Maklerhaftung hat Grenzen. Ohne Auftrag keine Beratungspflicht, den Ausschlag gibt die Beratungsdokumentation

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Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Nahaufnahme eines Motorrads

Das OLG München stellt klar, dass die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers nur so weit reichen wie der konkrete Kundenauftrag. Wer online eine Kfz-Versicherung für sein Motorrad anfragt und weitere Beratung ausdrücklich ablehnt, kann den Makler später nicht für eine fehlende Fahrerschutzversicherung haftbar machen (Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e)

Ein Versicherungsmakler schuldet Beratung nur zu dem Risiko, das ihm der Kunde aufgegeben hat. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt. Eine Pflicht, den Kunden ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht grundsätzlich nicht, auch nicht im Online-Vertrieb. Den Ausschlag gab aber die Beratungsdokumentation, in der der Beratungsverzicht des Kunden klar festgehalten war (OLG München, Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e).

Der Fall: Motorradversicherung über ein Vergleichsportal

Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Er meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt. Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.

Beratungspflichten reichen nur so weit wie der Auftrag

Das OLG bestätigt zwar die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (ausführlich dazu unser Beitrag zum Sachwalterurteil des BGH). Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier jedoch eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko. Welche Beratungspflichten Versicherungsvermittler im Einzelnen treffen, hatte zuletzt auch das OLG Dresden herausgearbeitet.

Ausnahmen nur bei augenfälligen Umständen

Zwar können den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setzt aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind. In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des OLG Dresden, das eine Haftung des Maklers für eine fehlende Risikolebensversicherung ohne besondere Anhaltspunkte ebenfalls verneint hat.

Die Beratungsdokumentation gab den Ausschlag

Entscheidend stützte sich das OLG auf die Beratungsdokumentation zur Kfz-Versicherung. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde. Erklärt der Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Dass sogar ein vorformulierter Beratungsverzicht wirksam sein kann, hat das OLG Nürnberg entschieden.

Was Makler daraus mitnehmen sollten

Für Versicherungsmakler ist die Entscheidung eine gute Nachricht, denn ihre Haftung ist nicht uferlos, sondern folgt dem Auftrag. Zugleich zeigt sie, wie Makler ihre Haftung aktiv steuern können, durch eine saubere, den Auftragsumfang und etwaige Wünsche des Kunden präzise festhaltende Beratungsdokumentation und ergänzend durch klare Regelungen im Maklervertrag, etwa in Gestalt sogenannter Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken. Ob Ihr eigener Vertrag das leistet, zeigt unser Quickcheck für Ihren Maklervertrag.

Einschätzung von Rechtsanwalt

„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen. Genau aus diesem Grund empfehlen wir schon seit vielen Jahren, entsprechende Regelungen im Maklervertrag aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsauftrag und auch der fehlende Wunsch zu einer weitergehenden Beratung dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.“

Ihr Ansprechpartner für diesen Artikel

Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
E-Mail: tobias.struebing@wirth-rae.de

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