Die private Krankentagegeldversicherung darf ihre Leistung einstellen, sobald Sie im Sinne ihrer Bedingungen berufsunfähig sind, also nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig. Diese Berufsunfähigkeit muss der Versicherer beweisen. Waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig, zahlt er nach den Musterbedingungen noch bis zu drei Monate weiter.
Eine private Krankentagegeldversicherung dient dazu, das Einkommen eines Versicherungsnehmers während längerer, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen. Sie zahlt ein vereinbartes tägliches Krankentagegeld, sobald die Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Karenzzeit hinaus anhält und sich der Versicherungsnehmer weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet. Bei Arbeitnehmern beginnt die Zahlung meist nach sechs Wochen, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet, Selbstständige können auch eine kürzere Karenzzeit vereinbaren. Ein häufiges Problem tritt jedoch dann auf, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit wandelt. In solchen Fällen kann der Versicherer die Leistung einstellen, da das Krankentagegeld ausschließlich für vorübergehende Krankheitsphasen vorgesehen ist, nicht für dauerhafte Berufsunfähigkeit.
Obwohl die entsprechenden Klauseln in einer Krankentagegeldversicherung häufig ähnlich wie entsprechende Klauseln in einer Berufsunfähigkeitsversicherung klingen, gibt es ganz wichtige Unterschiede, die beachtet werden müssen.
Ihre Versicherung zahlt nicht?
Wann darf die Krankentagegeldversicherung die Zahlung einstellen?
Die Krankentagegeldversicherung darf die Zahlung vor allem dann einstellen, wenn Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind oder wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. Mit der Berufsunfähigkeit endet nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Musterbedingungen (MB/KT 2009) der Vertrag für die betroffene Person. Bestand zu diesem Zeitpunkt schon Arbeitsunfähigkeit, läuft die Leistung noch höchstens drei Monate weiter.
Die private Krankentagegeldversicherung zahlt nur, solange der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, das heißt seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann. Die Bedingungen sind dabei streng. Arbeitsunfähig ist nach § 1 Abs. 3 MB/KT nur, wer seine Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sobald die Arbeitsunfähigkeit in eine dauerhafte Berufsunfähigkeit übergeht, endet die Leistungspflicht, da das Krankentagegeld den kurzfristigen Einkommensausfall absichern soll, nicht jedoch eine dauerhafte Einschränkung.
Beispiel: Ein Versicherter erleidet einen Bandscheibenvorfall und fällt über mehrere Monate aus. Nach einem Jahr stellt der behandelnde Arzt fest, dass der Patient dauerhaft nicht mehr in der Lage sein wird, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine Berufsunfähigkeit vor, und die Krankentagegeldversicherung kann die Zahlung einstellen, nach den Musterbedingungen in der Regel allerdings erst drei Monate später.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind in der Krankentagegeldversicherung nicht deckungsgleich. Dadurch kann eine Lücke entstehen: Wer seinen Beruf etwa noch zu 60 Prozent ausüben kann, ist weder arbeitsunfähig, weil er teilweise arbeiten kann, noch berufsunfähig im Sinne der Krankentagegeldbedingungen, weil er nicht zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Das Krankentagegeld entfällt dann, obwohl der Versicherte deutlich eingeschränkt ist. Manche Tarife sehen für eine stufenweise Wiedereingliederung eine Ausnahme vor.
| Begriff | Voraussetzung | Folge |
| Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT) | berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise möglich, keine Ausübung, keine andere Erwerbstätigkeit | Krankentagegeld nach Ablauf der Karenzzeit |
| Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung (§ 15 Abs. 1 b MB/KT) | im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig | Vertrag endet, bei laufender Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Monate später |
| Berufsunfähigkeit in der BU-Versicherung | nach den meisten Bedingungen voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent eingeschränkt | Anspruch auf BU-Rente nach dem jeweiligen Vertrag |
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Krankentagegeld
Der Bundesgerichtshof hat 2010 klargestellt, dass der Versicherer beweisen muss, dass und ab wann eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Eine längere Arbeitsunfähigkeit allein genügt dafür nicht.
