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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Was Versicherungsvermittler jetzt tun sollten

Ein ganz normaler Arbeitstag, dann liegt sie im Briefkasten: eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der Vorwurf – ein unzulässiger Werbeanruf bei einem Kunden, der kürzlich zur Konkurrenz gewechselt ist. Beigefügt sind eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine knappe Frist und eine Kostenrechnung. Für viele Versicherungsvermittler, besonders im Strukturvertrieb, ist das ein Schreckmoment. Die gute Nachricht vorweg: Wer jetzt einen kühlen Kopf bewahrt und richtig reagiert, behält die Kontrolle. Wer dagegen vorschnell unterschreibt oder die Frist verstreichen lässt, riskiert eine teure Vertragsstrafe und eine einstweilige Verfügung. Dieser Beitrag erklärt, worauf es ankommt.

Was ist eine Abmahnung und wer darf überhaupt abmahnen?

Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Rechtsgrundlage ist § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie soll dem Abgemahnten ermöglichen, den Streit ohne Gericht beizulegen, nämlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist ein Versprechen, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, verbunden mit der Pflicht, bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wichtig zu wissen: Nicht jeder darf abmahnen. Nach § 8 Abs. 3 UWG sind nur bestimmte Personen und Stellen dazu berechtigt, vor allem echte Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Ein Mitbewerber muss seine Waren oder Dienstleistungen tatsächlich in nennenswertem Umfang anbieten; eine nur vorgeschobene Tätigkeit reicht nicht aus. Außerdem muss die Abmahnung bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG), etwa zur Berechtigung des Abmahnenden und zur konkreten Rechtsverletzung. Fehlen diese Angaben, kann der Abgemahnte die Erstattung der Abmahnkosten verweigern und sogar eigene Ansprüche geltend machen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

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Typische Abmahnfallen

Im Versicherungsvertrieb lauern die Risiken oft an anderer Stelle als im klassischen Online-Handel. Diese Konstellationen führen besonders häufig zu Abmahnungen:

Telefonwerbung und Kaltakquise (§ 7 UWG)

Werbeanrufe bei Privatkunden ohne deren vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind unzulässig – ausnahmslos. Das gilt auch für den Versuch, einen bereits abgewanderten Kunden zurückzugewinnen oder nach den Gründen seines Wechsels zu fragen. Genau das hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem von Wirth Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren bestätigt (Urteil vom 24.10.2023 – 3 U 965/23). Das Gericht stellte in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren klar: Schon das bloße Nachfragen beim abgesprungenen Kunden ist Werbung. Und die Beweislast für eine Einwilligung trägt allein der Anrufende.

Haftung für Untervermittler (§ 8 Abs. 2 UWG)

Hier wird es besonders heikel: Der Vertrieb oder Geschäftsinhaber haftet auch für Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter und Untervermittler, und zwar verschuldensunabhängig. Es gibt keine Möglichkeit, sich zu entlasten. Ruft ein nachgeordneter Vermittler unerlaubt Kunden an, kann die Abmahnung den gesamten Vertrieb treffen, selbst wenn die Führungsebene nichts davon wusste.

Unzulässige Kundenabwerbung und Bestandsumdeckung

Kunden abzuwerben ist grundsätzlich erlaubt und Teil des freien Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 96/04). Unlauter wird es erst, wenn unlautere Mittel hinzukommen, wie etwa das Verleiten zum Vertragsbruch. Wer einem noch gebundenen Kunden lediglich ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegt, handelt dagegen grundsätzlich rechtmäßig (BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 140/02 „Kündigungshilfe“). Heikel wird die Umdeckung vor allem während laufender Verträge und Kündigungsfristen.

Umgang mit Kundendaten nach Vermittlerwechsel

Wechselt ein Vermittler den Vertrieb, darf er die Kundendaten seines früheren Dienstherrn nicht ohne Weiteres mitnehmen. Auch dann nicht, wenn er die Kunden selbst geworben hat. Der BGH (Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 28/06 „Versicherungsuntervertreter“) wertet solche Bestandsdaten als Geschäftsgeheimnis des Altunternehmens. Erlaubt ist nur, was der Vermittler im Gedächtnis behält, nicht der Rückgriff auf mitgenommene Listen oder Dateien.

Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)

Werbeaussagen wie „20 % günstiger“ oder „die bessere Police“ sind im Versicherungsbereich fehleranfällig, weil sich Tarife mit unterschiedlichem Deckungsumfang selten eins zu eins vergleichen lassen. Ein vergleichender Bezug ist nur zulässig, wenn er objektiv, nachprüfbar und nicht irreführend ist, sonst droht die Abmahnung.

Datenschutzverstöße als Abmahngrund

Lange war umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Der Bundesgerichtshof hat das mit mehreren Urteilen vom 27.03.2025 geklärt: Verbraucherschutzverbände dürfen entsprechende Verstöße verfolgen (I ZR 186/17 „App-Zentrum III“); nach den Parallelentscheidungen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 können dies unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitbewerber. Für Vermittler, die mit Cookie-Bannern, Einwilligungstexten oder Tools wie Facebook Custom Audience arbeiten, ist das ein ernstzunehmendes neues Risiko.

Abmahnung erhalten? Die fünf wichtigsten Sofortschritte

  1. Ruhe bewahren und die Frist notieren. Die gesetzte Frist (meist 5 bis 14 Tage) ist ernst zu nehmen, aber kein Grund zur Panik. Tragen Sie sich den letzten Tag sofort ein.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben. Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft. Sie ist fast immer zu Ihren Lasten formuliert.
  3. Nicht voreilig zahlen. Auch die geforderten Abmahnkosten sollten Sie nicht ohne Prüfung begleichen.
  4. Anwaltlich prüfen lassen. Lassen Sie klären: Liegt der Verstoß überhaupt vor? Ist der Abmahnende berechtigt? Sind die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG vollständig? Und liegt womöglich eine missbräuchliche Abmahnung nach § 8c UWG vor, etwa bei überhöhtem Streitwert oder erkennbarem Gebühreninteresse?
  5. Richtig reagieren. Ist die Abmahnung berechtigt, ist oft eine modifizierte Unterlassungserklärung der beste Weg. Also eine selbst formulierte, enger gefasste Version. Ist sie unberechtigt, kommen die Zurückweisung, eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage in Betracht. Ggf. können Abwehrmaßnahmen wie eine Schutzschrift o.ä. sinnvoll sein.

Warum die vorgefertigte Erklärung so gefährlich ist

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung ist vom Gegner geschrieben und entsprechend weit gefasst. Wer sie unterschreibt, bindet sich in der Regel für viele Jahre. Bei jedem künftigen Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig, oft mehrere Tausend Euro. Und wegen der bereits erwähnten Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG kann schon ein einziger unbedachter Anruf eines Untervermittlers die Vertragsstrafe auslösen. Eine fachkundig modifizierte Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr ebenso – ohne Sie unnötig weit zu binden.

Im Zweifel: anwaltlich prüfen lassen

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein Grund zur Panik, aber auch nichts, was man auf die leichte Schulter nehmen sollte. Wirth Rechtsanwälte vertreten seit Jahren Versicherungsvermittler, Pools und Vertriebe in genau diesen Auseinandersetzungen, bis hin zu erfolgreich erstrittenen Entscheidungen wie der des OLG Nürnberg.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing