Die Nacharbeitspflicht verpflichtet ein Versicherungsunternehmen, gefährdete Verträge nachzubearbeiten, bevor es bereits gezahlte Provisionen von seinem Vertreter zurückfordert. Sie folgt aus § 87a Abs. 3 HGB: Der Provisionsanspruch des Vertreters entfällt bei Storno nur, wenn das Unternehmen die Nichtausführung des Vertrags nicht zu vertreten hat. Dafür muss es sich ernsthaft um den Erhalt des Vertrags bemüht haben.
Wie kann der Versicherer nacharbeiten?
Auf zwei Wegen. Er kann selbst nacharbeiten, indem er den Kunden ernsthaft und nachdrücklich zur Fortführung des Vertrags anhält, etwa durch persönliche Ansprache oder Angebote zur Vertragsanpassung. Oder er kann dem Vertreter rechtzeitig eine Stornogefahrmitteilung schicken, damit dieser selbst auf den Kunden zugehen kann. Eine standardisierte Mahnung genügt in der Regel nicht.
Was muss eine Stornogefahrmitteilung enthalten?
Sie muss den Vertreter so rechtzeitig und so konkret informieren, dass er realistische Chancen hat, den Vertrag zu retten. Dazu gehören Name des Kunden, Vertrag, Art und Grund der Gefährdung und die verbleibende Zeit. Nach dem Ausscheiden des Vertreters muss der Versicherer in der Regel selbst nacharbeiten oder einen Nachfolger einsetzen.
Ein Beispiel: Ein Kunde kündigt seine Lebensversicherung im zweiten Jahr. Der Versicherer verschickt eine automatische Bestätigung und fordert vom ausgeschiedenen Vertreter 2.400 Euro Provision zurück. Weil weder der Versicherer noch ein Nachfolger mit dem Kunden gesprochen hat, ist die Rückforderung in dieser Form nicht berechtigt.
Gibt es Ausnahmen?
Bei sehr kleinen Rückforderungsbeträgen sind die Anforderungen geringer. Nicht nachgearbeitet werden muss auch, wenn eine Rettung aussichtslos ist, etwa bei Tod oder Insolvenz des Kunden. Das muss der Versicherer aber darlegen.
Wer muss die Nachbearbeitung beweisen?
Das Unternehmen. Es muss im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen es für jeden Vertrag ergriffen hat. Genau daran scheitern in der Praxis viele Rückforderungen.
Was sollten Vertreter tun?
Stornogefahrmitteilungen sofort bearbeiten und eigene Rettungsversuche dokumentieren. Bei Rückforderungen einen Buchauszug verlangen und Nachweise zur Nachbearbeitung anfordern. Zusammenhänge unter Stornohaftung und Stornoreserve und im Ratgeber Provisionsrückforderungen.