Die Definition der Berufsunfähigkeit steht in § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Musterbedingungen, die den meisten Krankentagegeldtarifen zugrunde liegen. Der Bundesgerichtshof hat sie in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2010 (Az.: IV ZR 163/09) angewendet:
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.“
Der BGH betont in seinem Urteil, dass es Aufgabe des Versicherers ist, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat.
Außerdem stellt der BGH klar, dass Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in ihren Voraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Für die Prognose der Berufsunfähigkeit ist entscheidend, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besondere Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, dass die Prognose („auf nicht absehbare Zeit“) wirklich schlecht sein muss, also nicht mehr zu erwarten ist, dass man wieder so gesund wird, um in seinem Beruf wieder zu mindestens 50 % arbeiten zu können.
Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass in der Krankentagegeldversicherung die Leistungspflicht des Versicherers endet, wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit der versicherten Person feststeht.
Versicherungsnehmer sollten daher bei längerer Arbeitsunfähigkeit und drohender Berufsunfähigkeit rechtzeitig prüfen, ob sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben und wann sie dort einen Leistungsantrag stellen. Ein Neuabschluss ist in dieser Situation meist nicht mehr möglich, weil die Arbeitsunfähigkeit bei den Gesundheitsfragen angegeben werden muss.
Kreativ. Kämpferisch. kompetent
Wie muss der Versicherer die dauerhafte Berufsunfähigkeit nachweisen?
Der Versicherer muss die Berufsunfähigkeit mit medizinischen Befunden nachweisen, meist mit einem Gutachten eines von ihm beauftragten Arztes. Das Gutachten muss schlüssig darlegen, dass Sie Ihren bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent nicht ausüben können. Eine bloße Einschätzung des Versicherers oder eine lange Krankschreibung reicht dafür nicht aus.
Stellt die Versicherung die Zahlungen wegen Berufsunfähigkeit ein, muss sie diese im Streitfall mit einem ärztlichen Gutachten oder vergleichbaren medizinischen Befunden belegen. Ein solcher Nachweis muss schlüssig darlegen, dass der Versicherte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit im erforderlichen Umfang auszuüben. Auf Verlangen des Versicherers müssen Sie sich nach § 9 Abs. 3 MB/KT von einem Arzt untersuchen lassen, den der Versicherer beauftragt. Nach § 4 Abs. 10 MB/KT und § 202 VVG haben Sie im Gegenzug das Recht auf Auskunft über und Einsicht in die Gutachten, die der Versicherer zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeholt hat.
Beispiel 1: Ein selbstständiger Handwerker verletzt sich schwer an der Hand. Nach längerer Behandlung bescheinigt ein unabhängiger Gutachter, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die für seinen Beruf notwendigen feinmotorischen Arbeiten durchzuführen. Die Versicherung stellt daraufhin die Zahlung ein, bei laufender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Nachleistungsfrist.
Beispiel 2: Hat der selbstständige Handwerker hingegen eine schwere Depression und ist trotz einer längeren, auch über mehrere Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit eine Besserung zu erwarten, dann liegt keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldbedingungen vor.
Was gilt für Beamte bei einer Versetzung in den Ruhestand?
Bei Beamten sehen viele Tarife vor, dass der Anspruch auf Krankentagegeld endet, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Dienstunfähigkeit wird dann wie eine Berufsunfähigkeit behandelt. Maßgeblich ist, was der konkrete Tarif regelt, denn die Musterbedingungen enthalten dazu keine eigene Vorschrift.
Beispiel: Ein Beamter wird nach einer schweren Herzkrankheit dauerhaft dienstunfähig und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seine Krankentagegeldversicherung stellt daraufhin die Leistung ein, da die Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeit gleichkommt. Für diesen Fall sichert die Dienstunfähigkeitsversicherung ab, nicht das Krankentagegeld.
