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Uno-actu-Entscheidung

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Bei einer Uno-actu-Entscheidung erkennt ein Berufsunfähigkeitsversicherer in einem Schreiben an, dass für einen vergangenen Zeitraum Berufsunfähigkeit bestand, und stellt die Leistung zugleich für die Zukunft ein. „Uno actu“ bedeutet „in einem Akt“. Typisch ist das, wenn die Leistungsprüfung so lange gedauert hat, dass die versicherte Person inzwischen wieder arbeitsfähig ist.

Ist eine Uno-actu-Entscheidung zulässig?

Ja. Der Versicherer darf auf diese Weise vorgehen, um ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis und ein anschließendes Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Er muss aber dieselben Anforderungen erfüllen wie bei einer Einstellung im Nachprüfungsverfahren.

Welche Anforderungen gelten?

Der Versicherer muss nachvollziehbar darlegen, warum die Berufsunfähigkeit entfallen ist. Er muss den Gesundheitszustand während der anerkannten Zeit mit dem aktuellen Zustand vergleichen und erklären, welche Veränderung eingetreten ist. Eine bloß neue Bewertung desselben Zustands reicht nicht. Fehlt eine solche Begründung, ist die Einstellung unwirksam und der Versicherer muss weiterzahlen, bis er eine ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung abgibt.

Ein Beispiel: Ein Dachdecker ist nach einem Unfall 14 Monate berufsunfähig. Der Versicherer entscheidet erst nach seiner Genesung und erkennt die BU nur für diesen Zeitraum an. Teilt er nicht mit, welche Befunde sich in welcher Weise verbessert haben, kann der Dachdecker die Fortzahlung verlangen, obwohl er inzwischen wieder arbeitet.

Ab wann wirkt die Einstellung?

Wie im Nachprüfungsverfahren frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung (§ 174 Abs. 2 VVG). Auch bei einer Uno-actu-Entscheidung stehen der versicherten Person diese drei Monate in der Regel noch zu.

Was sollten Versicherte tun?

Die Begründung genau prüfen, die zugrunde liegenden Gutachten anfordern und aktuelle Befunde sichern. Eine Uno-actu-Entscheidung ist häufig angreifbar. Mehr im Ratgeber Uno-actu-Entscheidung in der BU.