu besorgen. Dabei wurde eine Lücke für das Risiko Feuer übersehen und der Versicherungsmakler wurde dafür verantwortlich gemacht.
Anschließend ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu beraten und ihn über den Versicherungsschutz aufzuklären, den er benötigt. Er muss den Kunden über alle relevanten Aspekte informieren, die für seine Entscheidung wichtig sein könnten.
Betreuung nach Abschluss des Versicherungsantrages
Versicherungsmakler müssen selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Kunden bei der Schadenregulierung unterstützen. Besonders in komplexen Fällen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung, wo Fristen und rechtliche Regelungen beachtet werden müssen, kann dies eine Herausforderung darstellen. Fehler in der Schadenregulierung können haftungsrechtliche Konsequenzen für den Makler haben.
Mitunter können aber auch Beratungspflichten entstehen, wenn dem Versicherungsmakler Umstände bekannt werden, die Einfluss auf die Risikoabsicherung haben. Entscheidend ist auch hier wieder, ob nach Vermittlung einer Versicherung ein Anlass besteht, den Kunden zu kontaktieren und auf die Änderung eines Versicherungsvertrages oder möglicherweise sogar den Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrages hinzuweisen.
Das OLG Hamburg und das OLG Frankfurt entschieden zugunsten der Versicherungsmakler, dass diese nicht ohne Anlass tätig werden müssen. Das Gerücht, dass Makler regelmäßig das Risiko untersuchen oder Jahresgespräche führen müssen, ist unzutreffend. Beratungspflichten entstehen nur, wenn dem Makler Tatsachen bekannt werden, die die Risikoabsicherung des Kunden beeinflussen könnten.
Gut zu Wissen
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter müssen ebenso wie Makler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und darauf basierend den passenden Versicherungsschutz empfehlen. Im Gegensatz zu Maklern vertreten sie jedoch die Interessen einer oder mehrerer Versicherungen und nicht die des Kunden.
Das Risiko eines Versicherungsvertreters, für Lücken im Versicherungsschutz zu haften, ist geringer, da er nur die von ihm vertretenen Tarife berücksichtigen muss. Dennoch haften Versicherungsvertreter aufgrund einer gerichtlichen Sonderregelung auch persönlich für Fehler, die ihnen dabei unterlaufen.
Zwischen einem Versicherungsvertreter und dem Kunden besteht in der Regel keine vertragliche Verbindung, außer bei speziellen Fällen wie der Vermittlung von Nettopolicen. Haftet ein Vertreter aufgrund eines Fehlers im Schadenfall, übernimmt die vertretene Versicherung die Verantwortung und kann im Innenverhältnis Schadenersatz vom Vermittler verlangen. Dies führt häufig zu Streitigkeiten, wenn eine Versicherung oder ein Strukturvertrieb im Innenverhältnis Schadenersatz geltend macht, nachdem der Vertreter einen Schaden direkt gegenüber dem Kunden erstattet hat.
Wirth-Rechtsanwälte: Wir stehen für Sie ein
Unsere Fachanwälte von Wirth Rechtsanwälte blicken auf mehr als 20 Jahre Berufserfahrung zurück.
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Die häufigsten Fragen zur Vermittlerhaftung
Der Kunde macht Schadenersatz geltend. Kann ich einen Versicherungsmaklervertrag kündigen?
Wann muss ich meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung informieren?
Was muss ich meiner Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung Schadenfall mitteilen?
Der Kunde macht Schadenersatz geltend. Wie reagiere ich gegenüber dem Kunden?
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wendet wissentliche Pflichtverletzung ein. Was bedeutet das?
Der Kunde behauptet, ich hätte Gesundheitsfragen verharmlost und macht Schadenersatz geltend. Gelten hier Besonderheiten?
Was muss ich bei einem Versicherungsmaklervertrag beachten?
Ich habe keine Beratungsdokumentation erstellt. Was passiert nun?
Wirft Ihnen allerdings der Kunde vor, beispielsweise Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben, dann bleibt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung Beweislast. Das bedeutet, dass der Kunde hier alles beweisen muss.
Gelten hinsichtlich der Haftung Besonderheiten, wenn eine Versicherung gedeckt wird?
Die besonderen Beratungspflichten bestehen darin, dass dem Kunden einerseits genau die vor und Nachteile des Versicherungswechsel erläutert werden müssen und der Kunde bei biometrischen Risiken vor allen Dingen auf das im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen hingewiesen werden muss. Für eine Umdeckung einer Versicherung können natürlich verschiedene gute Gründe vorhanden sein. Sie müssen aber dann darauf achten, dass sie besonders intensiv den Kunden beraten und vor allen Dingen gut dokumentieren.