In der echten Gruppenversicherung sind Sie als Gruppenspitze der Versicherungsnehmer, Ihre Mitglieder sind die versicherten Personen. Doch wem stehen eigentlich welche Rechte zu – und wer darf sie geltend machen? Das ist der Kern jeder Gruppenversicherung. Und hier entscheidet sich auch, wie groß Ihr Haftungsrisiko ist. In diesem Beitrag erklären wir die gesetzliche Ausgangslage und warum wir dieses Verhältnis bewusst eng an das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anlehnen.
Gemeinsam zur tragfähigen Struktur
Die gesetzliche Grundregel
Die echte Gruppenversicherung ist rechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG). Das Gesetz teilt die Rollen klar auf: Die Rechte aus dem Vertrag stehen materiell der versicherten Person zu (§ 44 Abs. 1 VVG). Verfügen – also zum Beispiel die Leistung einfordern oder den Anspruch abtreten – darf darüber aber grundsätzlich die Gruppenspitze als Versicherungsnehmer (§ 45 Abs. 1 VVG). Die versicherte Person kann ihre Rechte ohne den Versicherungsschein nur eingeschränkt selbst durchsetzen (§ 44 Abs. 2 VVG).
Für die Mitglieder ist diese gesetzliche Grundregel oft unbefriedigend. Sie sind zwar versichert, kommen im Ernstfall aber nicht ohne Weiteres an ihre eigenen Ansprüche heran, weil formal die Gruppenspitze am Steuer sitzt. Das führt in der Praxis zu Unsicherheit und im schlimmsten Fall zu Streit.
Beispiel: Ein Mitglied möchte nach einem Schadenfall seine Leistung direkt beim Versicherer einfordern. Ohne klare Regelung muss es dafür unter Umständen erst die Mitwirkung der Gruppenspitze einholen – ein Umweg, der Zeit kostet und Frust erzeugt.
Der Direktanspruch – meist die bessere Lösung
Deshalb ist es in den allermeisten Fällen sinnvoll, den Mitgliedern einen eigenen Direktanspruch gegen den Versicherer einzuräumen. Sie können ihre Leistung dann selbst verlangen, ohne auf die Mitwirkung der Gruppenspitze angewiesen zu sein. Das ist nicht nur praktisch, sondern entspricht auch den Erwartungen der Aufsicht: Im Rundschreiben 03/2021 (VA) erwartet die BaFin ausdrücklich, dass die versicherten Personen abweichend von § 44 Abs. 2 VVG einen Direktanspruch erhalten und dass diese Vorschrift in echten Gruppenversicherungsverträgen abbedungen wird.
Dass sich die gesetzliche Verteilung der Rechte durch die Vertragsbedingungen verändern lässt, ist höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat bestätigt, dass entsprechende Klauseln in den Bedingungen so auszulegen sein können, dass durch sie § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden (Urteil vom 04.03.2020, IV ZR 110/19). Mit anderen Worten: Sie können den Mitgliedern vertraglich mehr Eigenständigkeit geben – wenn die Bedingungen sauber formuliert sind. Genau an dieser sauberen Formulierung scheitert es in der Praxis allerdings häufig.
Für Sie als Gruppenspitze hat der Direktanspruch noch einen weiteren Vorteil: Wenn die Mitglieder ihre Leistung selbst beim Versicherer einfordern können, geraten Sie seltener zwischen die Fronten. Sie müssen nicht jeden Schadenfall begleiten und sind weniger dem Vorwurf ausgesetzt, einen Anspruch nicht oder zu spät weitergeleitet zu haben. Klare Zuständigkeiten entlasten also auch Sie selbst.
Warum wir bewusst ans VVG anlehnen
Bei einer Sonderform, der Restschuldversicherung, geht der Gesetzgeber inzwischen noch weiter. Seit dem 01.01.2025 gilt: Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers, und die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht (§ 7a Abs. 5 VVG; die frühere Regelung in § 7d VVG wurde zum selben Zeitpunkt aufgehoben). Damit rückt das Gesetz die Gruppenspitze in dieser Konstellation ganz nah an die Stellung eines Versicherers.
Ob dieser Gedanke auch über die Restschuldversicherung hinaus gilt, ist nicht abschließend geklärt und hängt vom Einzelfall ab. Aber er zeigt eine klare Richtung: Der Gesetzgeber möchte, dass versicherte Personen in Gruppenmodellen gut geschützt sind. Genau hier setzen wir an. Wir gestalten das Verhältnis zwischen Gruppenspitze und Mitgliedern so, dass es sich an den Schutzgedanken des VVG anlehnt – auch dort, wo das Gesetz es nicht ausdrücklich vorschreibt.
Was die VVG-Anlehnung in der Praxis umfasst
Eine VVG-Anlehnung heißt vor allem, die Schutzmechanismen des Versicherungsrechts mitzudenken. Dazu gehören klare und rechtzeitige Informationen für die Mitglieder, ein verständlicher Umgang mit Widerrufs- und Mitwirkungsrechten sowie faire Regelungen für den Fall, dass ein Mitglied einmal eine Pflicht verletzt – etwa eine Anzeigepflicht. Auch für das Ende des Vertrags sollte klar geregelt sein, was mit dem Schutz der Mitglieder passiert. All das wird im Gruppenvertrag und in den Beitrittsunterlagen verankert.
Wichtig ist dabei, dass diese Regelungen zueinander passen und nicht im Widerspruch zum Vertrag mit dem Versicherer stehen. Eine VVG-Anlehnung, die nur auf dem Papier steht, aber im Beitrittsprozess nicht gelebt wird, nützt wenig. Deshalb betrachten wir Vertrag, Bedingungen und Abläufe immer zusammen.
Dazu gehört auch der Blick auf die Prämienzahlung. In der echten Gruppenversicherung schulden Sie als Gruppenspitze dem Versicherer die Prämie. Ob und wie Sie die Beiträge bei den Mitgliedern einsammeln, ist eine eigene Frage, die sauber geregelt sein will – samt der Folgen, wenn ein Mitglied einmal nicht zahlt. Bleibt unklar, was in solchen Fällen mit dem Schutz des Mitglieds passiert, ist Streit programmiert. Auch hier hilft eine klare, am VVG orientierte Regelung.
Der Nutzen ist doppelt: Zum einen schaffen Sie für Ihre Mitglieder ein Schutzniveau, das einer normalen Einzelversicherung nahekommt – das stärkt Vertrauen und Bindung. Zum anderen senken Sie Ihr eigenes Haftungsrisiko, denn klare und faire Regeln werden seltener angegriffen, von Mitgliedern ebenso wie von der Aufsicht oder von Wettbewerbern.
Am Ende geht es bei der VVG-Anlehnung also nicht um juristische Spielerei, sondern um gelebte Fairness gegenüber Ihren Mitgliedern – und um Ihre eigene Absicherung. Je klarer das Verhältnis geregelt ist, desto weniger Angriffsfläche bieten Sie und desto reibungsloser läuft Ihr Modell im Alltag.
Fazit
Wer das Dreiecksverhältnis sauber regelt, vermeidet Streit und Haftung. Ein Direktanspruch der Mitglieder und klare Informationsregeln sind dabei die wichtigsten Bausteine. Wir gestalten Ihre Gruppenverträge und Beitrittsunterlagen so, dass sie für alle Seiten klar, fair und rechtssicher sind – und dass Sie als Gruppenspitze ruhig schlafen können.






