Die unzumutbare Belästigung ist ein Begriff aus dem Wettbewerbsrecht und in § 7 des UWG geregelt. Sie liegt vor, wenn Marktteilnehmer durch Werbung in einer Weise angesprochen werden, die sie erkennbar nicht wünschen oder der sie nicht zugestimmt haben. Typische Fälle sind unerlaubte Werbeanrufe („Cold Calls“) und Werbe-E-Mails ohne Einwilligung.
Für den Versicherungs- und Finanzvertrieb ist das Thema besonders relevant, weil Kundengewinnung häufig über Telefon und E-Mail läuft.
Unzumutbare Belästigung einfach erklärt
Werbung ist erlaubt, darf aber nicht aufdringlich sein. Das UWG legt deshalb fest, dass bestimmte Werbeformen nur mit Einwilligung des Angesprochenen zulässig sind. Fehlt diese Einwilligung, ist die Werbung wettbewerbswidrig – unabhängig davon, wie seriös das Angebot ist.
Beispiel
Ein Vermittler kauft eine Adressliste und ruft die Kontakte an, um eine private Krankenversicherung anzubieten. Eine ausdrückliche Einwilligung in Werbeanrufe liegt nicht vor. Das ist eine unzumutbare Belästigung, die abgemahnt werden kann.
Wann ist Werbung unzulässig?
- Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
- Telefonwerbung gegenüber Unternehmen: nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung
- Werbung per E-Mail, Fax oder automatischer Anrufmaschine: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
- Erkennbar unerwünschte Werbung: zum Beispiel trotz Widerspruch oder „Keine Werbung“-Hinweis
Für E-Mail-Werbung an Bestandskunden gibt es eine enge Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG), etwa für eigene ähnliche Produkte und mit Widerspruchsmöglichkeit.
Dokumentationspflicht
Wer mit Telefonwerbung arbeitet, muss die Einwilligung der Verbraucher angemessen dokumentieren und aufbewahren (§ 7a UWG). Kann die Einwilligung nicht nachgewiesen werden, geht das zulasten des Werbenden.
Welche Folgen drohen?
- Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände
- Unterlassungsanspruch und strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Bußgelder der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung
- Imageschäden und Beschwerden
Typische Streitfragen
- Liegt eine wirksame Einwilligung vor?
- Wurde die Einwilligung ausreichend dokumentiert?
- War der Anruf Werbung oder eine Servicekommunikation?
- Durfte bei einem Unternehmen eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden?
- Greift die Ausnahme für Bestandskunden?
Was Vermittler beachten sollten
- Einwilligungen nachweisbar einholen (z. B. Double-Opt-in)
- Einwilligungen dokumentieren und aufbewahren
- gekaufte Adressdaten kritisch prüfen
- Widersprüche sofort umsetzen
- Rückholanrufe nach Kündigung nicht ohne Einwilligung durchführen
- bei einer Abmahnung rechtlich prüfen lassen
Unzumutbare Belästigung im Wettbewerbsrecht
Die unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG schützt vor aufdringlicher Werbung. Für Vermittler ist vor allem Telefon- und E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ein häufiger Abmahngrund. Mehr dazu im Ratgeber zu Cold Calls und Abmahnungen.