Erfahren Sie in dem Ratgeber der Rechtsanwälte Wirth, was §34h GewO besagt und welche Auswirkungen dies hat.

§ 34 h GewO

Honoraranlageberatungsgesetz

(Stand 2019)

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO) – “Honorar-Finanzanlagenberater”

Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) gibt es die Definition einer neuen Form der honorargestützten neben der bisherigen provisionsgestützten Anlageberatung. Das Gesetz war bereits am damaligen Neufassungsvorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) orientiert.

Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes, des „Honorar-Finanzanlagenberaters”, in die Gewerbeordnung. Zum 01.08.2014 trat hierfür der § 34 h GewO in Kraft.

Nun haben wir im Finanzanlagenbereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich. Hier § 34 f / § 34 h, dort Versicherungvermittler / Versicherungsberater. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.

Im Detail:

Konkretisierung per Verordnung

Per Verordnung –  FinHonV – wurden die Details der Berufszulassung und -ausübung geregelt. Sie ergänzte die FinVermV.

Ausschließlichkeit

Wer die Zulassung nach § 34 f GewO hat, kann nicht gleichzeitig den § 34 h beantragen. Die Erlaubnis nach § 34 f erlischt mit der Erteilung nach § 34 h.

Analogie zum § 34 f GewO

Die Erlaubnis kann auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34 f Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 beschränkt werden. Näheres regelt die Verordnung regeln. Hierdurch ist der Statuswechsel vom § 34 f zum § 34 h GewO leicht zu handhaben.

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Zuwendungsverbot

Der entscheidende Punkt an dem neuen Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert werden darf. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34 h GewO zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von den Finanzproduktgebern erhalten oder anderweitig abhängig sein darf.

Zulässig ist dies nur in Fällen, wo Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Er muss dann aber diese Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleiten. Ansonsten ist der Honorar-Finanzanlageberater darauf angewiesen, dass der Kunde „nur” beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, welche jedoch ohne Provisionen vermittelt werden können – sogenannte Nettoprodukte. Wie die Weiterleitung der Zuwendungen steuerlich beim Kunden einzuordnen ist, wird noch diskutiert.

Hinreichendem Marktüberblick als Beratungsgrundlage

Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht.

Sachkundenachweis

Ein Sachkundenachweis ist für die Erteilung der Zulassung nach § 34  h GewO erforderlich. Dieser ist identisch mit dem für den § 34 f. Wer bisher den § 34 f hatte, muss einen entsprechenden Nachweis nicht mehr erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Zulassungs- und/oder Registerbehörden jedoch bei denjenigen, welche noch in der Übergangsfrist des § 34 f GewO zum Nachweis der Qualifikation bis 31.12.2014 sind, diese selbstverständlich trotzdem sehen wollen.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. Wer bisher schon den § 34 f hat, muss den Nachweis der Versicherung nicht mehr erbringen. Es ist anzuraten, mit der jeweiligen Versicherung vor einem Statuswechsel unbedingt Kontakt aufzunehmen, um kein Risiko mit dem bedingungsgemäßen Versicherungsschutz einzugehen. Die älteren VSH-Bedingungen kennen den § 34 h GewO noch nicht. Entsprechend sind die Obliegenheiten und Versicherungsleistungen ggf. noch anzupassen.

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Erlaubnis / Register

Die Zuständigkeiten sind identisch zu denen beim § 34 f GewO. Was wiederum dazu führt, dass der dort bestehende förderale Flickenteppich zementiert und ausgeweitet wurde. Die Zuständigkeiten liegen je nach Bundesland bei den Gewerbeämtern und / oder IHKen.

Bezeichnungsschutz

Analog zum dann neuen § 36 d WpHG wird man von einem Bezeichnungsschutz des Begriffes Honorar-Finanzanlagenberater (auch in abweichender Schreibweise oder bei Wörtern, in denen die Bezeichnung Honorar-Finanzanlageberater enthalten sind) ausgehen können.

Das Gesetz ist insofern mehr ein reiner Begriffsschutz für den Begriff ‘Honorar-Finanzanlagenberater’ als eine Grundlage für einen Wettbewerb der Entlohnungsmodelle. Denn es ist Finanzanlagenvermittlern mit der Genehmigung nach § 34 f GewO damit nicht untersagt, auch gegen Honorar für ihre Kunden tätig zu sein und sogenannte Nettoprodukte zu vermitteln. Ebenso ist es ihnen nicht untersagt, sonstige alternative Vergütungsmodelle zu nutzen oder zu entwickeln. Entscheidend bei der Zulässigkeit solcher Modelle ist und bleibt die Transparenz gegenüber dem Kunden. Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO sind jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Provisionen und Zuwendungen auszuweisen, sodass auch bei ihnen völlige Transparenz besteht. Die Beantragung der Zulassung nach § 34 h GewO erscheint bei bereits vorhandener Zulassung nach § 34 f GewO aus heutiger Sicht eher einschränkend und ohne Vorteil.

Es wird mit Inkrafttreten des § 34 h GewO jedoch zu einer weiteren Vermischung der Vergütungs- und Produktsysteme kommen. So können zum Beispiel Versicherungsmakler auch als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein. Dies ist derzeit nicht ganz unstrittig. Wir verweisen hierzu gern auf

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht