Ein Ausschließlichkeitsvertreter ist ein Versicherungsvertreter, der vertraglich nur für ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsgruppe tätig sein darf. Er ist selbstständiger Handelsvertreter, arbeitet aber eng an der Seite „seines“ Versicherers, häufig unter dessen Marke und mit dessen Technik.
Braucht ein Ausschließlichkeitsvertreter eine eigene Erlaubnis?
Nicht unbedingt. Nach § 34d Abs. 7 GewO ist er von der Erlaubnispflicht befreit, wenn er ausschließlich für einen Versicherer oder für mehrere Versicherer mit nicht konkurrierenden Produkten tätig ist und das Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlung übernimmt. Der Versicherer meldet ihn dann zum Vermittlerregister an und muss seine Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen. Die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden im Jahr gilt trotzdem.
Wer haftet für Beratungsfehler?
Gegenüber dem Kunden haftet in erster Linie der Versicherer, dessen Vertreter beraten hat. Der Versicherer kann sich im Innenverhältnis an den Vertreter halten, wenn dieser seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Welche Pflichten hat er gegenüber dem Versicherer?
Während der Vertragslaufzeit darf er keine Konkurrenzprodukte vermitteln. Das ergibt sich aus der Ausschließlichkeitsabrede und aus der allgemeinen Pflicht, die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen (§ 86 HGB). Er muss über seine Tätigkeit berichten und die Vorgaben zu Beratung und Dokumentation einhalten.
Welche Rechte hat er beim Vertragsende?
Er hat Anspruch auf noch offene Provisionen, auf eine korrekte Abrechnung der Stornoreserve und in der Regel auf einen Handelsvertreterausgleich. In der Versicherungswirtschaft wird dieser häufig nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ berechnet. Diese Grundsätze sind aber nicht verbindlich, im Einzelfall kann ein höherer Anspruch bestehen.
Ein Beispiel: Ein Agenturinhaber kündigt nach 15 Jahren, um als Makler zu arbeiten. Der Versicherer rechnet den Ausgleich nach den Grundsätzen ab und verrechnet ihn mit seiner betrieblichen Altersversorgung. Ob diese Verrechnung zulässig ist, ist eine der häufigsten Streitfragen.
Was sollten Ausschließlichkeitsvertreter vor einem Wechsel prüfen?
Kündigungsfristen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die Abrechnung von Storno und Ausgleich sowie die Frage, welche Kunden nach Vertragsende betreut werden dürfen. Zum Vergleich: Mehrfachvertreter arbeiten für mehrere Versicherer.