(Stand 2026)
Der Tippgeber – reguliert oder Outlaw?
Für den Vertrieb nahezu jedes Finanzproduktes ist inzwischen eine konkrete Gewerbeerlaubnis und damit eine Mindestqualifikation und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erforderlich. Das betrifft Versicherungsprodukte, Finanzanlageprodukte und Wohnimmobilienkredite.
Im Vertrieb stellt sich daher häufig die Frage, wie Mitarbeiter ohne Gewerbeerlaubnis eingebunden werden können oder ob man selbst – ohne die notwendige Zulassung – solche Produkte überhaupt empfehlen darf.
Grundsätzlich ist dies als Tippgeber möglich. Denn nach den entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung ist nur die Vermittlung eines Vertragsabschlusses, also die Abschlussvermittlung, beziehungsweise die Beratung zu den Produkten erlaubnispflichtig.
Was ist ein Tippgeber?
Eine gesetzliche Definition des Tippgebers gibt es nicht.
Die 2016 verabschiedete Insurance Distribution Directive (IDD) sagt zumindest, dass sie nicht für rein vorbereitende Tätigkeiten gilt. Dazu gehört insbesondere die Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Vermittler oder Versicherungsunternehmen.
Ergänzend ist zu beachten, dass die Tätigkeit des Tippgebers nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen darf (Bundestags-Drucksache 16/1935, Seite 17).
Eine reine Tippgebertätigkeit liegt damit nicht vor, wenn ein Tippgeber beispielsweise zu einem Versicherungsprodukt berät oder bei der Ausfüllung eines Antrags unterstützt.
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Tippgeber: unklare gesetzliche Regelungen
Die Grenzen der Tippgebereigenschaft hin zum Vermittler wurden schon verschiedentlich ausgelotet, unter anderem in dem von uns erstrittenen Urteil gegen Rewe/Penny (Urteil Landgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 11 O 8/08) und in dem ebenfalls unter unserer Beteiligung ergangenen Urteil gegen Tchibo (Urteil Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 1 ZR 7/13).
Die Gerichte haben die Tippgebereigenschaft jeweils sehr eng ausgelegt und gingen von einer Vermittlung statt Tippgeberei aus.
Da klare gesetzliche Regelungen fehlen und zudem unklar ist, ob ein Tippgeber unter Umständen als Handelsvertreter anzusehen ist, sollte die Zusammenarbeit unbedingt vertraglich geregelt werden.
In einer solchen Vereinbarung sollte die Leistung ausdrücklich als Vermittlung von Kundenkontakten beschrieben werden. Gleichzeitig sollte dem Tippgeber jede Beratung oder Vertragsvermittlung untersagt werden.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Tätigkeit als Untervermittlung gewertet wird – mit der Folge, dass bei Beratungsfehlern kein Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung besteht
Tippgeber und Vorgaben der BaFin
Unter Umständen könnten solche Fehler sogar dem (Ober-)Vermittler oder dem Produktgeber zugerechnet werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich daher intensiv mit dem Thema befasst. Hintergrund war unter anderem der Debeka-Skandal.
Die BaFin hat hierzu ein Konsultationsverfahren durchgeführt und im Rundschreiben 10/2014 sowie im späteren Rundschreiben 11/2018 klare Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen Versicherern, Vermittlern und Tippgebern formuliert.
Diese Vorgaben sind auch für andere Finanzprodukte empfehlenswert zu beachten.
Vergütung des Tippgebers
An der Eigenschaft als Tippgeber ändert sich nichts, wenn die Vergütung erfolgsabhängig ausgestaltet ist, also vom Abschluss eines Vertrages abhängt.
Auch eine Vergütung, die sich am Wert des vermittelten Vertrages oder an der Provision des Vermittlers orientiert, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist eine Kombination aus Abschlussprovision und Bestandsvergütung möglich.
Nicht zulässig ist jedoch, dass Versicherungsnehmer selbst als Tippgeber für den eigenen Vertrag auftreten. Dies würde eine Umgehung des Provisionsabgabeverbotes darstellen.
Zulässig kann es hingegen sein, wenn beispielsweise eine nicht mitversicherte Ehefrau als Tippgeber tätig wird.
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Storno und Haftung
Es kann vertraglich vereinbart werden, dass die Vergütung zurückgefordert wird, wenn der vermittelte Vertrag storniert wird. Ebenso sind Regelungen zu Stornohaftungszeiten und Stornoreserven möglich.
Allerdings kann dem Tippgeber keine Stornonachbearbeitung übertragen werden, wenn er als Handelsvertreter anzusehen ist. Denn Gegenstand seiner Tätigkeit ist nicht der Versicherungsvertrag, sondern der Kundenkontakt.
Eine Nachbearbeitung des stornierten Produktvertrages würde andererseits eine Kundenberatung in Bezug auf einen konkreten Vertrag und gegebenenfalls eine Vermittlung und damit wieder eine Gewerbeerlaubnis erfordern.
Umsatzsteuer beim Tippgeber
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die steuerliche Behandlung der Tippgebertätigkeit.
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist eine steuerfreie Vermittlung nur dann gegeben, wenn tatsächlich eine Vermittlungstätigkeit vorliegt, also etwa die Suche nach Kunden und deren Zusammenführung mit dem Produktgeber.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf das reine Tippgeben, ist grundsätzlich von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Tippgeber selbst als Versicherungsvermittler registriert ist – so der BFH in einem Urteil vom 28.05.2009, Az. V R 7/08.
BaFin-Rundschreiben 11/2018: Wichtige Anforderungen
Nachfolgend eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus dem BaFin-Rundschreiben 11/2018:
Tippgebervereinbarung
Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, soll darauf geachtet werden, dass eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.
Vergütungstabelle und Zahlungen
Eine Vergütungstabelle soll Bestandteil der Vereinbarung sein.
Nebentätigkeitsgenehmigung/-anzeige
Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse etwa eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.
Datenschutz
Tippgebervereinbarungen sollen den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Der Tippgeber sollte sich vom potenziellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen.
Delegierung dieser Anforderungen
Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers, verpflichtet werden, die vorgenannten Mindestanforderungen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben ist ausreichend.
Tippgeber rechtssicher einsetzen
Tippgeber werden auch künftig eine wichtige Rolle im Vertrieb von Finanzprodukten spielen.
Entscheidend ist jedoch eine klare vertragliche Gestaltung und eine saubere Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Vermittlung. Nur so lassen sich Haftungsrisiken vermeiden und rechtliche Vorgaben einhalten.
Wirth Rechtsanwälte unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Tippgebermodelle, Handelsvertreterrecht und Versicherungsrecht.






