Unter dem Koppelungsverbot versteht man das Verbot, einen Vorteil nur unter der Bedingung zu gewähren, dass zugleich ein anderes Geschäft abgeschlossen wird. Im deutschen Lauterkeitsrecht gibt es ein solches pauschales Verbot heute nicht mehr. Kopplungen werden aber im UWG, im Kartellrecht und im Datenschutz jeweils nach eigenen Regeln bewertet.
Gibt es noch ein Koppelungsverbot im UWG?
Nein, nicht als eigenständiges Verbot. Früher untersagte das UWG ausdrücklich, die Teilnahme an Gewinnspielen vom Kauf einer Ware abhängig zu machen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2010 war dieses pauschale Verbot mit EU-Recht nicht vereinbar und wurde gestrichen. Heute ist eine Kopplung nur unlauter, wenn sie im Einzelfall irreführend ist, wesentliche Informationen verschweigt oder die Entscheidungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt (§§ 4a, 5, 5a UWG).
Was gilt bei Gewinnspielen und Zugaben im Vertrieb?
Teilnahmebedingungen, Gewinnchancen und Voraussetzungen müssen klar und vollständig angegeben werden. Im Versicherungsvertrieb ist zusätzlich das Provisionsabgabeverbot zu beachten: Zugaben und Gewinne, die an einen Vertragsabschluss gekoppelt sind, dürfen den Wert von 15 Euro je Vertrag und Jahr nicht überschreiten.
Ein Beispiel: Ein Makler verlost unter allen Kunden, die im Aktionszeitraum eine Hausratversicherung abschließen, ein E-Bike. Das ist wettbewerbsrechtlich problematisch, weil die Gewinnchance an den Abschluss gekoppelt ist und der Wert die zulässige Grenze für Sondervergütungen deutlich übersteigt.
Was bedeutet Kopplung im Kartellrecht?
Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf den Verkauf eines Produkts nicht davon abhängig machen, dass der Kunde ein weiteres Produkt abnimmt, das sachlich nicht dazugehört (Art. 102 AEUV, § 19 GWB). Dieses kartellrechtliche Kopplungsverbot gilt nur für Unternehmen mit erheblicher Marktmacht.
Was ist das Kopplungsverbot im Datenschutz?
Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, die dafür nicht erforderlich ist. Wer etwa ein kostenloses Vergleichsangebot nur gegen die Einwilligung in Werbeanrufe herausgibt, riskiert eine unwirksame Einwilligung. Mehr dazu unter Nudging im Datenschutz.
Was sollten Unternehmen beachten?
Aktionen mit Gewinnspielen oder Zugaben vorab prüfen, Bedingungen transparent machen und im Versicherungsvertrieb die Wertgrenzen einhalten. Grundlagen unter UWG.