Wie lange zahlt die Krankentagegeldversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Waren Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits arbeitsunfähig, zahlt die Krankentagegeldversicherung nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b MB/KT noch so lange, wie der Tarif es für diese Arbeitsunfähigkeit vorsieht, höchstens aber drei Monate. Einzelne Tarife sehen längere Fristen vor. Danach endet der Vertrag, auch wenn Sie weiter krankgeschrieben sind.
Die Berufsunfähigkeit müssen Sie dem Versicherer nach § 11 MB/KT unverzüglich anzeigen. Erfährt der Versicherer erst später davon, müssen beide Seiten die Leistungen zurückgeben, die nach dem Ende des Vertrags geflossen sind. Sie zahlen dann das Krankentagegeld für diesen Zeitraum zurück, der Versicherer erstattet die Beiträge. Streit darüber entsteht häufig, wenn eine BU-Rente rückwirkend bewilligt wird und der Versicherer darin einen Beleg für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sieht. Wegen der unterschiedlichen Maßstäbe ist die Entscheidung des BU-Versicherers für die Krankentagegeldversicherung aber nicht ohne Weiteres maßgeblich, es kommt auf den Tarif an.
Ist damit zu rechnen, dass Sie später wieder arbeiten, können Sie den beendeten Vertrag nach § 15 Abs. 2 MB/KT als Anwartschaftsversicherung fortführen. So sichern Sie sich den Versicherungsschutz für die Zeit nach der Genesung, in der Regel ohne erneut Gesundheitsfragen beantworten zu müssen.
Können Krankentagegeld und BU-Rente gleichzeitig gezahlt werden?
Krankentagegeld und BU-Rente können zeitweise nebeneinander gezahlt werden, vor allem innerhalb der dreimonatigen Nachleistungsfrist. Auf Dauer schließen sie sich aber aus, weil die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Ob und wie eine BU-Rente angerechnet wird, regelt der jeweilige Tarif.
Die Anrechnungsregel in § 4 Abs. 2 MB/KT erfasst nur andere Krankentagegelder und Krankengelder, die zusammen das Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfen. Eine BU-Rente fällt nach den Musterbedingungen nicht darunter. Einzelne Tarife knüpfen das Ende des Krankentagegelds aber ausdrücklich an den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente. Wer beide Leistungen bezieht, sollte deshalb die Bedingungen prüfen lassen, bevor eine Rückforderung droht.
Weil die Krankentagegeldversicherung andere Maßstäbe anlegt als die BU-Versicherung, kann es vorkommen, dass die BU-Versicherung bereits leistet, während die Krankentagegeldversicherung noch keine Berufsunfähigkeit in ihrem Sinne sieht, und umgekehrt. Das betrifft besonders psychische Erkrankungen, bei denen eine Besserung oft nicht ausgeschlossen ist.
Was ist der Unterschied zum gesetzlichen Krankengeld?
Das gesetzliche Krankengeld der Krankenkasse endet nicht mit einer Berufsunfähigkeit, sondern spätestens nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). Die Berufsunfähigkeitsklausel der privaten Krankentagegeldversicherung gibt es dort nicht. Die Krankenkasse kann Sie aber auffordern, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen.
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse Ihnen nach § 51 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dieser Antrag kann später als Rentenantrag gelten, wenn die Rehabilitation keinen Erfolg verspricht. Stellen Sie ihn nicht rechtzeitig, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Bewilligt die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente, endet das Krankengeld, bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird es gekürzt (§ 50 SGB V). Eine private BU-Rente führt dagegen nicht zum Wegfall des gesetzlichen Krankengelds.
Welche Fallstricke gibt es bei der Krankentagegeldversicherung?
Die häufigsten Streitpunkte sind die Frage, ob schon Berufsunfähigkeit oder noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, der Einwand, Sie könnten teilweise arbeiten, und der Vorwurf falscher Angaben bei Vertragsschluss. In den ersten Vertragsjahren kommt das Kündigungsrecht des Versicherers hinzu. Bei allen Punkten lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen und Gutachten.
