Die Verjährung von Versicherungsansprüchen ist ein wichtiger Begriff im Versicherungsrecht. Sie legt fest, bis wann Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag durchgesetzt werden können. Nach Ablauf der Frist kann der Versicherer die Leistung verweigern, auch wenn der Anspruch eigentlich besteht.
Verjährung einfach erklärt
Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
Beispiel
Ein Wasserschaden tritt im März 2023 auf, der Anspruch wird im selben Jahr fällig. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2023 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 – sofern sie nicht gehemmt wurde.
Hemmung nach § 15 VVG
Eine Besonderheit des Versicherungsrechts: Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis ihm die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Solange der Versicherer nicht entschieden hat, läuft die Frist also nicht weiter.
Weitere Hemmungsgründe
- Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (§ 203 BGB)
- Erhebung einer Klage (§ 204 BGB)
- Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren
- Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann
Typische Streitfragen
- Wann ist der Anspruch entstanden und fällig geworden?
- Wurde der Anspruch wirksam angemeldet?
- Hat der Versicherer eindeutig in Textform entschieden?
- Liegen Verhandlungen vor, die die Verjährung hemmen?
- Gilt eine besondere Frist, zum Beispiel in der Unfallversicherung?
Was Versicherungsnehmer beachten sollten
- Schaden und Anspruch zügig anmelden
- Schriftverkehr mit dem Versicherer aufbewahren
- Ablehnungsschreiben genau prüfen
- Fristende notieren
- vor Ablauf der Frist verjährungshemmende Schritte einleiten
- rechtzeitig anwaltlich prüfen lassen
Verjährung im Versicherungsrecht
Versicherungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. § 15 VVG schützt Versicherungsnehmer, solange der Versicherer über einen angemeldeten Anspruch nicht entschieden hat. Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte die Frist im Blick behalten und rechtzeitig handeln. Zu beachten sind außerdem vertragliche Fristen wie die Invaliditätsfrist.