Die Fälligkeit der Versicherungsleistung ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht und in § 14 VVG geregelt. Sie legt fest, ab wann der Versicherer die vereinbarte Geldleistung zahlen muss.
Fälligkeit einfach erklärt
Der Versicherer darf den Versicherungsfall prüfen, bevor er zahlt. Die Leistung wird fällig, sobald die Erhebungen abgeschlossen sind, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötig sind. Der Versicherer darf die Prüfung aber nicht beliebig in die Länge ziehen.
Beispiel
Nach einem Einbruch reicht die Versicherungsnehmerin Stehlgutliste, Polizeibericht und Belege ein. Der Versicherer fordert noch weitere Unterlagen an, die für die Prüfung nicht erforderlich sind. Unnötige Nachforderungen verschieben die Fälligkeit nicht.
Abschlagszahlung
Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat (§ 14 Abs. 2 VVG). Diese Frist läuft nicht, solange die Erhebungen durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
Verzug und Zinsen
Zahlt der Versicherer trotz Fälligkeit nicht, kann er in Verzug geraten. Dann schuldet er Verzugszinsen und gegebenenfalls den Ersatz weiterer Schäden, zum Beispiel Anwaltskosten. Eine Vereinbarung, die den Versicherer von Verzugszinsen befreit, ist unwirksam.
Typische Streitfragen
- Waren die Erhebungen tatsächlich notwendig?
- Hat der Versicherer die Prüfung verzögert?
- Hat der Versicherungsnehmer ausreichend mitgewirkt?
- Wie hoch ist die Abschlagszahlung?
- Seit wann besteht Verzug?
Was Versicherungsnehmer beachten sollten
- Schaden vollständig und belegt melden
- Anforderungen des Versicherers zügig erfüllen
- Nachforderungen auf ihre Notwendigkeit prüfen
- nach einem Monat eine Abschlagszahlung verlangen
- Zahlung schriftlich mit Frist anmahnen
- bei Verzögerungen rechtlich prüfen lassen
Fälligkeit im Versicherungsrecht
Die Fälligkeit nach § 14 VVG verhindert, dass Versicherer Zahlungen grundlos hinauszögern. Mit der Abschlagszahlung und den Regeln zum Verzug haben Versicherungsnehmer wirksame Mittel, um ihre Leistung zeitnah zu erhalten.