Kammergericht Berlin: Vorbereitung des Wechsels in die Maklerschaft ist kein automatischer Wettbewerbsverstoß
Der bloße Abschluss einer Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool ist während des laufenden Handelsvertretervertrags grundsätzlich zulässig – erst recht, wenn der bisherige Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit selbst verlangt hat. Doch der Teufel steckt im Detail.
Berlin, 27.08.2026 – Ein bundesweit tätiger Strukturvertrieb ist damit gescheitert, einem wechselwilligen Versicherungsvermittler bereits das bloße Bestehen eines Vertrages mit einem großen Maklerpool gerichtlich untersagen zu lassen. Das Kammergericht Berlin (12. Zivilsenat) hat mit Hinweisbeschluss vom 20. April 2026 (Az. 12 U 16/26) einstimmig darauf hingewiesen, dass die Berufung des Vertriebs gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Die Berufung wurde anschließend zurückgewiesen; die Entscheidung ist rechtskräftig. Bereits das Landgericht Berlin II (Az. 91 O 80/25 eV) hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Erstritten hat den Beschluss für den Handelsvertreter Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Der Sachverhalt
Ein Versicherungsvermittler und Handelsvertreter aus Berlin, registriert nach § 34d Abs. 1 GewO, kündigte am 11. November 2025 seinen Handelsvertretervertrag mit einem bundesweit tätigen Strukturvertrieb ordentlich zum 30. November 2026. Der Vertrieb bestätigte die Kündigung und bot an, eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung zu prüfen. Dafür verlangte er ausdrücklich einen „Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber”, aus dem hervorgehen sollte, wer der neue Vertragspartner ist und ab wann die neue Tätigkeit beginnen kann.
Daraufhin schloss der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem großen Maklerpool und legte diese dem Vertrieb als Nachweis vor – ausdrücklich verbunden mit der Bestätigung, bis zum Ende des Handelsvertretervertrages keinerlei operative Tätigkeit über den Maklerpool auszuüben. Der Vertrieb lehnte die vorzeitige Beendigung gleichwohl ab, verlangte die Auflösung der Poolvereinbarung binnen zehn Tagen und beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung. Ziel war es, dem Vermittler eine Konkurrenztätigkeit und – als Hilfsantrag in der Berufung – bereits das bloße Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Maklerpool zu untersagen. Tatsächlich vermittelte der Handelsvertreter währenddessen nachweislich weiter Geschäft über seinen bisherigen Prinzipal und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er den Poolvertrag nur auf Bitten des Prinzipals unterzeichnet habe und sich bis zum Vertragsende vertragstreu verhalten werde.
Der bloße Vertragsschluss ist kein Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht bestätigt zunächst, dass während des laufenden Handelsvertretervertrages ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt. Es folgt aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB. Der Vermittler darf danach keine Konkurrenzprodukte vermitteln. Für aussagekräftige Indizien eines Wettbewerbsverstoßes ist jedoch der Prinzipal darlegungs- und beweisbelastet.
Entscheidend ist, dass der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung mit einem Konkurrenzunternehmen während des laufenden Vertrages für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß ist. Das gilt nach dem Senat jedenfalls dann, wenn – erstens – die Vorlage des Vertrages gerade auf Aufforderung des Prinzipals erfolgte, der für die Prüfung der vorzeitigen Aufhebung einen verbindlichen Nachweis der Anschlusstätigkeit verlangt hatte; wenn – zweitens – die Vereinbarung den Vermittler zu nichts verpflichtet (keine ständige Betrauung, keine Vermittlungspflicht, kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools); und wenn – drittens – keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit bestehen.
Gegen eine Wettbewerbsabsicht sprach zusätzlich der gewerberechtliche Status
Der Vermittler war weiterhin als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO registriert und hätte für eine Maklertätigkeit erst seine Erlaubnis ändern müssen – andernfalls hätten ihm ein Bußgeld und der Verlust des Vermögensschadenhaftpflichtschutzes gedroht. Angesichts eines zusätzlich vertraglich vereinbarten, strafbewehrten Wettbewerbsverbots lag es fern, dass der Vermittler Bußgeld, Versicherungsschutzverlust und Vertragsstrafe zugleich riskieren würde. Auch der Hilfsantrag blieb erfolglos, denn aus dem bloßen Bestehen eines nicht zur Tätigkeit verpflichtenden Vertrages folgt keine Pflichtverletzung.
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich zulässig
Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie ein, wonach Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach Vertragsende zulässig sind, solange der Vermittler keine werbende, aktive Konkurrenztätigkeit entfaltet. Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft zwischen interner Planung und externem Marktauftritt.
„Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Wer während der Kündigungsfrist eine Anbindung an einen Maklerpool unterschreibt, aber keinen einzigen Vertrag darüber vermittelt, bricht nicht sein Wettbewerbsverbot. Besonders bemerkenswert ist, dass der Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit hier selbst verlangt hatte – und dem Vermittler daraus dann einen Strick drehen wollte”, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte.







