Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Versicherungsvertreter sind ein Sonderfall des Handelsvertreters (§ 92 HGB). Für sie gelten die Vorschriften der §§ 84 bis 92c HGB mit einigen Besonderheiten.
Wann ist jemand selbstständig und nicht angestellt?
Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Gegen eine Selbstständigkeit sprechen feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, enge Tourenvorgaben, umfassende Berichtspflichten über jeden Termin und die Eingliederung in die Organisation des Unternehmens. Liegt tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vor, drohen Nachzahlungen zur Sozialversicherung, und der Vertreter genießt arbeitsrechtlichen Schutz.
Welche Pflichten hat ein Handelsvertreter?
Er muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrnehmen (§ 86 HGB). Daraus folgt ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit, auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Er muss dem Unternehmen die erforderlichen Nachrichten geben und Geschäftsgeheimnisse wahren, auch nach Vertragsende (§ 90 HGB).
Welche Rechte hat ein Handelsvertreter?
Vor allem den Anspruch auf Provision (§§ 87 ff. HGB), auf monatliche Abrechnung und einen Buchauszug, auf die zur Arbeit erforderlichen Unterlagen und nach Vertragsende den Handelsvertreterausgleich. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur mit Karenzentschädigung zulässig. Viele dieser Rechte sind zwingend und können vertraglich nicht zum Nachteil des Vertreters geändert werden.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Ein unbefristeter Vertrag kann im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit zwei Monaten, im dritten bis fünften Jahr mit drei Monaten und danach mit sechs Monaten gekündigt werden, jeweils zum Monatsende (§ 89 HGB). Die Fristen können verlängert, aber nicht verkürzt werden, und für das Unternehmen darf keine kürzere Frist gelten als für den Vertreter. Aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 89a HGB).
Ein Beispiel: Ein Versicherungsvertreter ist seit sieben Jahren für einen Versicherer tätig. Der Versicherer kündigt mit drei Monaten Frist. Die Kündigung ist erst zum Ende des sechsten Monats wirksam, weil nach fünf Vertragsjahren die gesetzliche Mindestfrist von sechs Monaten gilt.
Was sollten Handelsvertreter beachten?
Den Vertrag vor der Unterschrift prüfen lassen, die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Blick behalten und Provisionsabrechnungen regelmäßig kontrollieren. Einen Überblick bietet unser Leitfaden zum Handelsvertreterrecht.