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ERGO Pro wird verkauft: Was Vertriebspartner jetzt über ihren Handelsvertretervertrag wissen sollten

Am 14. Oktober 2026 hat ERGO mitgeteilt, dass die Vertriebsorganisation ERGO Pro an die Artemis Gruppe verkauft wird und künftig als ONE Financial Services AG auftreten soll. Wer dort als selbstständiger Vertriebspartner arbeitet, fragt sich: „Ich habe nichts unterschrieben – ändert sich trotzdem etwas?“

Das Wichtigste in Kürze

Ein Eigentümerwechsel allein ändert Ihren Vertrag nicht. Entscheidend ist, ob sich drei Dinge verändern: Ihr Vertragspartner, Ihr Vermittlungsauftrag und Ihre persönlichen Haftungsrisiken. Verändern sie sich spürbar, können Rechte entstehen, auch ohne neuen Vertragstext. Ein pauschales Sonderkündigungsrecht für alle Vertreter gibt es dagegen nicht. Ob im Einzelfall ein Kündigungsrecht besteht, hängt von den konkreten Veränderungen ab.

Der Verkauf von ERGO Pro: gesicherte Fakten und offene Punkte

Nach der Medieninformation von ERGO haben die ERGO Beratung und Vertrieb AG und die Artemis Gruppe am 11. Oktober 2026 eine Übernahmevereinbarung unterzeichnet. ERGO Pro soll als ONE Financial Services AG in die Vertriebsplattform von Artemis integriert werden, zu der auch Makler, Maklerpools und Assekuradeure gehören. ERGO bleibt exklusiver Produktpartner in der Lebensversicherung; weitere ERGO-Sparten und Produkte der Artemis-Assekuradeure sollen hinzukommen. Der Abschluss ist für Januar 2027 vorgesehen.

Offen bleibt allerdings, was das für den einzelnen Vertriebspartner bedeutet: auf welcher Grundlage die Verträge übergehen, welche neuen Produkte verbindlich zum Auftrag gehören und wie Haftung und Freistellung künftig geregelt sind.

Wechselt Ihr Vertragspartner? Es kommt auf die Transaktion an

Ob Ihr Vertragspartner wechselt, hängt von der Struktur der Transaktion ab, die noch nicht veröffentlicht ist. Werden nur Gesellschaftsanteile verkauft, bleibt Ihr Vertragspartner dieselbe juristische Person. Soll Ihr Vertrag auf eine andere Gesellschaft übertragen werden (wofür hier vieles spricht), braucht es grundsätzlich Ihre Zustimmung – es sei denn, der Vertrag enthält bereits eine wirksame Übertragungsklausel. Bei einer Ausgliederung nach dem sogenannten Umwandlungsgesetz gehen Verträge dagegen auch ohne Zustimmung über. Das hat der BGH für einen Versicherungsvertreter entschieden (BGH, Urteil vom 13.08.2015, Az. VII ZR 90/14). Ein Widerspruchsrecht wie bei Arbeitnehmern gibt es dann nicht. Offengelassen hat der BGH, ob ein solcher Übergang zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Merksatz: Klären Sie zuerst, wer nach dem Abschluss Ihr Vertragspartner ist und auf welchem Weg er es geworden ist. Erst danach stellt sich die Kündigungsfrage.

ERGO Pro wird verkauft – was heißt das für Ihren Vertrag?

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Der Vermittlungsauftrag erweitert sich nicht von selbst

Als Handelsvertreter sind Sie nach § 86 HGB verpflichtet, sich um die Vermittlung der Produkte Ihres Auftraggebers zu bemühen. Wie weit dieser Auftrag reicht, ergibt sich aus Ihrem Vertrag: aus Produktkatalogen, Kooperationsklauseln und der bisherigen Praxis. Ein auf bestimmte ERGO-Produkte begrenzter Auftrag wird nicht allein durch den Wechsel des Vertragspartners zum Auftrag für alle Produkte einer neuen Gruppe. Eine dynamische Klausel, die das jeweils freigegebene Sortiment einbezieht, kann neue Produkte erfassen. Sie muss aber ausgelegt werden und unterliegt bei Formularverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Für die Praxis heißt das: Ist das neue Sortiment von den bisherigen Vertragsklauseln gedeckt, dürfen Sie es wegen Ihrer Bemühenspflicht nicht ignorieren. Ist es nicht gedeckt, dürfen Sie eine Vertragsänderung ablehnen – müssen dann aber mit einer ordentlichen Kündigung rechnen.

Haftung und Erlaubnisstatus können sich verschieben

Mehr Produkte von mehr Risikoträgern bedeuten mehr Auswahlentscheidungen und mehr Fehlerquellen. Die Beratungs- und Dokumentationspflichten nach § 61 VVG richten sich auch nach der Schwierigkeit des Produkts. Verstöße können nach § 63 VVG Schadensersatzansprüche auslösen. Diese Pflichten können sich verschärfen, ohne dass Gesetz oder Vertrag neu geschrieben werden. Prüfen Sie deshalb, ob Haftungsübernahme, Freistellung und Innenregress auch neue Produkte erfassen. Wichtig: Eine Haftungsübernahme gegenüber dem Kunden ist kein Verzicht auf den Rückgriff gegen Sie.

Gebundene Vermittler sind zudem nach § 34d Abs. 7 GewO nur erlaubnisfrei, wenn sie für einen Versicherer oder mehrere nicht konkurrierende Versicherer tätig sind und diese die uneingeschränkte Haftung übernehmen. Ein konkurrierendes Mehranbieterangebot kann das ändern. Zum Makler werden Sie durch die Konzernzugehörigkeit allerdings nicht: Ihr Status folgt Ihrer tatsächlichen Tätigkeit und der offengelegten Beratungsgrundlage (§ 60 VVG).

Drei Wege: Abwehr, außerordentliche Kündigung, Eigenkündigung mit Ausgleich

Was der Verkauf für einzelne Vertriebspartner rechtlich bedeutet, lässt sich noch nicht abschließend bewerten. Drei Wege zeichnen sich aber bereits ab.

Den Übergang abwehren

Fehlt für eine Vertragsübernahme Ihre Zustimmung, können Sie den Übergang abwehren.

Außerordentlich kündigen

Eine außerordentliche Kündigung nach § 89a HGB setzt voraus, dass Ihnen die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist. Die bloße Ankündigung einer Strategie reicht dafür nicht; eine verbindlich feststehende Veränderung mit konkreter Belastung kann reichen. Ein Schaden muss nicht erst eingetreten sein. Das Kündigungsrecht muss in angemessener Zeit nach Kenntnis ausgeübt werden – zwei Monate Zuwarten sind nach dem BGH regelmäßig zu lang (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 212/08). Worauf es bei der Umsetzung ankommt, lesen Sie in unserem Ratgeber zur praktischen Umsetzung der Kündigung.

Selbst kündigen und den Ausgleich sichern

Für viele wirtschaftlich entscheidend ist die ordentliche Kündigung unter Erhalt des Ausgleichsanspruchs. Wer selbst kündigt, verliert den Ausgleich nach § 89b HGB grundsätzlich – außer der Unternehmer hat dazu begründeten Anlass gegeben (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Dafür gelten geringere Anforderungen als für den wichtigen Grund. Der BGH hat anerkannt, dass auch eine rechtmäßige Sortimentserweiterung ein begründeter Anlass sein kann, wenn sie den Vertreter in eine nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage bringt. Schäden muss er dafür nicht abwarten (BGH, Urteil vom 06.11.1986, Az. I ZR 51/85).

Ein bloß größerer Produktkatalog genügt nicht. Konkrete Konflikte, ein gegenüber Kunden schwer vermittelbarer Wechsel des Beratungsversprechens oder neue Verantwortung ohne Absicherung können dagegen genügen, um sich trotz Eigenkündigung den Ausgleichsanspruch zu erhalten.

Die nächsten Schritte für Vertriebspartner

  1. Vertrag und Nachträge lesen: Produktkatalog, Übertragungs-, Änderungs- und Change-of-Control-Klauseln, Haupt- oder Nebenberuf (§ 92b HGB).
  2. Schriftlich nachfragen: Rechtsgrundlage und Zeitpunkt des Übergangs, Pflicht oder Option bei neuen Produkten, Haftung, Deckung, Vergütung. Der Unternehmer muss Ihnen die erforderlichen Informationen geben (§ 86a HGB).
  3. Dokumentieren: Halten Sie fest, wann Sie etwas erfahren haben. Davon hängen die Fristen ab.
  4. Nichts überstürzen: Stellen Sie weder die Tätigkeit ein, noch kündigen Sie ungeprüft. Beides kann Gegenansprüche auslösen oder den Ausgleich kosten. Rechnen Sie den Ausstieg durch, bevor Sie ihn erklären.

Unsere Unterstützung für Vertriebspartner

Wirth Rechtsanwälte berät seit 1998 Handelsvertreter, Vermittler, Pools und Vertriebe im Handelsvertreterrecht. Wir prüfen Ihren Vertrag auf Übertragungs- und Erweiterungsklauseln, bewerten Kündigungsgründe und rechnen die Folgen eines Ausstiegs durch.

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Fazit: Unsere Einschätzung

Die Debatte wird an beiden Enden zu einfach geführt. Wer sagt, es ändere sich nur der Eigentümer, verkennt, dass die Wahl einer konzerngebundenen Vertriebsorganisation eine unternehmerische Entscheidung des Vertreters ist – wegen Marke, Produkten und Absicherung. Wer ein kollektives Sonderkündigungsrecht ausruft, überspannt die Rechtsprechung. Der tragfähige Weg liegt dazwischen: den eigenen Vertrag mit der konkreten Neuausrichtung abgleichen und dann entscheiden – Abwehr des Übergangs, außerordentliche Kündigung, ausgleichserhaltende Eigenkündigung oder Fortsetzung. Welche Risiken Umstrukturierungen im Vertrieb mit sich bringen können, zeigt auch unser Beitrag zu Swiss Life Select.

Häufige Fragen zum Verkauf von ERGO Pro

Nein. Beim reinen Anteilsverkauf bleibt Ihr Vertragspartner dieselbe Gesellschaft. Eine Übertragung Ihres Vertrags auf eine andere Gesellschaft setzt grundsätzlich Ihre Zustimmung voraus, es sei denn, der Vertrag enthält eine wirksame Übertragungsklausel oder es handelt sich um eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. Welche Variante vorliegt, ist bislang nicht öffentlich.

Nicht pauschal. § 89a HGB verlangt, dass Ihnen die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist. Das setzt eine Gesamtwürdigung konkreter Veränderungen voraus, und die Kündigung muss in angemessener Zeit nach Kenntnis erklärt werden. Eine ungeprüfte fristlose Kündigung kann teuer werden.

Grundsätzlich ja, aber nicht, wenn der Unternehmer Ihnen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Dafür kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein rechtmäßiges Verhalten ausreichen, etwa eine Sortimentserweiterung, die Sie in eine nicht haltbare Lage bringt. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen.

Nein. Ihr Vermittlerstatus richtet sich nach Ihrer tatsächlichen Tätigkeit und der gegenüber Kunden offengelegten Beratungsgrundlage (§ 60 VVG), nicht nach der Konzernstruktur. Prüfen sollten Sie allerdings, ob ein künftiges Mehranbieterangebot Ihre Erlaubnisfreiheit nach § 34d Abs. 7 GewO berührt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Angaben zur Transaktion beruhen auf der Medieninformation von ERGO vom 14.10.2026 und auf Berichten der Fachpresse. Stand: 25.10.2026.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Fachanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung Tobias Strübing