Streit über die Feststellung der Berufsunfähigkeit
Ein häufiges Problem mit der Krankentagegeldversicherung ist der Streit darüber, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Nach unserer Erfahrung stellen Versicherer eine Berufsunfähigkeit oft möglichst früh fest, um die Zahlungen einzustellen. Versicherte hingegen argumentieren häufig, dass sie lediglich vorübergehend arbeitsunfähig sind.
Beispiel: Ein Versicherter mit einer psychischen Erkrankung wird über mehrere Monate krankgeschrieben. Der Versicherer fordert ein Gutachten an, das eine Berufsunfähigkeit bescheinigt. Der Versicherte widerspricht und bringt ein eigenes Gutachten ein, das lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Nutzen Sie in solchen Fällen Ihr Recht auf Einsicht in das Gutachten des Versicherers. Oft zeigen sich dort Schwächen, etwa eine sehr kurze Untersuchung oder eine Prognose, die sich mit den Berichten Ihrer behandelnden Ärzte nicht deckt.
Verweis auf eine teilweise Arbeitsfähigkeit
In einigen Fällen versuchen Versicherer, die Leistung mit der Begründung einzustellen, dass der Versicherte seinen Beruf teilweise wieder ausüben könne oder eine andere Tätigkeit aufgenommen habe. Weil Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, dass Sie Ihren Beruf in keiner Weise ausüben können, reicht dem Versicherer oft schon der Nachweis einzelner Teiltätigkeiten. Ob diese Teiltätigkeiten in Ihrem Beruf noch sinnvoll verwertbar sind, ist aber häufig strittig. Auf eine andere Tätigkeit, die Sie gar nicht ausüben, darf der Versicherer Sie dagegen nicht verweisen, maßgeblich ist allein Ihr bisheriger Beruf. Spätestens dann sollte man sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht vertreten lassen.
Falsche oder unvollständige Angaben bei Vertragsschluss
Wenn die Krankentagegeldversicherung bei einer Leistungsprüfung feststellt, dass der Versicherte bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, anpassen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Voraussetzungen regeln die §§ 19 bis 22 VVG, für die Krankenversicherung ergänzt durch Sonderregeln in § 194 VVG. Für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung darf sich der Versicherer nur auf Fragen berufen, die er in Textform gestellt hat, und muss über die Folgen einer Falschangabe gesondert in Textform belehrt haben. In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte nach § 194 Abs. 1 VVG bereits drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist erst nach zehn Jahren. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt keine Belehrung voraus.
Kündigung in den ersten drei Versicherungsjahren
Nach § 206 Abs. 1 VVG und § 14 Abs. 1 MB/KT kann der Versicherer den Vertrag zum Ende jedes der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Das betrifft vor allem Selbstständige. Eine laufende Arbeitsunfähigkeit schützt davor nicht, der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle endet dann nach § 7 MB/KT am dreißigsten Tag nach Vertragsende.
Was sollten Versicherte tun, wenn die Krankentagegeldversicherung die Leistung einstellen will?
Lassen Sie sich die Begründung und das Gutachten des Versicherers vorlegen, holen Sie eine eigene fachärztliche Stellungnahme zur Prognose ein und stellen Sie parallel einen Antrag bei Ihrer BU-Versicherung, falls Sie eine haben. Bis zum Nachweis der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer bleibt dieser leistungspflichtig, solange Sie arbeitsunfähig sind.
Schon beim Abschluss der Krankentagegeldversicherung sollten Versicherte alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, um spätere Probleme bei der Leistungsgewährung zu vermeiden. Versicherte sollten außerdem alle ärztlichen Atteste und Bescheinigungen über ihre Arbeitsunfähigkeit sorgfältig aufbewahren. Diese Dokumente sind wichtig, um gegenüber der Krankentagegeldversicherung nachzuweisen, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt.
