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Nahaufnahme eines Motorrads

Maklerhaftung hat Grenzen. Ohne Auftrag keine Beratungspflicht, den Ausschlag gibt die Beratungsdokumentation

OLG München zur Beratungspflicht des Versicherungsmaklers im Online-Vertrieb und zur Fahrerschutzversicherung (Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e)

Wie weit reichen die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers, wenn der Kunde nur eine einzelne Versicherung anfragt und ausdrücklich keine weitere Beratung wünscht? Mit dieser für die tägliche Vermittlungspraxis zentralen Frage hat sich das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung befasst, die insbesondere für Online-Vergleichsportale und Makler mit digitalen Vertriebswegen von großer Bedeutung ist. Die gute Nachricht vorweg. Die Haftung des Maklers ist nicht uferlos, sondern folgt dem Auftrag. Warum am Ende die Beratungsdokumentation den Ausschlag gab und was Makler daraus für die eigene Praxis mitnehmen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versicherungsmakler schuldet Beratung grundsätzlich nur zu dem Risiko, das ihm der Kunde aufgegeben hat, nicht zur gesamten Versicherungssituation.
  • Für Online-Vergleichsportale gelten dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb; erweiterte Fragepflichten bestehen nur zur Kompensation spezifischer Wahrnehmungsdefizite.
  • Erkundigungspflichten über den Auftrag hinaus treffen den Makler nur bei einem erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände.
  • Entscheidend war die Beratungsdokumentation, in der der ausdrückliche Beratungsverzicht des Kunden festgehalten war.
  • Norm- und Entscheidungsrahmen sind die §§ 59, 60, 61, 62, 63 VVG, § 280 BGB und § 114 ZPO; OLG München, Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e; Vorinstanz LG München I, Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26.

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Der Fall

Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad vermittelt erhalten. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Er meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt. Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.

Weite Pflichten, aber nur im Rahmen des Auftrags

Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (grundlegend BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, und BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14, ausführlich dazu unser Beitrag zum Sachwalterurteil des BGH). Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko.

Erkundigungspflichten nur in augenfälligen Ausnahmefällen

Zwar können den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setzt aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.

Die Beratungsdokumentation gab den Ausschlag

Entscheidend stützte sich das OLG auf die Beratungsdokumentation zur Kfz-Versicherung. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde. Erklärt der Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Genau darin unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte, sodass dort die Fahrerschutzversicherung anzusprechen war.

Praxisfolgen für Makler

Für Versicherungsmakler ist die Entscheidung eine gute Nachricht, denn ihre Haftung ist nicht uferlos, sondern folgt dem Auftrag. Zugleich zeigt sie, wie Makler ihre Haftung aktiv steuern können, durch eine saubere, den Auftragsumfang und einen etwaigen Beratungsverzicht präzise festhaltende Beratungsdokumentation und ergänzend durch klare Regelungen im Maklervertrag, etwa in Gestalt sogenannter Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken.

Fazit

Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen. Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.

Wir beraten Sie zur Maklerhaftung.

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Häufige Fragen zur Maklerhaftung und zur Beratungsdokumentation

Ein Versicherungsmakler haftet grundsätzlich nicht für Risiken, die nicht zum aufgegebenen Auftrag gehören. Beschränkt der Kunde seinen Auftrag auf eine bestimmte Sparte und verzichtet er ausdrücklich auf weitergehende Beratung, entfällt eine Pflicht zur ungefragten Gesamtanalyse. Voraussetzung ist, dass Auftrag und Beratungsverzicht in der Beratungsdokumentation festgehalten sind.

Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Kfz-Versicherung. Sie sichert den Fahrer bei selbst verschuldeten Unfällen für eigene Personenschäden ab, die weder die Kfz-Haftpflicht des Halters noch ein anderer Schädiger deckt.

Ein Spartenmaklervertrag ist ein Versicherungsmaklervertrag, dessen Betreuung und Beratung ausdrücklich auf einzelne Versicherungssparten begrenzt ist. Er dient dazu, den Pflichten- und Haftungsumfang des Maklers klar und nachweisbar zu umreißen.

Makler können ihre Haftung vor allem durch eine saubere Beratungsdokumentation steuern, in der Auftragsumfang und ein etwaiger Beratungsverzicht präzise festgehalten sind, ergänzt durch klare Regelungen im Maklervertrag wie einen Spartenmaklervertrag. Ein genereller Ausschluss der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten ist dagegen nicht möglich.

Ja. Nach dem OLG München gelten für Vergleichsportale dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs auszugleichen sind.

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Die Entscheidung ist zu zitieren als OLG München, Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing