Sie haben einen Schaden ordnungsgemäß gemeldet, und sich auf Ihren Versicherungsschutz verlassen. Doch dann kommt das Schreiben: Die Betriebshaftpflicht zahlt nicht. Für viele Unternehmer ist das ein Schock, da es besonders im Handwerk und Baugewerbe schnell um fünfstellige Beträge geht. Tatsächlich ist aber eine Ablehnung nicht das letzte Wort. In vielen Fällen ist sie angreifbar, und hier setzen wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht an.
Was die Betriebshaftpflicht abdeckt und was nicht
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie davor, wenn Ihr Betrieb einem Dritten einen Schaden zufügt: Personenschäden, Sachschäden und die daraus folgenden Vermögensschäden. Dabei stellt sie Sie von berechtigten Ansprüchen frei und wehrt unberechtigte Forderungen ab (§ 100 VVG). Dieser Abwehrschutz ist oft genauso wertvoll wie die Zahlung selbst. Rechtsgrundlage sind die §§ 100 ff. VVG und Ihre Versicherungsbedingungen (meist die AHB). Wichtig: Was genau versichert ist, hängt immer von Ihren konkreten Bedingungen ab. Schon kleine Unterschiede entscheiden im Ernstfall darüber, ob gezahlt wird.
Die häufigsten Ablehnungsgründe lassen sich auf wenige Konstellationen zurückführen. Wir zeigen sie Ihnen und worauf es jeweils ankommt.
Leistungsablehnung Ihrer Betriebshaftpflicht erhalten?
Wenn das Risiko angeblich nicht versichert ist
Ein besonders häufiger Streitpunkt: Der Versicherer behauptet, die ausgeübte Tätigkeit sei vom Vertrag gar nicht erfasst. Maßgeblich ist die im Versicherungsschein festgehaltene Betriebsbeschreibung. Was dort nicht steht, ist nach Auffassung der Versicherer schnell „nicht versichert“.
So pauschal stimmt das aber nicht. Versichert sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit Ihrem Betrieb stehen, also auch untypische oder Nebenarbeiten. Anschaulich zeigt das eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.04.2016 – 7 U 215/15: Ein Betrieb für Betonfertigteile beschädigte bei vorbereitenden Vermessungs- und Einmessarbeiten auf der Baustelle fremdes Eigentum. Das Gericht bejahte den Versicherungsschutz, weil auch solche vorbereitenden Arbeiten zum versicherten Betrieb gehören. Unklarheiten in der Betriebsbeschreibung gehen zudem zulasten des Versicherers.
Für neue Geschäftsfelder, die erst nach Vertragsschluss hinzukommen, greift häufig die sogenannte Vorsorgeversicherung, allerdings nur mit reduzierten Summen. Unser Rat: Melden Sie neue Tätigkeiten aktiv Ihrem Versicherer oder dem von Ihnen beauftragten Versicherungsvermittler, und prüfen Sie Ihre Betriebsbeschreibung regelmäßig. Nur so stellen Sie sicher, dass alle Tätigkeiten zutreffend erfasst sind.
Erfüllungs- und Tätigkeitsschäden: die Klassiker im Handwerk
Der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund betrifft Schäden am eigenen Werk bzw. an der eigenen Werkleistung. Bessert ein Maler eine misslungene Lackierung nach oder muss ein Fliesenleger seine Arbeit erneuern, zahlt die Betriebshaftpflicht nicht. Diese Kosten der Nacherfüllung – Juristen sprechen vom Erfüllungsschaden – nimmt Ihnen keine Haftpflichtversicherung ab. Sie soll nicht das normale Unternehmerrisiko absichern.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Der Mangel am eigenen Werk ist nicht versichert. Schäden, die dieser Mangel an anderen Sachen verursacht – der sogenannte Mangelfolgeschaden –, können dagegen gedeckt sein. Wie wichtig diese Grenze ist, zeigt ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.07.2020 – 12 U 22/20): Eine mangelhaft verpresste Wasserleitung verursachte in einem schlüsselfertigen Gebäude einen Nässeschaden an der Wärmedämmung. Das Gericht sprach dem Bauunternehmen Versicherungsschutz zu, weil Sanitär- und Dämmgewerk nicht funktional zusammenhingen. Somit war der Folgeschaden gedeckt. Dass die Grenze auch zulasten des Unternehmers ausfallen kann, zeigt das OLG Karlsruhe (Urteil vom 31.10.2013 – 9 U 84/12). Auch Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden – Schäden an Sachen, an denen Sie gerade arbeiten – sind oft nur über Zusatzbausteine und mit Selbstbehalten gedeckt.
