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Haftzeit

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den eine Betriebsunterbrechungsversicherung den Ertragsausfall nach einem versicherten Sachschaden ersetzt. Sie beginnt in der Regel mit dem Eintritt des Sachschadens und beträgt häufig zwölf Monate. Längere Haftzeiten von 18, 24 oder 36 Monaten können vereinbart werden.

Was wird während der Haftzeit ersetzt?

Der Unterbrechungsschaden, also der entgangene Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten wie Löhne, Mieten, Leasingraten und Zinsen. Hinzu kommen je nach Vertrag Mehrkosten, mit denen der Schaden gemindert wird, etwa für eine Ersatzhalle oder Überstunden. Nach Ablauf der Haftzeit zahlt der Versicherer nicht mehr, auch wenn der Betrieb dann noch nicht wieder auf dem alten Stand ist.

Warum reichen zwölf Monate oft nicht aus?

Weil der Ertragsausfall häufig länger dauert als der Wiederaufbau. Nach einem großen Brand vergehen Monate mit Gutachten, Genehmigungen, Ausschreibungen und Lieferzeiten für Maschinen. Danach müssen Kunden zurückgewonnen werden, die in der Zwischenzeit zu Wettbewerbern gewechselt sind. Bei der Wahl der Haftzeit sollte deshalb nicht nur die reine Bauzeit, sondern die gesamte Anlaufphase berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Ein Brand zerstört die Produktionshalle eines Zulieferers. Die neue Halle ist nach 14 Monaten fertig, der Umsatz erreicht nach 20 Monaten wieder das alte Niveau. Bei zwölf Monaten Haftzeit trägt der Unternehmer den Ausfall von acht Monaten selbst.

Wer haftet, wenn die Haftzeit zu kurz war?

Grundsätzlich der Unternehmer selbst. Hat ein Makler die Haftzeit ohne Analyse der betrieblichen Risiken empfohlen, kommt aber ein Beratungsfehler in Betracht. Mehr dazu unter Beratungs- und Dokumentationspflicht.

Worüber wird mit dem Versicherer gestritten?

Über den Beginn der Haftzeit, über die Frage, ob der Ertragsausfall auf den Sachschaden oder auf andere Ursachen wie eine schwache Konjunktur zurückgeht, über die Höhe der fortlaufenden Kosten und über die Pflicht des Unternehmens, den Schaden durch schnellen Wiederaufbau zu mindern. Streit über die Höhe kann in einem Sachverständigenverfahren geklärt werden.

Was sollten Unternehmer tun?

Die Haftzeit regelmäßig an realistische Wiederaufbau- und Anlaufzeiten anpassen, im Schadenfall den Ertragsausfall laufend dokumentieren und Maßnahmen zur Schadenminderung mit dem Versicherer abstimmen. Weitere Informationen auf unserer Seite zur Betriebsunterbrechungsversicherung.