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Claims-made-Prinzip

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Das Claims-made-Prinzip legt fest, dass der Versicherungsfall erst eintritt, wenn ein Schadensersatzanspruch während der Vertragslaufzeit erstmals gegen die versicherte Person erhoben wird. Es ist typisch für die D&O-Versicherung, also die Managerhaftpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Zuständig ist der Versicherer, bei dem im Moment der Anspruchserhebung Versicherungsschutz besteht.

Wie unterscheidet es sich von anderen Prinzipien?

In der Betriebshaftpflicht gilt meist das Schadenereignisprinzip: Maßgeblich ist, wann der Schaden eingetreten ist. In der Vermögensschadenhaftpflicht von Vermittlern und Beratern gilt oft das Verstoßprinzip: Maßgeblich ist, wann der Fehler begangen wurde. Beim Claims-made-Prinzip kommt es dagegen allein auf die Anspruchserhebung an. Das passt zur D&O, weil Managementfehler oft erst Jahre später entdeckt werden.

Was gilt für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn?

Das regelt die Rückwärtsdeckung. Sie erstreckt den Schutz auf Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen, aber erst während der Laufzeit geltend gemacht werden. Ausgenommen sind in der Regel Pflichtverletzungen, die den Versicherten bei Vertragsschluss bereits bekannt waren.

Was passiert nach Vertragsende?

Ohne weitere Regelung wäre ein Anspruch, der nach Vertragsende erhoben wird, nicht mehr versichert. Deshalb enthalten D&O-Verträge eine Nachmeldefrist. Innerhalb dieser Frist können Ansprüche noch gemeldet werden, wenn die Pflichtverletzung vor Vertragsende lag. Hinzu kommt die Umstandsmeldung: Schon während der Laufzeit können konkrete Umstände gemeldet werden, die zu einem Anspruch führen könnten. Wird der Anspruch später erhoben, gilt er als während der Laufzeit erhoben.

Ein Beispiel: Ein Geschäftsführer genehmigt 2023 eine riskante Investition. Die Gesellschaft kündigt die D&O-Versicherung Ende 2025 und schließt keine neue ab. Im Herbst 2026 nimmt sie den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Nachmeldefrist das Jahr 2026 noch umfasst oder der Umstand rechtzeitig gemeldet wurde.

Wann gilt ein Anspruch als „erhoben“?

Das definieren die Bedingungen. In der Regel genügt eine ernsthafte schriftliche Inanspruchnahme, eine bloße Andeutung oder interne Prüfung reicht nicht. Die Abgrenzung entscheidet oft darüber, welcher Versicherer zuständig ist.

Was sollten Unternehmen und Organe beachten?

Beim Versicherer- oder Tarifwechsel darauf achten, dass Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist lückenlos ineinandergreifen, Umstände früh melden und Anspruchsschreiben sofort weiterleiten. Mehr dazu im Ratgeber Wann zahlt eine D&O-Versicherung nicht?