Da die Krankentagegeldversicherung nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit leistet, ist es ratsam, frühzeitig und solange man gesund ist, zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese zahlt eine monatliche Rente, wenn der Versicherte dauerhaft berufsunfähig wird.
So gehen Sie vor, wenn der Versicherer eine Berufsunfähigkeit behauptet
- Fordern Sie das Gutachten des Versicherers nach § 4 Abs. 10 MB/KT an.
- Bitten Sie Ihren behandelnden Facharzt um eine Stellungnahme zur Prognose, vor allem dazu, ob eine Besserung zu erwarten ist.
- Widersprechen Sie der Leistungseinstellung schriftlich und begründet.
- Stellen Sie parallel einen Antrag bei Ihrer BU-Versicherung, falls vorhanden, damit keine Versorgungslücke entsteht.
- Prüfen Sie, ob eine Anwartschaftsversicherung nach § 15 Abs. 2 MB/KT für Sie sinnvoll ist.
- Lassen Sie den Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie Vereinbarungen mit dem Versicherer unterschreiben.
Bei Streitigkeiten über die Feststellung der Berufsunfähigkeit sollten Versicherte Widerspruch einlegen und ein eigenes ärztliches Gutachten einholen. In vielen Fällen kann eine Klärung mit der Krankentagegeldversicherung bereits außergerichtlich erfolgen, auch der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung bietet ein kostenfreies Schlichtungsverfahren an. In komplizierten Fällen ist es sinnvoll, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Mehr zu unserer Beratung finden Sie auf der Seite Rechtsanwalt für private Krankenversicherung.
Fazit zur Leistungseinstellung der Krankentagegeldversicherung
Eine private Krankentagegeldversicherung bietet wichtigen Schutz bei längeren Krankheitsphasen, endet jedoch, wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Das muss der Versicherer beweisen, und bei laufender Arbeitsunfähigkeit zahlt er meist noch bis zu drei Monate weiter. Versicherte sollten die Unterschiede zur BU-Versicherung kennen, den Übergang zwischen beiden Leistungen frühzeitig planen und sich im Streitfall professionell unterstützen lassen.
Kreativ. Kämpferisch. kompetent
Häufige Fragen zu Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit
Nach den Musterbedingungen endet der Vertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist, wer im bisher ausgeübten Beruf nach medizinischem Befund auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Waren Sie bereits arbeitsunfähig, endet der Vertrag erst, wenn der Tarif keine Leistung mehr vorsieht, spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Der Versicherer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss er darlegen und beweisen, dass und ab welchem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. Eine lange Arbeitsunfähigkeit reicht dafür nicht. Erforderlich ist eine medizinisch begründete Prognose, dass keine Besserung mehr zu erwarten ist, meist in Form eines Gutachtens.
Das kann passieren. Nach § 11 MB/KT müssen Sie den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich melden. Erfährt der Versicherer erst später davon, müssen beide Seiten die Leistungen zurückgeben, die nach dem Vertragsende gezahlt wurden. Sie erstatten dann das Krankentagegeld, der Versicherer die Beiträge für diesen Zeitraum.
Zeitweise ja, vor allem während der dreimonatigen Nachleistungsfrist nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Musterbedingungen rechnen eine BU-Rente nicht auf das Krankentagegeld an. Auf Dauer schließen sich beide Leistungen aber aus, weil der Krankentagegeldvertrag mit der Berufsunfähigkeit endet. Einzelne Tarife regeln das Zusammentreffen ausdrücklich, deshalb sollten Sie Ihre Bedingungen prüfen.
Nicht als laufenden Vertrag. Ist aber damit zu rechnen, dass Sie später wieder arbeiten, können Sie den Vertrag nach § 15 Abs. 2 MB/KT in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Damit sichern Sie sich den Schutz für die Zeit nach der Genesung, in der Regel ohne sich erneut einer Gesundheitsprüfung stellen zu müssen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine auf Ihre persönliche Situation bezogene Beratung. Stand: September 2026.





