Das Provisionsabgabeverbot ist ein Begriff aus dem Vermittlerrecht. Es ist in § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt. Danach dürfen Versicherer und Versicherungsvermittler Kunden grundsätzlich keine Sondervergütungen gewähren, also zum Beispiel keinen Teil der Provision an den Kunden weitergeben.
Provisionsabgabeverbot einfach erklärt
Vermittler sollen Kunden nicht über „Rabatte“ aus der eigenen Provision zum Abschluss bewegen. Der Wettbewerb soll über Beratung und Produktqualität laufen, nicht über Geldgeschenke an den Kunden.
Beispiel
Ein Vermittler bietet an, einem Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung 500 Euro seiner Abschlussprovision zu überweisen. Das ist eine unzulässige Sondervergütung.
Ausnahmen
- Geringwertige Zuwendungen: Sondervergütungen bis zu 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr sind erlaubt.
- Dauerhafte Verwendung für den Vertrag: Die Provision darf zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet werden (§ 48c VAG).
- Nettotarife und Honorarberatung: Bei Nettotarifen fällt keine Provision an, die weitergegeben werden könnte.
Folgen eines Verstoßes
- Bußgeld nach dem VAG
- wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber
- aufsichtsrechtliche Konsequenzen
Typische Streitfragen
- Liegt eine Sondervergütung vor oder ein zulässiger Service?
- Wird die 15-Euro-Grenze eingehalten?
- Ist die Verwendung für den Vertrag tatsächlich dauerhaft?
- Wie sind Gutscheine, Sachgeschenke oder Gewinnspiele zu bewerten?
- Handelt es sich um eine Honorarvereinbarung?
Was Vermittler beachten sollten
- keine Provisionsanteile an Kunden auszahlen
- Werbeaktionen und Geschenke auf die Wertgrenze prüfen
- Leistungserhöhungen und Prämienreduzierungen dokumentieren
- Werbeaussagen zu „Rabatten“ vermeiden
- im Zweifel rechtlich prüfen lassen
Provisionsabgabeverbot im Vermittlerrecht
Das Provisionsabgabeverbot untersagt es, Kunden Teile der Provision zu gewähren. Erlaubt sind nur geringwertige Zuwendungen und die dauerhafte Verwendung für den vermittelten Vertrag. Mehr dazu im Ratgeber zum Provisionsabgabeverbot.