Frau fasst sich an den Hals aufgrund Nackenschmerzen

Spätfolgen nach einem Unfall: Wann die private Unfallversicherung trotzdem zahlen muss 

Nicht jede Unfallfolge zeigt sich sofort. Eine Schulterverletzung heilt scheinbar aus und Monate später kommen massive Nervenschmerzen hinzu. Aus einem Knochenbruch entwickelt sich Jahre danach eine Arthrose. Oder die psychischen Folgen eines schweren Sturzes treten erst mit Verzögerung zutage. Für Betroffene ist das doppelt bitter: Zur gesundheitlichen Verschlechterung kommt oft der Streit mit der Versicherung, die genau für diese Spätfolgen nicht mehr zahlen will. Meist wird mit dem Hinweis auf abgelaufene Fristen argumentiert. 

Dabei sind die Rechte der Versicherungsnehmer in diesem Bereich besser, als viele denken. Wir erklären in diesem Beitrag, warum Spätfolgen in der privaten Unfallversicherung so streitanfällig sind, welche Fristen wirklich gelten und mit welchen Instrumenten sich eine spätere Verschlechterung doch noch durchsetzen lässt. 

Das Grundproblem: Die Unfallversicherung denkt in Stichtagen 

Die private Unfallversicherung zahlt eine Invaliditätsleistung, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung führt. Die Höhe richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, der über die sogenannte Gliedertaxe und medizinische Kriterien bemessen wird. 

Das Problem für Spätfolgen liegt in der Systematik: Die Versicherung bemisst den Schaden zu einem bestimmten Stichtag. Was sich erst danach verschlimmert oder neu zeigt, droht durch das Raster zu fallen. Genau hier setzen Versicherer regelmäßig an, wenn sie eine Nachzahlung ablehnen. 

Ihre Unfallfolgen werden schlimmer – die Versicherung zahlt nicht

Rechtliche Unterstützung für Versicherungsnehmer
Bei schweren Spätfolgen geht es schnell um hohe Beträge und die Rechtsprechung entwickelt sich zugunsten der Versicherten. Eine rechtliche Prüfung zahlt sich fast immer aus.

Die drei entscheidenden Fristen 

Wer eine Invaliditätsleistung beansprucht, muss in aller Regel drei Fristen einhalten. In den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen (AUB 2014/2020) sind sie auf jeweils 15 Monate nach dem Unfall vereinheitlicht: 

  1. Eintrittsfrist: Die Invalidität muss innerhalb der Frist eingetreten sein (in älteren Verträgen häufig nur 12 Monate – die „Jahresfrist“). 
  2. Ärztliche Feststellung: Ein Arzt muss die Invalidität schriftlich festgestellt haben. 
  3. Geltendmachung: Sie müssen der Versicherung mitteilen, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. 

Wichtig: Diese Fristen sind keine bloßen Förmlichkeiten. Eintritts- und Feststellungsfrist gelten als objektive Anspruchsvoraussetzungen. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch grundsätzlich vollständig. Wie streng Gerichte das handhaben, zeigt etwa das OLG Dresden (Az. 4 U 266/24), das eine Klage abwies, weil die ärztliche Feststellung erst rund zwei Jahre nach dem Unfall vorlag. 

Zwei wichtige Einschränkungen zugunsten der Versicherten gibt es aber: 

  • Vertragsabhängigkeit: Die Fristen sind AGB, kein Gesetz. Höherwertige Tarife sehen oft längere Fristen vor – 18, 24 Monate oder sogar drei Jahre. Der Blick in den konkreten Vertrag ist deshalb unerlässlich. 
  • Hinweispflicht des Versicherers (§ 186 VVG): Der Versicherer muss im Leistungsfall gesondert auf diese Fristen hinweisen. Tut er das nicht oder schafft er einen Vertrauenstatbestand (etwa durch die Ankündigung eigener Ermittlungen), darf er sich später nicht auf das Fristversäumnis berufen. 

Das wichtigste Instrument bei Spätfolgen: die Neubemessung 

Für Verschlechterungen, die erst nach der ersten Bemessung eintreten, gibt es ein eigenes, oft übersehenes Werkzeug: das Neubemessungsrecht nach § 188 VVG. 

Danach können beide Seiten – Versicherter wie Versicherer – den Grad der Invalidität bis zu drei Jahre nach dem Unfall jährlich neu ärztlich bemessen lassen. Verschlimmert sich Ihr Zustand nach der Erstbemessung, ist die Neubemessung der richtige Weg, um die höhere Beeinträchtigung doch noch berücksichtigen zu lassen. 

