Wirth Rechtsanwälte hat für eine Versicherungsmakler-GmbH eine Haftungsklage über gut 107.000 Euro erfolgreich abgewehrt.
Die Maklerin hatte bei der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung Vorschäden ihres Kunden nicht angegeben. Sie übersah, dass der Kunde zwei Vorversicherer hatte, und stellte die Vorschadenanfrage nur an einen von ihnen – ausgerechnet an den, bei dem keine Vorschäden vorlagen. Der neue Versicherer wusste deshalb nichts von mehreren Vorschäden. Als der Kunde später einen Rohrbruch- und einen Hochwasserschaden meldete, erklärte der Versicherer Rücktritt und Anfechtung. Der Kunde verlangte daraufhin gut 107.000 Euro von der Maklerin.
Das OLG Nürnberg bejahte zwar eine Pflichtverletzung der Maklerin, hielt die Berufung des Kunden aber für aussichtslos (Hinweisbeschluss vom 06.05.2026, Az. 8 U 49/26). Der Kunde nahm die Berufung zurück; das klageabweisende Urteil des LG Weiden ist rechtskräftig. Mehr zur Entscheidung lesen Sie in unserer Pressemitteilung zum OLG Nürnberg.
Der Fall zeigt, worauf es bei der Maklerhaftung ankommt, und er ist typisch für viele Verfahren, die wir führen:
Ein Fehler allein verpflichtet noch nicht zum Schadensersatz.
Viele Vermittler sehen sich schon verurteilt, sobald ein Kunde ihnen einen Fehler nachweist oder ihn auch nur behauptet. Diese Sorge ist in dieser Pauschalität unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch entsteht erst, wenn der Fehler beim Kunden zu einem echten Schaden geführt hat. Genau daran scheitern viele Klagen gegen Makler.
Ein Kunde verklagt Sie?
Eine Pflichtverletzung ist nur der erste von drei Schritten
Die Haftung eines Versicherungsmaklers setzt drei Dinge voraus, die alle zusammen vorliegen müssen. Erstens muss der Makler eine Pflicht verletzt haben, etwa durch eine falsche Angabe im Antrag, eine fehlende Beratung oder einen vergessenen Deckungsbaustein. Zweitens muss dem Kunden ein Schaden entstanden sein, also ein in Euro messbarer Vermögensnachteil. Drittens muss der Fehler die Ursache dieses Schadens sein. Juristen sprechen von Kausalität.
In der Praxis wird oft nur über den ersten Schritt gestritten. Kunden – und nicht selten auch ihre Anwälte – halten die Sache für erledigt, sobald der Fehler feststeht. Dabei sind der zweite und der dritte Schritt oft die eigentliche Hürde, und die muss der Kunde nehmen, nicht der Makler. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass er ohne den Fehler besser dastünde.
Der Schaden muss gerade durch den Fehler entstanden sein
Ob ein Schaden vorliegt, zeigt ein gedanklicher Vergleich. Auf der einen Seite steht die tatsächliche Lage des Kunden, auf der anderen Seite die Lage, in der er sich befände, wenn der Makler alles richtig gemacht hätte. Nur die Differenz ist der ersatzfähige Schaden. Wäre der Kunde auch ohne den Fehler in derselben Situation, hat sich der Fehler nicht ausgewirkt, und es gibt nichts zu ersetzen.
Dieser Vergleich führt in vielen Fällen zu einem für Makler günstigen Ergebnis. Zwei Fallgruppen sind besonders häufig.
Fallgruppe 1: Wenn der Versicherer zahlen muss, fehlt es am Schaden
Der Kunde verlangt vom Makler meist die Versicherungsleistung, die ihm der Versicherer verweigert hat. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Versicherer die Leistung zu Recht verweigert hat. War die Anfechtung oder der Rücktritt des Versicherers nicht berechtigt, besteht der Versicherungsvertrag fort, und der Kunde hat weiterhin seinen Anspruch gegen den Versicherer. Dann ist ihm kein Schaden entstanden – er hat sich nur an den falschen Gegner gewandt.
Genau so lag es im Nürnberger Fall. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherer bewusst getäuscht wurde. Ein Versehen oder ein Kommunikationsfehler im Maklerbüro reicht dafür nicht. Ein Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht scheidet aus, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände ohnehin geschlossen hätte, und sei es mit einem Zuschlag oder einem Selbstbehalt (§ 19 Abs. 4 VVG). Zudem muss der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen falscher Angaben belehrt haben (§ 19 Abs. 5 VVG), sonst kann er sich auf den Rücktritt nicht berufen. Das gilt auch, wenn ein Makler den Antrag ausgefüllt hat. Scheitert der Versicherer an einer dieser Hürden, muss er zahlen, und der Makler haftet nicht.
Fallgruppe 2: Wenn der Kunde ohnehin keinen Schutz gehabt hätte
In der zweiten Fallgruppe hätte der Kunde auch bei fehlerfreier Arbeit des Maklers keinen Versicherungsschutz für den konkreten Schaden gehabt. Dann hat sich der Fehler nicht ausgewirkt. Typische Beispiele:
- Das Risiko war nicht versicherbar. Hätte kein Versicherer am Markt das Risiko gezeichnet – etwa Elementarschutz für ein Gebäude in einer hochwassergefährdeten Zone oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz schwerer Vorerkrankung –, hätte auch der sorgfältigste Makler keinen Schutz beschaffen können.
- Der Schaden war nicht versichert. Im Nürnberger Fall war der Hochwasserschaden nach dem Versicherungsschein gar nicht gedeckt. Ein Fehler bei der Vorschadenfrage kann nicht ursächlich für den Ausfall einer Leistung sein, die der Vertrag nie vorgesehen hat.
- Der Kunde hätte den richtigen Vertrag nicht abgeschlossen. Wäre er bei korrekter Beratung den Mehrbeitrag oder den Selbstbehalt nicht eingegangen, stünde er heute nicht besser da.
- Der Versicherer wäre aus einem anderen Grund leistungsfrei gewesen. Hat der Kunde selbst eine Obliegenheit verletzt, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt oder zu spät gemeldet, hätte er die Leistung auch mit einem fehlerfreien Vertrag nicht erhalten.
- Die Schadenhöhe ist nicht belegt. Kann der Kunde nicht nachvollziehbar darlegen, welche Kosten durch den versicherten Schaden entstanden sind, fehlt es schon an einem bezifferbaren Nachteil. Auch daran scheiterte die Nürnberger Klage in Teilen.
Jeder dieser Punkte ist ein eigenständiger Verteidigungsansatz, der früh im Verfahren vorgetragen werden sollte.
So reagieren Sie richtig, wenn ein Kunde Sie in Anspruch nimmt
- Erkennen Sie nichts an. Ein Schuldeingeständnis, eine Kulanzzahlung oder eine ausführliche Erklärung des Hergangs kann die Verteidigung erheblich erschweren.
- Melden Sie den Fall Ihrer Versicherung. Informieren Sie Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, und zwar unabhängig davon, wie Sie die Erfolgsaussichten einschätzen.
- Sichern Sie alle Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Antrag, Beratungsdokumentation, Korrespondenz, Ablehnungsschreiben, Versicherungsschein und Bedingungen.
- Lassen Sie die Leistungsfreiheit prüfen. Ob der Versicherer des Kunden überhaupt leistungsfrei geworden ist und ob der Schaden überhaupt versichert war, entscheidet den Fall – nicht die Frage, ob Ihnen ein Fehler unterlaufen ist.
Weitere Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zum richtigen Verhalten im Haftungsfall.
Verteidigung bei Maklerhaftung: Der Einzelfall entscheidet
Ob sich ein Fehler ausgewirkt hat, hängt von den Bedingungen, den Antragsfragen, dem Verhalten des Versicherers und der Beweislage ab. Diese Prüfung ist Spezialistenarbeit. Dass die Maklerhaftung Grenzen hat, zeigt auch eine Entscheidung des OLG München zur Beratungspflicht und Beratungsdokumentation. Wir vertreten seit vielen Jahren Versicherungsmakler, Maklerunternehmen und Pools in Haftungsverfahren und haben auch die Maklerin im Verfahren vor dem OLG Nürnberg vertreten. Wir prüfen Deckungsfrage, Beweislage und Anspruchshöhe, stimmen uns mit Ihrem Haftpflichtversicherer ab und führen den Prozess, wenn nötig, durch alle Instanzen. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur Vermittlerhaftung.
Ein Kunde verklagt Sie?
Fazit
Ein Fehler des Maklers ist noch kein Schaden. Haftung entsteht erst, wenn der Fehler beim Kunden zu einem echten Vermögensnachteil geführt hat. Musste der Versicherer ohnehin zahlen oder hätte der Kunde ohnehin keinen Schutz gehabt, läuft der Vorwurf ins Leere. Vermittler, die in Anspruch genommen werden, sollten deshalb nicht vorschnell einlenken, sondern den Einzelfall prüfen lassen.
Häufige Fragen zur Maklerhaftung (FAQ)
Nein. Die fehlerhafte Angabe ist zwar eine Pflichtverletzung, ein Schadensersatzanspruch setzt aber zusätzlich einen kausalen Schaden voraus. Hätte der Versicherer trotz der Falschangabe leisten müssen, etwa weil Rücktritt und Anfechtung unwirksam sind, fehlt es an einem Deckungsausfall und damit an einem Schaden.
Der Kunde. Die Wirksamkeit von Anfechtung oder Rücktritt gehört nach dem OLG Nürnberg (Beschluss vom 06.05.2026, Az. 8 U 49/26) zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kunde darlegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Nur für die Höhe des hypothetischen Versicherungsschadens gilt die Erleichterung des § 287 ZPO.
Entweder das negative Interesse, also so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nie geschlossen (insbesondere Rückzahlung der Prämien), oder das positive Interesse in Form der ausgefallenen Versicherungsleistung, die sogenannte Quasideckung. Letzteres setzt voraus, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben einen wirksamen Vertrag geschlossen hätte.
Ja. Die Meldung sollte unverzüglich nach Geltendmachung erfolgen, unabhängig davon, wie Sie die Erfolgsaussichten einschätzen. Eine verspätete Meldung kann den eigenen Versicherungsschutz gefährden. Anerkenntnisse oder Zahlungen ohne Zustimmung des VSH-Versicherers sollten Sie unterlassen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.10.2026.