Aber Achtung: Prüfen Sie auch hier genau Ihren Vertrag. Mitunter kann auch für sogenannte Erfüllungsschäden Versicherungsschutz bestehen.
Falsche Angaben bei Vertragsschluss
Manche Ablehnung stützt der Versicherer darauf, dass Sie bei Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätten (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, §§ 19 ff. VVG). Doch die Hürden sind hoch: Der Versicherer muss Sie bspw. vor Vertragsschluss in Textform gesondert über die Folgen falscher Angaben belehrt haben (§ 19 Abs. 5 VVG) und er trägt dafür die Beweislast. Fehlt diese Belehrung oder genügt sie nicht den strengen Anforderungen, kann sich der Versicherer nicht auf seine Rechte berufen. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen mit Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 372/15 präzisiert. Mitunter wurde auch über etwaige Vorschäden oder Risiken gesprochen, kommen diese aber nicht in den Versicherungsantrag. Haben Sie den Versicherungsantrag mit einem Versicherungsvertreter abgeschlossen, dann würden diese Angaben der Versicherung zugerechnet werden. Die Versicherung kann dann den Vertrag nicht mehr beenden.
Verspätete Meldung und andere Obliegenheiten
Ein weiterer Dauerbrenner: die Verletzung von Obliegenheiten (§ 28 VVG) – etwa eine verspätete Schadenmeldung oder ein voreiliges Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten. Hier gilt seit der VVG-Reform aber kein „Alles-oder-Nichts“ mehr. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz voll bestehen, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur anteilig kürzen. Auch hier muss er Sie zuvor in Textform belehrt haben (§ 28 Abs. 4 VVG), und Sie können nachweisen, dass Ihr Versäumnis den Schaden gar nicht beeinflusst hat (Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 VVG). Dass eine Leistungskürzung auf null nur in Ausnahmefällen zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof am 22.06.2011 – IV ZR 225/10 klargestellt.
Vorsatz, aber nur echter
Mitunter beruft sich der Versicherer auf Vorsatz (§ 103 VVG). Leistungsfrei wird er aber nur, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus, sie bleibt versichert. Die Beweislast dafür liegt vollständig beim Versicherer.
Warum Sie nicht einfach auf Zahlung klagen
Viele Mandanten fragen: Kann ich den Versicherer nicht direkt auf Zahlung verklagen? In der Regel nicht unmittelbar. Im sogenannten Deckungsprozess wird zunächst geklärt, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht. Dabei gilt ein für Sie günstiger Maßstab: Ausschlussklauseln sind eng auszulegen und dürfen nicht weiter reichen, als ihr Zweck es erfordert. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19 erneut bekräftigt. Was der Versicherer großzügig zu seinen Gunsten auslegt, hält einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand.
Was Sie nach einer Ablehnung tun sollten
Sichern Sie alle Unterlagen: Ablehnungsschreiben, Versicherungsschein, Bedingungen, Nachträge, Schadenmeldung, Schriftverkehr, Fotos und Gutachten. Geben Sie gegenüber Versicherer und Anspruchsteller keine vorschnellen Anerkenntnisse ab und achten Sie auf laufende Fristen. Lassen Sie anschließend prüfen, ob die Ablehnung wirklich trägt – häufig entscheidet nicht ein einzelner Satz, sondern die Auslegung des gesamten Vertrags.
Leistungsablehnung erhalten? Lassen Sie sie prüfen
Eine Ablehnung ist kein Grund zu resignieren. Gerade weil Versicherer Ausschlüsse häufig zu weit auslegen, Formvorschriften verfehlen und Kürzungsquoten zu hoch ansetzen, lohnt sich die anwaltliche Prüfung fast immer.






