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Neubemessung der Invalidität

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Die Neubemessung erlaubt es, den Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung nach der ersten Festsetzung erneut ärztlich feststellen zu lassen. Nach § 188 VVG können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer verlangen, dass die Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, neu bemessen wird. So kann die Leistung an den tatsächlichen Dauerzustand angepasst werden.

Wann ist eine Neubemessung sinnvoll?

Wenn sich die Unfallfolgen nach der Erstbemessung verschlechtert haben, etwa durch eine Arthrose nach einem Gelenkbruch, durch erneute Operationen oder durch erst später erkennbare Funktionseinschränkungen. Wer den Eindruck hat, dass die Erstbemessung zu früh erfolgte, sollte die Neubemessung rechtzeitig verlangen.

Welche Fristen gelten?

Die Neubemessung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall stattfinden. Nach den Bedingungen muss der Versicherungsnehmer sein Recht meist vor Ablauf dieser Frist ausüben, oft spätestens einige Monate vorher. Der Versicherer muss sich sein Recht auf Neubemessung bei seiner Erklärung über die Leistungspflicht vorbehalten und dem Versicherungsnehmer gleichzeitig mitteilen, dass auch er eine Neubemessung verlangen kann (§ 188 Abs. 2 VVG). Fehlt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf eine Fristversäumnis des Versicherten berufen.

Ein Beispiel: Nach einem Bruch des Schienbeinkopfs setzt der Versicherer zwölf Monate nach dem Unfall einen Invaliditätsgrad von 7/20 Beinwert an. Nach zwei Jahren hat sich eine Arthrose entwickelt. Die Versicherte verlangt rechtzeitig die Neubemessung, der Gutachter stellt nun 10/20 Beinwert fest. Der Versicherer muss die Differenz nachzahlen und verzinsen.

Welche Risiken hat eine Neubemessung?

Sie kann auch zu einem niedrigeren Ergebnis führen. Hat sich der Versicherer die Neubemessung wirksam vorbehalten, kann er dann einen Teil der Leistung zurückverlangen. Wer eine Neubemessung verlangt, sollte deshalb vorher ärztlich abklären lassen, ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist.

Was sollten Versicherte tun?

Das Datum des Unfalls und die Frist zur Neubemessung notieren, Veränderungen ärztlich dokumentieren lassen und die Neubemessung schriftlich verlangen. Zusammenhänge unter Invaliditätsgrad und Progression.