Worauf Sie achten müssen: 

  • Das Neubemessungsverlangen muss vor Ablauf der Dreijahresfrist beim Versicherer eingehen – warten Sie nicht bis zum letzten Tag, sondern stellen Sie den Antrag rechtzeitig und nachweisbar (schriftlich, idealerweise vorab per Fax oder E-Mail). 
  • Nach Ablauf der drei Jahre ist eine Neubemessung endgültig ausgeschlossen; der zuletzt festgestellte Grad bleibt maßgeblich. 
  • Vorsicht vor Übereilung: Eine Neubemessung kann auch zu Ihren Ungunsten ausgehen. Verbessert sich der Zustand, kann der Versicherer kürzen. In manchen Fällen droht sogar eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen. Lassen Sie deshalb vorab medizinisch und rechtlich prüfen, ob tatsächlich eine Verschlechterung vorliegt. 

OLG Nürnberg: Eine Diagnose deckt die ganze Körperregion ab 

Eine aktuelle Entscheidung stärkt Versicherungsnehmer bei Spätfolgen erheblich. Hintergrund war ein Fall, in dem sich ein Mann bei einem Unfall Schulter und Bein verletzte. Seine Versicherung erkannte die orthopädischen Schäden zunächst an. Als wenig später starke Nervenschmerzen hinzukamen, verweigerte sie die Nachzahlung mit dem Argument, für die neurologischen Beschwerden fehle eine eigene, fristgerechte fachärztliche Feststellung. 

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 736/25) wies diese Argumentation zurück. Die fristgerechte ärztliche Feststellung einer Verletzung in einer bestimmten Körperregion – hier Bein und Schulter – erfasst nach Auffassung des Gerichts den gesamten betroffenen Bereich. Der Versicherer muss dann alle möglichen Folgeschäden dieser Region prüfen, einschließlich später auftretender Schmerzsymptome, die eine direkte Folge der ursprünglichen Verletzung sein können. 

Für die Praxis heißt das: Versicherte müssen nicht für jedes einzelne Symptom innerhalb der Frist ein separates Facharzt-Attest nachreichen. Die rechtzeitige Meldung der Hauptverletzung setzt den Leistungsfall für die damit verbundenen Beschwerden insgesamt in Gang. Ob die Spätfolge tatsächlich vom Unfall herrührt, ist anschließend eine medizinische Frage, die durch einen Sachverständigen zu klären ist und nicht über eine formale Frist abgeschnitten werden darf. 

Weitere typische Streitpunkte bei Spätfolgen 

Auch wenn die Fristen gewahrt sind, ist der Streit oft nicht zu Ende. Drei Konstellationen tauchen immer wieder auf: 

  • Mitwirkung von Vorerkrankungen: Versicherer kürzen die Leistung, wenn Krankheiten oder Gebrechen am Schaden „mitgewirkt“ haben (Mitwirkungsanteil). Bei degenerativen Spätfolgen wie Arthrose wird das gern überzogen angesetzt. Hier lohnt die genaue Prüfung, welcher Anteil wirklich unfallbedingt ist. 
  • Kausalität: Die Frage, ob die Spätfolge ursächlich auf den Unfall zurückgeht, ist der medizinische Kernstreit. Sie wird durch Gutachten entschieden und ein vom Versicherer beauftragtes Gutachten ist nicht das letzte Wort. 
  • Psychische Folgen: Viele Verträge schließen psychische Reaktionen aus oder begrenzen sie. Ob ein Ausschluss greift, hängt von der konkreten Klausel und der Abgrenzung zwischen organischer und rein psychischer Ursache ab. 

Was Sie tun sollten 

  1. Vertrag prüfen: Welche Fristen gelten konkret? Sind längere Fristen oder ein Verzicht auf bestimmte Ausschlüsse vereinbart? 
  2. Frühzeitig und richtig dokumentieren: Achten Sie darauf, dass ärztliche Feststellungen den Unfallzusammenhang („Unfallfolge“) und die Dauerhaftigkeit benennen. Ein bloßer Arztbericht genügt oft nicht. 
  3. Neubemessung im Blick behalten: Bei einer Verschlechterung rechtzeitig – innerhalb der Dreijahresfrist – die Neubemessung verlangen. 
  4. Ablehnung nicht hinnehmen: Eine pauschale Ablehnung wegen „Fristversäumnis“ oder fehlender Einzel-Atteste ist nach der aktuellen Rechtsprechung in vielen Fällen angreifbar. Lassen Sie sie prüfen, bevor Fristen verstreichen. 

Besonders bei schweren Spätfolgen geht es schnell um hohe Beträge und die Rechtsprechung entwickelt sich erkennbar zugunsten der Versicherten. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zahlt sich hier fast immer aus. 

Ihre Unfallfolgen werden schlimmer – die Versicherung zahlt nicht

Rechtliche Unterstützung für Versicherungsnehmer
Bei schweren Spätfolgen geht es schnell um hohe Beträge und die Rechtsprechung entwickelt sich zugunsten der Versicherten. Eine rechtliche Prüfung zahlt sich fast immer aus.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing